Steuern Verkauf Erbteil: Einkommen- und Grunderwerbsteuer?
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Steuern Verkauf Erbteil
- Keine zweite Steuer: Der spätere Verkauf des Erbteils löst in der Regel keine neue Erbschaftsteuer aus. Oft bleibt der Nachlass jedoch bis zur Auseinandersetzung für offene Steueransprüche haftbar und kann Käufer oder Erlös wirtschaftlich belasten. Konkrete Kriterien zeigen, wann Nachforderungen wahrscheinlich sind und wie vertragliche Sicherungen das Risiko begrenzen.
- Wirtschaftlicher Gehalt zählt: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Zuordnung des Erwerbs, nicht die bloße Bezeichnung als Erbteilverkauf. Probleme treten vor allem bei deutlichen Preisabweichungen oder wenn der Vertrag dem Erwerber faktisch einen Grundstücks- oder Einzelgegenstand zuordnet. Klare Prüfungsfragen benennen die relevanten Kipppunkte — Grundstücksbezug, Preisabweichungen und Zuordnungsfragen — und wie sich diese wirtschaftlich sauber abgrenzen lassen.
- Vertrag regelt Risiko: Die vertragliche und dokumentarische Gestaltung entscheidet, ob offene Steuern oder Bewertungsrisiken den Erwerb treffen. Fehlen Einbehalte, Nachweispflichten oder eindeutige Zahlungszuordnungen, erhöhen sich spätere Streitigkeiten und Wertminderungen des Erwerbs. Konkrete Formulierungen und Nachweiskriterien zeigen, wie Kaufpreis, Einbehalte und Haftungszuordnung verlässlich geregelt werden können.

Inhaltsverzeichnis
- Steuern Verkauf Erbteil: Erbschaftsteuer bleibt grundsätzlich am Erbfall hängen
- Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer richtig einordnen
- Verlust erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen beim Verkauf Erbteil vermeiden
- Steuern Verkauf Erbteil: BFH-Urteil zur Einkommensteuer bei geerbten Immobilien
- Erwerb von Erbteilen vor Immobilienverkauf steuerlich richtig bewerten
- Was das BFH-Urteil für externe Erbteilkäufer steuerlich bedeutet
- Nachlass haftet für Erbschaftsteuer trotz Verkaufs des Erbteils

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Steuern Verkauf Erbteil: Erbschaftsteuer bleibt grundsätzlich am Erbfall hängen
Steuern Verkauf Erbteil betrifft zuerst die Erbschaftsteuer, weil der steuerpflichtige Erwerb bereits mit dem Erbfall entsteht. Der spätere Verkauf des Erbteils schafft in der Regel keinen neuen Erbschaftsteuer-Tatbestand, kann aber Nachforderungen und Haftung im Nachlass auslösen. Praktisch wichtig sind § 20 Abs. 3 ErbStG (Nachlasshaftung bis zur Auseinandersetzung) und Grenzfälle, in denen der Kaufpreis deutlich vom Wert abweicht.
Steuern Verkauf Erbteil und Erbschaftsteuer: meist keine zweite Steuer, aber Risikofälle
Ein Verkauf des Erbteils löst für den Verkäufer normalerweise keine zusätzliche Erbschaftsteuer aus, weil die Steuer an den Erwerb von Todes wegen anknüpft. Entscheidend ist: Der Erbteil ist die gesamte erbrechtliche Position am Nachlass, nicht der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände. Zusätzlicher Prüfbedarf entsteht vor allem, wenn der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert liegt, insbesondere bei Näheverhältnissen. Dann kann der unentgeltliche Teil als (gemischte) Schenkung schenkungsteuerlich relevant werden.
Für die Praxis hilft diese Einordnung, wenn Sie den Vertrag vorbereiten oder ein Angebot bewerten. Häufig werden Streitpunkte vermieden, wenn der Wert nachvollziehbar dokumentiert ist und Zahlungen klar zugeordnet werden.
- Anknüpfungspunkt: Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall, nicht durch den späteren Verkauf des Erbteils.
- Preisrisiko: Starke Wertabweichungen können zusätzlich Schenkungsteuer- oder Prüfprobleme auslösen.
- Dokumentation: Wertgutachten, Nachlassverzeichnis und Zahlungswege reduzieren spätere Diskussionen.
Wer schuldet die Erbschaftsteuer und warum der Nachlass trotzdem belastet werden kann
Steuerschuldner für die Erbschaftsteuer bleibt regelmäßig der ursprüngliche Erbe, auch wenn er seinen Erbteil verkauft. Das Finanzamt kann den Käufer nicht automatisch für die Erbschaftsteuer des Verkäufers heranziehen, weil der Steueranspruch am Erwerb des Verkäufers ansetzt. Gleichzeitig kann der ungeteilte Nachlass bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung für offene Erbschaftsteuerbeträge haften, § 20 Abs. 3 ErbStG.
Damit ist das wirtschaftliche Risiko für Käufer real: Offene Steuerbeträge können den Nachlasswert mindern oder Maßnahmen wie Sicherungen an Nachlassgegenständen begünstigen. In der Vertragsgestaltung zählt deshalb weniger die Frage, wer formal Schuldner ist, sondern wie Sie Nachforderungen und Fristen praktisch beherrschbar machen.
Vertragliche Absicherung: Kaufpreis-Einbehalt, Nachweise und klare Kostenzuordnung
Ein Erbteilkaufvertrag sollte die Steuerfolgen so regeln, dass spätere Bescheide nicht zum Streit über den Kaufpreis führen. Bewährt sind Einbehalte, feste Nachweispflichten und eine eindeutige Verteilung von Nachzahlungen und Erstattungen im Innenverhältnis. Der Maßstab ist einfach: Die Erbschaftsteuer bleibt rechtlich beim ursprünglichen Erben, aber der Käufer will vermeiden, dass sein Anteil durch offene Beträge faktisch entwertet wird.
Eine kompakte Regelung lässt sich an drei Punkten ausrichten: Stand der bisherigen Festsetzungen, Umgang mit Nachforderungen und Fristen für die Vorlage von Bescheiden und Zahlungsnachweisen. Bei auffälligen Wertabweichungen sollte zusätzlich geprüft werden, ob neben Steuern Verkauf Erbteil auch Schenkungsteuer-Fragen berührt sind.
| Risiko | Grundsatz | Typische Folge | Vertragliche Lösung |
|---|---|---|---|
| Nachforderung Erbschaftsteuer | Steuerschuld bleibt beim Verkäufer | Liquiditätsdruck beim Verkäufer | Kaufpreis-Einbehalt bis Bescheid |
| Nachlasshaftung | Haftung bis Auseinandersetzung (§ 20 Abs. 3 ErbStG) | Belastung des Nachlasswerts | Pflicht zur Steuerzahlung aus Erlös |
| Unklare Steuerstände | Bescheide kommen oft später | Streit über Zuständigkeiten | Fristen und Nachweispflichten |
| Wertabweichung Kaufpreis | Prüfung gemischte Schenkung möglich | Zusätzlicher Erklärungsbedarf | Wertgutachten, Begründung im Vertrag |
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Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer richtig einordnen
Steuern Verkauf Erbteil kann neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer auslösen, je nachdem, was tatsächlich verkauft wird. Für die Einkommensteuer ist § 23 EStG zentral, weil private Veräußerungsgeschäfte in der Regel eine eigene Anschaffung voraussetzen. Bei Immobilien im Nachlass kann zusätzlich Grunderwerbsteuer relevant werden, wenn der Vertrag dem Käufer einen Grundstücksbezug vermittelt.
Einkommensteuer beim Erbteilverkauf: § 23 EStG greift meist nur beim Einzelverkauf
Ein reiner Erbteilverkauf ist einkommensteuerlich häufig unkritisch, weil Sie nicht einzelne Wirtschaftsgüter veräußern, sondern Ihre erbrechtliche Gesamtposition. § 23 EStG setzt typischerweise eine eigene Anschaffung durch den Veräußerer voraus; beim Erwerb durch Erbfall liegt diese eigene Anschaffung regelmäßig nicht vor. Anders kann es sein, wenn der Vorgang wirtschaftlich einem gezielten Kauf einzelner Nachlassgegenstände gleichkommt oder entgeltliche Erwerbselemente hinzutreten.
Praktisch lohnt sich eine saubere Abgrenzung schon bei der Vertragsformulierung. Sie vermeiden damit, dass ein als Erbteilverkauf gedachter Vorgang später wie ein Verkauf eines Miteigentumsanteils behandelt wird.
- Erbteilverkauf: Übertragung der erbrechtlichen Stellung am gesamten Nachlass, oft ohne § 23 EStG.
- Einzelverkauf: Verkauf konkreter Nachlassgegenstände, eigene Prüfung je Wirtschaftsgut.
- Risikofaktoren: Entgeltliche Erwerbbausteine, Umgehungskonstruktionen, sehr kurzer Ablauf bis zur Verwertung.
Grunderwerbsteuer beim Erbteilverkauf: maßgeblich ist der Grundstücksbezug des Erwerbsvorgangs
Die Grunderwerbsteuer knüpft nicht an den Erbfall oder die erbrechtliche Bezeichnung eines Vertrags an, sondern ausschließlich an Erwerbsvorgänge mit Grundstücksbezug im Sinne des § 1 GrEStG. Enthält der Nachlass Immobilien, ist ein Erbteilverkauf grunderwerbsteuerlich relevant, sobald der Erwerber durch den Vertrag einen konkret bestimmbaren oder wirtschaftlich zugeordneten Grundstücksanteil erhält.
Übertragungen im Rahmen einer echten Erbauseinandersetzung zwischen Miterben können nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein, sofern die Zuteilung zur Teilung des Nachlasses erfolgt und die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Bei Erbteilverkäufen an außenstehende Dritte prüft die Finanzverwaltung den Grundstücksbezug regelmäßig und vertieft. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags, sondern dessen wirtschaftlicher Gehalt. Der Vertrag muss daher eindeutig erkennen lassen, ob lediglich eine erbrechtliche Position übertragen wird oder ob dem Erwerber faktisch ein Grundstücksanteil verschafft werden soll.
| Konstellation | Grunderwerbsteuer-Risiko | Steuerliche Einordnung | Vertraglicher Fokus |
|---|---|---|---|
| Nachlass ohne Immobilie | kein Risiko | kein Grundstückstatbestand | Immobilienfreiheit ausdrücklich festhalten |
| Immobilie im Nachlass, Verkauf an Dritten | hoch | regelmäßiger Grundstücksbezug | Zuordnung, Gegenleistung und Zweck eindeutig regeln |
| Übertragung zwischen Miterben | niedrig | Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG bei echter Auseinandersetzung | Auseinandersetzungscharakter klar dokumentieren |
| Erwerb mehrerer Erbteile mit anschließender Verwertung | hoch | wirtschaftliche Gesamtbetrachtung maßgeblich | Ablauf, Ziel und zeitliche Abfolge offenlegen |
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Verlust erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen beim Verkauf Erbteil vermeiden
Steuern Verkauf Erbteil betrifft nicht nur die unmittelbare Steuerbelastung, sondern auch bereits gewährte erbschaftsteuerliche Vergünstigungen. Verschonungen für Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile sind an Behaltensfristen geknüpft und können bei schädlichen Maßnahmen teilweise oder vollständig entfallen. Entscheidend ist, ob durch den Erbteilverkauf oder nachfolgende Maßnahmen ein Verstoß gegen die Behaltens- oder Strukturvorgaben der §§ 13a, 13b ErbStG ausgelöst wird.
Begünstigtes Vermögen und Behaltensfristen: wann eine Nachversteuerung droht
Erbschaftsteuerliche Vergünstigungen gelten vor allem für Betriebsvermögen sowie bestimmte Unternehmens- und Gesellschaftsanteile. Die Verschonung von Betriebsvermögen unterliegt Behaltensfristen von fünf Jahren (Regelverschonung) oder sieben Jahren (Optionsverschonung) sowie zusätzlichen Lohnsummenanforderungen. Innerhalb dieser Zeit darf das begünstigte Vermögen nicht veräußert oder in seiner Struktur so verändert werden, dass die wirtschaftliche Grundlage entfällt.
Maßgeblich ist nicht jede formale Änderung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung. Wird das Unternehmen verkauft, zerschlagen oder entzogen, kann eine Nachversteuerung ausgelöst werden. Für Erben entsteht das Risiko häufig weniger durch den Verkauf des Erbteils selbst, sondern durch Maßnahmen auf Ebene des Unternehmens oder einzelner Betriebsgrundlagen.
- Begünstigte Werte: Betriebsvermögen und qualifizierte Gesellschaftsanteile.
- Behaltensfrist: Regelmäßig fünf Jahre ab dem Erbfall.
- Rechtsfolge: Bei schädlichen Vorgängen droht anteilige oder vollständige Nachversteuerung.
Erbteilverkauf innerhalb der Frist: Verwaltungsauffassung und ihre Grenzen
Nach der gefestigten Verwaltungsauffassung wird der Verkauf eines Erbteils während der Behaltensfrist meist nicht als schädlich eingestuft. Begründet wird dies damit, dass die erbrechtliche Gesamtposition übertragen wird, nicht unmittelbar das begünstigte Vermögen selbst. Die erbschaftsteuerliche Verschonung kann daher grundsätzlich fortbestehen.
Diese Einordnung gilt jedoch nicht grenzenlos. Wird der Erbteilverkauf gezielt genutzt, um die Behaltensfrist faktisch zu umgehen, oder führt er wirtschaftlich zu einer schnellen Veräußerung des Unternehmens, kann ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO geprüft werden. In solchen Fällen ist der Fortbestand der Vergünstigung unsicher und hängt vom Gesamtbild der Gestaltung ab.
| Konstellation | Bewertung | Steuerliches Risiko | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|---|
| Erbteilverkauf ohne Eingriff ins Unternehmen | regelmäßig unschädlich | gering | Struktur unverändert lassen |
| Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen | schädlicher Vorgang | hoch | Nachversteuerung einkalkulieren |
| Bündelung von Erbteilen mit anschließender Veräußerung | kritisch | erhöht | Gestaltung frühzeitig prüfen |
| Einflussnahme mit Verstoß gegen Behaltens- oder Lohnsummenvorgaben | Einzelfallabhängig | mittel | Behaltensziel dokumentieren |
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall und ein späterer Verkauf des Erbteils begründet in der Regel keine neue Erbschaftsteuer. Problematisch wird es, wenn offene Erbschaftsteuer-Nachforderungen oder die Nachlasshaftung bis zur Auseinandersetzung den Kaufpreis faktisch mindern. Deshalb sichern Sie sich vertraglich durch einen realistischen Kaufpreis-Einbehalt ab und koppeln die Auszahlung an den Steuerbescheid, Zahlungsnachweise und ein nachvollziehbares Wertgutachten.

Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Steuern Verkauf Erbteil: BFH-Urteil zur Einkommensteuer bei geerbten Immobilien
Steuern Verkauf Erbteil werden bei Immobilien häufig mit der Einkommensteuer nach § 23 EStG verknüpft. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Verkauf geerbter Immobilien oder Miteigentumsanteile nicht automatisch ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer die Immobilie selbst angeschafft hat oder sie ihm kraft Erbfalls zugegangen ist.
Verkauf geerbter Immobilienanteile: warum § 23 EStG oft nicht greift
§ 23 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut selbst angeschafft hat und es innerhalb der Zehnjahresfrist wieder veräußert. Beim Erbfall fehlt zwar eine eigene Anschaffung des Erben. Der Erbe tritt jedoch in die Anschaffungs- und Nutzungsdaten des Erblassers ein. Ob § 23 EStG greift, hängt daher davon ab, wann der Erblasser die Immobilie angeschafft hat und wie sie genutzt wurde.
Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sobald der Erbe ganz oder teilweise eine eigene Anschaffung vornimmt oder der Vorgang wirtschaftlich vom Erbfall entkoppelt wird, kann § 23 EStG wieder Anwendung finden. Entscheidend ist stets, ob der Verkauf noch dem erbrechtlichen Erwerb zugeordnet werden kann.
- Anschaffung: Eigene Anschaffung ist Voraussetzung für § 23 EStG.
- Erbfall: Übergang kraft Gesetzes, nicht durch Kauf.
- Grenze: Entgeltliche Erwerbselemente können die Steuerfreiheit beenden.
Begründung des BFH und praktische Grenzen der Entscheidung
Der BFH stützt seine Rechtsprechung auf das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe übernimmt nicht nur das Eigentum, sondern auch die steuerlich relevante Vorbesitzzeit des Erblassers. Ein eigener Anschaffungszeitpunkt fehlt; maßgeblich bleibt der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers.
Gleichzeitig macht das Urteil keine pauschale Zusage für jede Gestaltung. Wird der Verkauf durch Zwischenerwerbe, Ausgleichszahlungen oder gezielte Vertragskonstruktionen wirtschaftlich zu einem Immobilienkauf umgeformt, kann die Finanzverwaltung eine eigene Anschaffung annehmen. Steuern Verkauf Erbteil bleiben dann nicht auf die Erbschaftsteuer beschränkt.
| Fallkonstellation | BFH-Bewertung | Einkommensteuer-Risiko | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Direkter Verkauf geerbter Immobilie | keine eigene Anschaffung | gering | § 23 EStG greift nicht |
| Verkauf geerbten Miteigentumsanteils | vergleichbar | gering | Gesamtrechtsnachfolge maßgeblich |
| Zwischenerwerb gegen Entgelt | eigene Anschaffung möglich | erhöht | Einzelfallprüfung erforderlich |
| Ersatzkonstruktion für Immobilienkauf | kritisch | hoch | § 23 EStG kann greifen |
| Erblasser hat Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist angeschafft | kritisch | hoch | § 23 EStG greift trotz Erbfall |
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Erbteil bewerten und Verkaufspreis ermittelnAutor: Dr. Stephan Seitz
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Erwerb von Erbteilen vor Immobilienverkauf steuerlich richtig bewerten
Steuern Verkauf Erbteil werden besonders kritisch, wenn Erbteile zunächst erworben und die Immobilie anschließend veräußert wird. In diesen Fällen prüft das Finanzamt, ob durch den Erwerb der Erbteile steuerlich eine eigene Anschaffung der Immobilie begründet wird oder ob der Vorgang weiterhin dem erbrechtlichen Erwerb zuzuordnen ist. Für die Einkommensteuer nach § 23 EStG ist diese Abgrenzung entscheidend.
Erbteilkauf mit anschließendem Immobilienverkauf: wann der Vorgang einkommensteuerlich nach § 23 EStG unschädlich bleibt
Ein späterer Immobilienverkauf kann einkommensteuerlich neutral bleiben, wenn der Erwerb der Erbteile noch klar vom Erbrecht geprägt ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Nachlass Ausgangspunkt des Vorgangs bleibt und der Käufer lediglich in die Stellung der Erben eintritt. Eine eigene Anschaffung der Immobilie liegt dann nicht vor. Maßgeblich bleibt der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, sodass § 23 EStG nur greift, wenn dieser innerhalb der Zehnjahresfrist erworben hat.
Diese Bewertung setzt voraus, dass der Erbteilkauf nicht als Ersatz für einen direkten Immobilienkauf dient. Ein enger zeitlicher Zusammenhang kann ein Indiz sein, entscheidend ist jedoch, ob der Erbteilkauf funktional den direkten Erwerb der Immobilie ersetzt. Vertragsgestaltung und Dokumentation spielen deshalb eine zentrale Rolle.
- Erbrechtliche Prägung: Ausgangspunkt ist der Nachlass, nicht ein Immobilienkauf.
- Zeitlicher Zusammenhang: Kurze Abstände erhöhen das Prüfungsrisiko.
- Gestaltung: Verträge dürfen keinen Grundstückskauf ersetzen.
Bündelung von Erbteilen: Abgrenzung zur eigenen Anschaffung und § 42 AO
Die Bündelung mehrerer Erbteile kann steuerlich problematisch werden, wenn sie gezielt auf eine schnelle Immobilienverwertung ausgerichtet ist. In solchen Fällen kann die Finanzverwaltung annehmen, dass wirtschaftlich ein Grundstückskauf vorliegt. Dann kann steuerlich eine eigene Anschaffung im Sinne des § 23 EStG angenommen werden, auch wenn formal Erbteile übertragen wurden.
Zusätzlich kann bei stark gesteuerten Abläufen ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO geprüft werden. Für die Praxis bedeutet das: Steuern Verkauf Erbteil bleiben nur dann einkommensteuerlich neutral, wenn Ziel, Ablauf und Verträge nachvollziehbar und nicht auf die Erlangung eines steuerlichen Vorteils durch unangemessene rechtliche Gestaltung gerichtet sind.
| Gestaltung | Steuerliche Einordnung | Risiko § 23 EStG | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|---|
| Erbteilkauf zur Verwaltung | erbrechtlich geprägt | gering | Zweck dokumentieren |
| Erbteilkauf mit schneller Veräußerung | kritisch | erhöht | Zeitplan plausibel begründen |
| Bündelung als Ersatz für Immobilienkauf | eigene Anschaffung | hoch | Steuerfolgen vorab prüfen |
| Gestaltung ohne wirtschaftliche Substanz | Missbrauchsverdacht | hoch | § 42 AO beachten |
| Erbteilkauf, Erblasser innerhalb 10 Jahre angeschafft | Vorbesitzzeit maßgeblich | hoch | Anschaffungsdatum des Erblassers prüfen |
Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen? Ja, das geht!*

- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Was das BFH-Urteil für externe Erbteilkäufer steuerlich bedeutet
Steuern Verkauf Erbteil sind für Investoren und andere externe Käufer typischerweise risikoreicher als für Erben. Zwar tritt der Käufer zivilrechtlich in die Stellung eines Miterben ein, der BFH hat entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks führt. Damit ist § 23 EStG beim reinen Erbteilkauf nicht automatisch eröffnet. Wird der Erbteilkauf steuerlich als funktionaler Ersatz für einen Immobilienkauf gewertet, kann Einkommensteuer nach § 23 EStG festgesetzt werden.
Externer Erbteilkauf und § 23 EStG: keine automatische Gleichstellung mit Erben
Ein außenstehender Käufer erwirbt mit dem Erbteil die erbrechtliche Position am Nachlass. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass auch beim externen Erbteilkäufer keine eigene Anschaffung der Immobilie vorliegt, solange ausschließlich Erbteile übertragen werden und der Erwerb der Erbteile nicht funktional den direkten Erwerb der Immobilie ersetzt. Diese Sicht ist jedoch umstritten und für Investoren nicht ausdrücklich höchstrichterlich bestätigt.
Sobald der Erbteilkauf steuerlich als funktionaler Ersatz für einen Immobilienkauf eingeordnet wird, kann das Finanzamt eine eigene Anschaffung annehmen. Dann greifen die Regeln des § 23 EStG. Die Zehnjahresfrist läuft nicht allein wegen des Erbteilkaufs neu an. § 23 EStG wird erst dann relevant, wenn der Vorgang steuerlich als (anteilige) Anschaffung des Grundstücks oder als Verkauf eines konkret zugeordneten Grundstücksanteils zu qualifizieren ist. Für die Vertragsgestaltung zählt daher weniger die Überschrift „Erbteilkauf“ als das Gesamtbild aus Kaufpreis, zeitlicher Abfolge und Zielrichtung.
- Rechtsposition: Käufer wird zivilrechtlich Miterbe, steuerlich aber nicht automatisch wie ein Erbe behandelt.
- Voraussetzung: Der Erbteilkauf darf funktional keinen Grundstückskauf ersetzen.
- Grenze: Wird eine eigene Anschaffung angenommen, kann § 23 EStG greifen.
Praktische Folgen: Festsetzung, Einspruchsrisiko und Liquiditätsplanung
Externe Erbteilkäufer müssen mit Umsetzungsrisiken rechnen, weil Finanzämter den Erbteilkauf steuerlich als eigene Anschaffung der Immobilie einordnen können. In der Praxis kann das bedeuten, dass Einkommensteuer zunächst festgesetzt wird, obwohl gegen diese Einordnung argumentiert werden kann. Dann müssen Käufer entscheiden, ob sie Einspruch einlegen und die rechtliche Einordnung begründen.
Das führt häufig zu einer Liquiditätsbelastung, weil Steuerzahlungen oder Sicherheitsleistungen vorübergehend gebunden sein können. Wer Steuern Verkauf Erbteil als Geschäftsmodell nutzt, sollte deshalb nicht nur die Rendite kalkulieren, sondern auch Verfahrensdauer, Prozessrisiko und Dokumentationsaufwand.
| Risiko | Warum es entsteht | Typische Folge | Praktische Maßnahme |
|---|---|---|---|
| Abweichende Verwaltungssicht | BFH nicht ausdrücklich zu Investoren | Steuerfestsetzung | Argumentation und Unterlagen vorbereiten |
| Eigene Anschaffung angenommen | Erbteilkauf ersetzt funktional den Immobilienkauf | § 23 EStG wird angewendet | Gesamtbild der Gestaltung prüfen |
| Anschaffung durch Erblasser innerhalb 10 Jahre | Vorbesitzzeit kann maßgeblich bleiben | hoch | Anschaffungsdatum des Erblassers prüfen |
| Liquiditätsbindung | Steuer oder Sicherheit trotz Streit | Kapital ist blockiert | Reserve einplanen |
| Einspruchsverfahren | Einzelfallabhängige Bewertung | Zeit- und Kostenaufwand | Fristen und Begründung sichern |

Nachlass haftet für Erbschaftsteuer trotz Verkaufs des Erbteils
Steuern Verkauf Erbteil können den Nachlass auch nach der Veräußerung belasten. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, haftet der ungeteilte Nachlass für die Erbschaftsteuer, die von einzelnen Miterben geschuldet wird. Maßgeblich ist § 20 Abs. 3 ErbStG, der diese Haftung unabhängig davon anordnet, ob ein Erbteil bereits verkauft wurde, da die Haftung an den ungeteilten Nachlass und nicht an die Person des Erben oder Käufers anknüpft.
Nachlasshaftung nach § 20 Abs. 3 ErbStG: Umfang und zeitliche Grenze
Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der gesamte ungeteilte Nachlass für die Erbschaftsteuer aller Miterben. Diese Haftung besteht bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung. Praktisch relevant ist sie vor allem, solange Erbschaftsteuerbeträge offen sind und der Nachlass noch ungeteilt ist. Der Steueranspruch richtet sich zwar primär gegen den einzelnen Erben als Steuerschuldner, kann aber durch Zugriff auf den ungeteilten Nachlass durchgesetzt werden.
Für Käufer bedeutet das ein strukturelles Risiko. Auch wenn sie selbst keine Erbschaftsteuer schulden, können Nachlassgegenstände belastet werden, etwa durch Sicherungshypotheken oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Nachlassgegenstände. Steuern Verkauf Erbteil wirken sich dann unmittelbar auf den wirtschaftlichen Wert des erworbenen Anteils aus.
- Haftungsgrundlage: Gesetzliche Haftung des ungeteilten Nachlasses.
- Haftungsdauer: Bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung oder Begleichung der Steuer.
- Haftungsumfang: Sämtliche Nachlassgegenstände, auch Immobilien.
Wirtschaftliche Folgen für Käufer und sinnvolle Absicherungen
Das Risiko für Käufer liegt nicht in einer eigenen Steuerschuld – Steuerschuldner bleibt der jeweilige Erbe –, sondern in der wirtschaftlichen Belastung des ungeteilten Nachlasses. Sicherungshypotheken, Pfändungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können den Verkauf oder die Nutzung von Nachlassgegenständen verzögern und den Erlös mindern. Gerade bei Immobilien kann dies den gesamten Zeitplan einer Verwertung verschieben.
In der Praxis werden deshalb vertragliche Sicherungen eingesetzt. Dazu zählen Kaufpreis-Einbehalte, Verpflichtungen zur Steuerzahlung aus dem Erlös sowie klare Regelungen für Nachforderungen sowie Freistellungs- und Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer. Entscheidend ist, dass diese Abreden auch spätere Bescheide erfassen und nicht nur den aktuellen Steuerstand abbilden.
| Problem | Ursache | Wirtschaftliche Folge | Absicherung im Vertrag |
|---|---|---|---|
| Offene Erbschaftsteuer | Steuerschuld eines Miterben | Dingliche Haftung des ungeteilten Nachlasses | Zahlungspflicht aus Verkaufserlös |
| Späte Steuerfestsetzung | Bescheid kommt nach Verkauf | Unsicherheit für Käufer | Kaufpreis-Einbehalt |
| Vollstreckungsmaßnahmen | Steuerrückstände | Wertminderung oder Verzögerung | Nachweis- und Fristenregelung |
| Unklare Auseinandersetzung | Nachlass noch ungeteilt | Haftung dauert an | Klare Auseinandersetzungsstrategie |
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Verkauf Erbteil Steuern konkret für Betroffene?
Wann liegt bei einem Erbteilverkauf ein zusätzliches Steuerrisiko vor?
Wie sollten Käufer und Verkäufer beim Erbteilverkauf praktisch vorgehen?
Welche typischen Fehler oder Irrtümer gibt es – und warum?
Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Verkauf eines Erbteils und dem Verkauf konkreter Nachlassgegenstände?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Steuern Verkauf Erbteil:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
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