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Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft für Miterben

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 10. Dezember 2025
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Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft

  • Auskunftsansprüche sind entscheidend für die Erbengemeinschaft. Sie gewährleisten, dass alle Miterben Zugang zu wichtigen Informationen über den Nachlass haben, um eine faire Aufteilung zu ermöglichen. Ohne diese Auskünfte können Streitigkeiten und Ungerechtigkeiten entstehen, die die Nachlassabwicklung erheblich erschweren.
  • Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen für Auskunftsansprüche. Diese können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder aus Treu und Glauben ergeben und betreffen sowohl interne als auch externe Auskünfte. Beispielsweise haben Miterben Anspruch auf Informationen über Vermögenswerte, die von einem anderen Miterben verwaltet werden.
  • Die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, hat rechtliche Konsequenzen. Wenn ein Miterbe Informationen verweigert, können die anderen Erben gerichtlich gegen diese Weigerung vorgehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies kann auch die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten betreffen, wenn die fehlenden Informationen die Nachlassabwicklung behindern.
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Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft: Warum Auskünfte so entscheidend sind

In einer Erbengemeinschaft treffen häufig Menschen mit ganz unterschiedlichem Kenntnisstand über den Nachlass zusammen. Dies ist problematisch, wenn zum Beispiel nur ein Miterbe Zugang zu zentralen Unterlagen hat oder wenn eine Person den Nachlass mithilfe einer Vollmacht bereits vor dem Erbfall verwaltete. Um die Erbschaft fair aufteilen und verwalten zu können, sind die Erben daher oft aufeinander angewiesen – aber auch auf Auskünfte von Dritten. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese Auskunftsrechte und Auskunftspflichten konkret aussehen und was passiert, wenn sich jemand weigert, Informationen herauszugeben.

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Auskunft über Vermögen eines Verstorbenen: Welche Formen des Auskunftsanspruchs gibt es?

Das deutsche Erbrecht kennt mehrere rechtliche Grundlagen, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Ein Auskunftsanspruch Erbe kann sich zum Beispiel aus dem Gesetz, aus Treu und Glauben (gemäß § 242 BGB) oder aus speziellen Regelungen aus dem BGB ergeben. Auch eine Mitwirkungspflicht bei der Nachlassaufstellung (Nachlassverzeichnis) kann indirekt Auskünfte schaffen.

Anspruchsgrundlage Anspruchsberechtigter Inhalt der Auskunft
§ 242 BGB - Grundsatz von Treu und Glauben Alle Miterben Auskünfte über alle relevanten Vermögenswerte und Verpflichtungen des Nachlasses
§ 666 BGB - Rechenschaftspflicht bei Vollmacht Erben, gegenüber denen der Bevollmächtigte tätig wurde Details zu den durch die Vollmacht verwalteten Angelegenheiten
§ 2027 BGB - Erbschaftsbesitzer Erbengemeinschaft gegenüber einzelnen Erben Informationen über Vermögenswerte, die fälschlicherweise von einem Erben verwaltet werden
§ 2028 BGB - Hausgenosse Erbengemeinschaft gegenüber Hausgenossen Auskünfte über erbschaftsrelevante Umstände und Gegenstände
§ 2050 ff. BGB - Ausgleichspflichtige Zuwendungen Erben, die Zuwendungen erhalten haben Informationen über erhaltene Zuwendungen zur Anrechnung bei der Erbteilung
§ 2314 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch Pflichtteilsberechtigte Auskünfte über Schenkungen und andere Vermögensübertragungen des Erblassers

Wer genau wem zur Auskunft verpflichtet ist, hängt davon ab, ob man Auskünfte von externen Stellen (Banken, Gläubigern) benötigt oder innerhalb der Erbengemeinschaft voneinander fordert. Auch Personen, die weder Erbe sind noch ein Vermächtnis erhalten, können unter Umständen auskunftspflichtig sein – zum Beispiel der sogenannte Erbschaftsbesitzer oder der Hausgenosse des Erblassers.

Auskunftsrechte Erbengemeinschaft gegenüber Dritten

Als Erben treten die Miterben gemeinsam in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Daher haben sie mitunter dieselben Rechte auf Information, die zu Lebzeiten dem Erblasser zustanden. Beispiele:

  • Banken: Gegenüber Banken oder Sparkassen können Miterben Auskunft über Kontostände, Depotinhalte oder andere Vermögenswerte verlangen, sofern sie sich als Erbengemeinschaft oder einzelner Erbe zweifelsfrei ausweisen (oft mit Erbschein).
  • Nachlassgläubiger: Haben Außenstehende Forderungen gegen den Nachlass, können die Miterben klären, ob und in welcher Höhe diese Verbindlichkeiten bestehen. Gleichzeitig kann es passieren, dass die Gläubiger selbst Auskünfte von den Erben verlangen, um ihre Ansprüche prüfen zu können.
  • Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte: Solche Personen können wiederum von den Erben Auskunft über den Wert und Bestand des Nachlasses fordern, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben (z. B. § 2314 BGB).
Wichtig ist, dass jeder Miterbe grundsätzlich das Recht hat, diese Informationen auch alleine einzuholen. Es ist kein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich, um beispielsweise bei einer Bank den Kontostand zu erfragen.

Auskunftspflichten Erbengemeinschaft gegenüber Dritten

Genauso wie die Miterben von außenstehende Stellen Auskünfte verlangen können, haben sie auch Auskunftspflichten gegenüber Dritten, wenn dies rechtlich vorgesehen ist. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vermächtnisnehmer: Fordern Vermächtnisnehmer Auskünfte über den Nachlass, um ihren Anteil zu berechnen, müssen Miterben diese Informationen bereitstellen.
  • Pflichtteilsberechtigte: Sie haben einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis und Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers, wenn diese für die Höhe ihres Pflichtteils relevant sind.
  • Nacherben: Gegenüber Vorerben können Nacherben im Rahmen der §§ 2121 ff. BGB Auskunft über die Nachlassgegenstände verlangen.
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Auskunftsrechte und Auskunftspflichten Erbengemeinschaft untereinander

Bei der Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft im Innenverhältnis – also Miterben untereinander – sieht das Gesetz keine ausdrückliche allgemeine Pflicht vor, Wissen automatisch zu teilen. Doch es existieren verschiedene Spezialfälle, in denen Informationen preisgegeben werden müssen.

Kein genereller Auskunftsanspruch nur wegen Wissensvorsprung

Wer als Miterbe mehr über den Nachlass weiß, ist nicht pauschal verpflichtet, dieses Wissen zu teilen. Allerdings kommt ein allgemeiner Auskunftsanspruch Erbe nach § 242 BGB (Treu und Glauben) in Betracht, wenn der auskunftspflichtige Miterbe über exklusives Wissen verfügt, das ein anderer Erbe vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann. Hier entscheidet immer der Einzelfall, ob Auskunft zu erteilen ist.

Besondere Auskunftspflichten: Vollmacht, Hausgenosse, Erbschaftsbesitzer, ausgleichspflichtige Zuwendungen

  • Rechenschaftspflicht bei Vollmacht (§ 666 BGB): Wer zu Lebzeiten des Erblassers (z. B. durch eine Vorsorgevollmacht) dessen Angelegenheiten regelt, kann auskunfts- und rechenschaftspflichtig sein, wenn er zugleich Miterbe wird. Voraussetzung ist häufig ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 662 ff. BGB. Dies gilt besonders für umfangreiche Generalvollmachten, mit denen der Bevollmächtigte in sämtliche finanziellen und persönlichen Angelegenheiten eingreifen durfte.
  • Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB): Wer etwas aus der Erbschaft an sich nimmt, ohne tatsächlich Alleineigentum zu haben, ist den Miterben gegenüber auskunftspflichtig. Beispiel: Ein Erbe bringt einen wertvollen Schmuck in seinen alleinigen Besitz, obwohl dieser eigentlich allen Miterben gemeinsam gehört.
  • Hausgenosse (§ 2028 BGB): Wohnte ein Miterbe (oder eine andere Person) mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, muss er über alle erbschaftsrelevanten Umstände Auskunft geben, insbesondere über Gegenstände und Handlungen, die ihm bekannt sind.
  • Ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB): Hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten, kann dies bei der Erbteilung angerechnet werden. Nach § 2057 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, umfassend Auskunft über mögliche Ausgleichstatbestände zu geben.

Pflichtteilsergänzung und Schenkungen

Wichtig ist außerdem der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Ist ein Miterbe zugleich der Beschenkte, kann ein anderer pflichtteilsberechtigter Erbe gegen ihn einen Auskunftsanspruch Erbe haben, um die Höhe des Pflichtteils korrekt zu bestimmen. Diese Informationen können ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Setzen Sie auf klare Kommunikation und scheuen Sie notfalls auch rechtliche Unterstützung nicht, um Auskünfte durchzusetzen – nur so sichern Sie sich eine faire und reibungsarme Erbabwicklung.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Wenn Auskünfte verweigert werden: Rechte, Pflichten und Konsequenzen

In vielen Fällen ist ein freundliches, schriftliches Auskunftsverlangen ausreichend. Weigert sich jedoch ein Miterbe oder ein Dritter hartnäckig, hat jeder betroffene Erbe die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Das kann etwa beim zuständigen Nachlassgericht oder im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage passieren. Verhindert die verweigerte Auskunft eine geordnete Nachlassabwicklung, drohen Nachteile für alle Miterben. Auch die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann durch unvollständige Informationen ausgelöst oder verschärft werden.

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Kostentragung: Wer zahlt das Nachlassverzeichnis und Gutachter?

Gerade wenn der Nachlass komplex ist (z. B. Immobilien, Wertgegenstände), entsteht schnell Bedarf, externe Gutachter einzuschalten oder ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Auskunftspflichten Erbengemeinschaft können dadurch Kosten verursachen. Nach § 2314 Abs. 2 BGB werden solche Kosten regelmäßig aus dem Nachlass getragen. Gleiches gilt für notariell beurkundete Nachlassverzeichnisse, sofern deren Erstellung gerichtlich angeordnet oder im Interesse aller Miterben liegt. Beauftragt dagegen ein einzelner Miterbe ein privates Gutachten ohne Abstimmung, muss er oft selbst dafür aufkommen, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kosten nicht notwendig oder sinnvoll waren.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Nachlassverzeichnis!

Erfahren Sie, warum ein detailliertes Nachlassverzeichnis der Schlüssel für eine sichere Abwicklung von Erbschaften ist und wie es gleichzeitig zur Klärung von Pflichtteilsansprüchen sowie zur Auseinandersetzung in Erbengemeinschaften beiträgt. In diesem Beitrag erwarten Sie praxisnahe Tipps zur vollständigen Erfassung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden – damit Sie Streitigkeiten vermeiden und Ihre Rechte souverän durchsetzen können.

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Fazit zum Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft: Keine Transparenz – kein fairer Erbausgleich

Die Auskunftsrechte Erbengemeinschaft und Auskunftspflichten Erbengemeinschaft sind für die faire Auseinandersetzung des Nachlasses unverzichtbar. Oft ergeben sich Ansprüche auf Auskunft über Vermögen eines Verstorbenen sowohl gegenüber Miterben als auch gegenüber Dritten. Zwar gibt es keine pauschale Pflicht, jeden Wissensvorsprung auszuschöpfen und mit allen zu teilen, doch das Prinzip von Treu und Glauben nach § 242 BGB setzt enge Grenzen. Wer sich ungerechtfertigt verweigert, riskiert Nachteile für die gesamte Erbengemeinschaft und im Zweifel auch eine Haftung mit dem Privatvermögen. Transparenz, Mitwirkung und klare Kommunikation sind daher die Grundpfeiler jeder erfolgreichen Erbauseinandersetzung.

Thumbnail Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was tun, wenn ein Miterbe Auskünfte verweigert?

Wenn ein Miterbe Auskünfte verweigert, können Sie zunächst ein freundliches, schriftliches Auskunftsverlangen stellen. Sollte dies nicht ausreichen, haben Sie das Recht, den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies kann beim zuständigen Nachlassgericht oder durch eine zivilrechtliche Klage geschehen. Beachten Sie, dass eine verweigerte Auskunft die Nachlassabwicklung erschweren und zu Nachteilen für alle Miterben führen kann.

Welche Auskunftsansprüche bestehen gegenüber Banken?

Miterben haben das Recht, von Banken Auskunft über Kontostände, Depotinhalte und andere Vermögenswerte zu verlangen. Voraussetzung ist, dass sich die Erben als Erbengemeinschaft oder als einzelne Erben eindeutig ausweisen können, häufig durch einen Erbschein. Diese Informationen sind entscheidend, um einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu erhalten.

Was sind die Folgen einer unzureichenden Auskunftserteilung?

Wenn ein Miterbe unzureichende Auskünfte erteilt, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Die anderen Erben haben das Recht, gerichtliche Schritte einzuleiten, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Zudem kann eine unvollständige Auskunft die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten verschärfen, was für alle Miterben nachteilig ist.

Wie funktioniert der Auskunftsanspruch bei Pflichtteilsansprüchen?

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, Auskunft über Schenkungen und andere Vermögensübertragungen des Erblassers zu verlangen. Dies ist wichtig, um die Höhe des Pflichtteils korrekt zu bestimmen. Diese Auskunft kann ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Miterbe die Informationen nicht bereitstellt.

Wer trägt die Kosten für ein Nachlassverzeichnis?

Die Kosten für ein Nachlassverzeichnis werden in der Regel aus dem Nachlass getragen, wenn die Erstellung im Interesse aller Miterben liegt oder gerichtlich angeordnet wurde. Beauftragt jedoch ein einzelner Miterbe ein privates Gutachten ohne Zustimmung der anderen, muss er oft selbst für die Kosten aufkommen, wenn sich herausstellt, dass diese nicht notwendig waren.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft:

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