Erbengemeinschaft auflösen: Kennen Sie diese 4 Optionen?

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Erbengemeinschaft auflösen
- Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Als Miterbe sind Sie auf das Einvernehmen der anderen angewiesen, was die Verwaltung des Nachlasses betrifft. Dies kann zu Blockaden führen, wenn unterschiedliche Vorstellungen über die ordnungsgemäße Verwaltung bestehen.
- Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist das Hauptziel. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, was eine rechtliche Grundlage für die Auflösung bietet. Dies ist entscheidend, um die Erbengemeinschaft in einem geordneten Verfahren zu beenden.
- Es gibt mehrere Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Optionen reichen von einvernehmlichen Vereinbarungen bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Wahl des Weges hängt von den Zielen und der Zusammenarbeit der Miterben ab.

Inhaltsverzeichnis
- Auflösung ist das Ziel der Erbengemeinschaft
- Erbengemeinschaft auflösen: Vier Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft!
- Auseinandersetzungsvereinbarung: Der einvernehmliche Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft
- Erbteilungsklage: Der streitige Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft
- Verkauf Ihres Erbteils: Der schnellste Weg zum Verlassen der Erbengemeinschaft
- Vierte Möglichkeit zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft: Abschichtung und Anwachsung
- Erbteilung durch Erbabwicklung: Professionelle Abwicklung der Erbengemeinschaft als weitere Option?
- Rolle der Teilungsversteigerung bei der Auflösung der Erbengemeinschaft
- Auflösung der Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker
- Steuerliche Aspekte der Auflösung Erbengemeinschaft
- Der Vollständigkeit halber: Weitere Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft zu verlassen

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Auflösung ist das Ziel der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Sie können sich nicht aussuchen, mit wem zusammen Sie erben. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft nicht gerade förderlich sind, um ein harmonisches Miteinander zu ermöglichen. Letztlich ist das aber auch nur zweitrangig, da die Erbengemeinschaft explizit auf die Auflösung, die sog. Auseinandersetzung, gerichtet ist. Jeder einzelne Miterbe kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Auseinandersetzung (mit einigen wenigen Einschränkungen) verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
- Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie keinesfalls frei schalten und walten, wie Sie wollen. Sie sind als Miterbe auf das Einvernehmen der anderen Miterben angewiesen, genau so, wie die anderen Miterben auf auch Ihr Einvernehmen angewiesen sind. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben nämlich nur gemeinschaftlich zu. Auch wenn Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mit Stimmenmehrheit getroffen werden können, sind Sie in der Erbengemeinschaft schnell blockiert, wenn ein Miterbe andere Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Verwaltung hat.
- Erst recht sind Sie blockiert, wenn Ihre Miterben die einvernehmliche Auseinandersetzung blockieren. Oft bestimmen rein emotionale Gründe das Denkmuster und verhindern, dass die Gegebenheiten rational, wirtschaftlich und zielführend beurteilt werden.
Es gibt also gute Gründe, die Erbengemeinschaft möglichst schnell aufzulösen. Dies sieht auch der Gesetzgeber so. Es ist das explizite Ziel der Erbengemeinschaft, diese auseinanderzusetzen, sprich die Erbteilung anzustreben.

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- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Erbengemeinschaft auflösen: Vier Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft!
Für die Auflösung der Erbengemeinschaft stehen vier Wege offen, jeder mit Vor- und Nachteilen. Welcher Weg zu Ihrer Erbengemeinschaft passt, hängt von Ihrem Interesse und den Zielen der Miterben ab.

- Einvernehmliche Erbauseinandersetzung durch Vereinbarung unter den Miterben: Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben, entweder entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen oder entsprechend der gemeinsamen Vorstellung aller Miterben. Durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben wird der Nachlass dann je nach Ergebnis der Einigung aufgeteilt. Die Erbengemeinschaft ist damit beendet.
- Streitige Erbauseinandersetzung durch Erbteilungsklage und ggf. vorhergehende Teilungsversteigerung: Kann im gegenseitigen Einvernehmen keine Lösung erzielt werden, sind eine Erbauseinandersetzungsklage und die Teilungsversteigerung in Betracht zu ziehen. Es sei gleich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Aufteilung der Erbengemeinschaft regelmäßig Einstimmigkeit unter den Miterben herrschen muss. Die Auseinandersetzung zügig zu erzwingen, ist so gut wie nicht möglich. Der streitige Weg ist also in der Praxis sehr langwierig, häufig kostenintensiv und kann Miterben auch emotional sehr belasten.
- Erbteil verkaufen: Ein schlichter und einfacher We. Wie der Name schon sagt, können Sie jederzeit Ihren Erbteil verkaufen. Als Käufer kommt ein anderer Miterbe oder auch jeder Dritte in Betracht. In vielen streitigen Fällen der Erbteilverkauf der schnellste Weg, um die Erbengemeinschaft zu verlassen. Denn: Der Erbteilverkauf ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben möglich!
- Abschichtung und Anwachsung: Bedeuter das sukzessive "Auszahlen" einzelner Erben. Diese scheiden damit aus der Erbengemeinschaft aus, ihr Anteil wächst den übrigen Miterben an. Daher der Name. Der Weg ist allerdings nur möglich, wenn es eine im Grundsatz positive Stimmung und den Willen zur Auflösung in der Erbengemeinschaft gibt.
Als Auseinandersetzung im engeren Sinn ist nur die Aufteilung Erbengemeinschaft zu bezeichnen. Die anderen beiden Wege aus der Erbengemeinschaft hingegen sind Mittel und Wege, die es dem einzelnen Erben ermöglichen, die Erbengemeinschaft zu verlassen ohne dass diese dabei aufgelöst wird.
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- 26 %: In gut jedem vierten Streitfall herrscht totale Funkstille – ohne Kommunikation drohen Stillstand und Wertverlust.
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Auseinandersetzungsvereinbarung: Der einvernehmliche Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft
Die Ideallösung: Alle Miterben finden eine Einigung und verteilen die Gegenstände des Nachlasses. Im eher seltenen Idealfall teilen sie in gegenseitiger Absprache den Nachlass so unter sich auf, dass Jeder bekommt, was er wünscht. Jeder gönnt jedem alles und keiner hat das Gefühl, er komme zu kurz. Erhebt ein Miterbe Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, kann die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung die Erbteilung beschleunigen. Geht es um unteilbare Nachlassgegenstände, insbesondere um eine Immobilie, wäre der einfachste Weg an sich, den Nachlasswert an Dritte zu verkaufen und den Kaufpreis untereinander aufzuteilen.
Voraussetzung der Auseinandersetzung: Teilungsreife
Die Auseinandersetzung ist immer dann möglich, wenn der Nachlass die sog. "Teilungsreife" erreicht hat. Teilungsreife liegt vor, wenn u. a.:
- Alle Erben sind bekannt:
- Sicherstellung, dass alle rechtmäßigen Erben ermittelt und offiziell benannt wurden, um keine Unklarheiten über die Erbfolge offen zu lassen.
- Ermittlung auch potenziell unbekannter oder noch nicht festgestellter Erben, um spätere Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.
- Es bestehen keine offenen Rechtsbeziehungen der Erbengemeinschaft mehr:
- Alle Forderungen müssen eingezogen und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vollständig erfüllt sein.
- Streitigkeiten über bestehende Verbindlichkeiten müssen gerichtlich geklärt und abgewickelt werden.
- Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, ausstehende Rechnungen oder Verpflichtungen müssen beglichen sein oder entsprechende Rückstellungen gebildet werden (§ 2046 BGB).
- Jeder Erbe ist verpflichtet, aktiv an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken, um eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen (§ 2038 S. 2 BGB).
- Das im Nachlass vorhandene Vermögen kann ohne Wertverlust in Natur geteilt werden:
- Vermögenswerte müssen so verteilt werden, dass kein signifikanter Wertverlust entsteht, was eine faire und effiziente Aufteilung unter den Erben ermöglicht. Das ist bei Geld, Wertpapieren und Gegenständen von kleinerem Wert in der Regel möglich.
- Immobilien sollten nach Möglichkeit freihändig verkauft werden, um die bestmögliche Liquidität zu erzielen. Sollte ein freier Verkauf nicht möglich sein, bleibt die Teilungsversteigerung als letzter Ausweg.
- Bewegliche Gegenstände können durch Pfandverkauf oder andere Verwertungsmethoden monetarisiert werden, um eine gerechte Verteilung zu gewährleisten.
- Teilungsreife erfordert, dass das vorhandene Vermögen klar bewertet und aufgeteilt werden kann, ohne dass einzelne Vermögenswerte ihren Wert verlieren oder ungerecht verteilt werden.
Durchführung der Auseinandersetzung: Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags
Besonders wünschenswert wäre, wenn sich alle an einen Tisch setzen und gemeinsam vereinbaren, was jeder bekommen soll. Maßstab für die Verteilung sind die Verfügungen des Erblassers. Denn ganz wichtig: Zwar bestimmt der Erblasser mit dem Testament, wer Erbe wird und wer was bekommen soll. Sind sich aber alle Erben einig, dass sie von den Bestimmungen im Testament abweichen wollen, können sie sich über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen.
Anschließend vereinbaren sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem geregelt wird, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt wird.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dessen Aufgabe ist es, den Willen des Erblassers umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Erben nichts Abweichendes vereinbaren.
Dem Gesetz nach klingt die Auflösung der Erbengemeinschaft als leichte Übung. Jeder Erbe hat einen Anspruch darauf. In der Praxis sieht das ganz anders aus! Können sich Erben nicht einvernehmlich einigen, kommen als Ultima Ration Erbteilungsklage und Teilungsversteigerung ins Spiel. Bewerten Sie am besten selbst, ob die Vermittlung durch Dritte oder eine professionelle Erbteilung für Sie der bessere Weg sein kann!
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Erbteilungsklage: Der streitige Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft
Was versteht man unter der Erbauseinandersetzungsklage?
Wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht über die Auseinandersetzung und die Teilung des Nachlasses einigen können, bleibt oft nur der Rechtsweg. In solchen Fällen kann jeder Miterbe bei Gericht eine Auseinandersetzungsklage einreichen, um die Teilung des Nachlasses gerichtlich klären zu lassen.
Der Prozess beginnt damit, dass der klagende Miterbe einen detaillierten Teilungsplan vorlegt. Dieser Plan enthält Vorschläge, wie der Nachlass aufzuteilen ist, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Das Gericht prüft dann, ob der vorgelegte Plan den rechtlichen Anforderungen entspricht und ob die Teilungsreife des Nachlasses gegeben ist. Teilungsreife bedeutet, dass der Nachlass so gestaltet ist, dass eine gerechte und faire Aufteilung ohne Wertverlust möglich ist.
Auseinandersetzungsklage als sinnvolle Option zur Erbteilung?
Die Einreichung einer Erbauseinandersetzungsklage ist mit zahlreichen Risiken und Herausforderungen verbunden.
- Hohe Nachlasswerte führen zu hohen Streitwerten, was wiederum zu hohen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren führt. Diese finanziellen Belastungen können den Nachlass erheblich schmälern und die Situation für alle Beteiligten verschlechtern.
- Zudem birgt der mit der Klage vorzulegende Teilungsplan oft unkalkulierbare Fallstricke. Komplexe rechtliche Fragestellungen oder unklare Vermögensbewertungen können dazu führen, dass der Teilungsplan nicht wie geplant umgesetzt werden kann.
- Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die emotionale Belastung, die eine Erbauseinandersetzungsklage mit sich bringt. Der Prozess kann das Verhältnis zwischen den Miterben zusätzlich belasten und zu langanhaltenden Konflikten führen, die das familiäre Verhältnis nachhaltig schädigen können. Spannungen und Missverständnisse, die während des Rechtsstreits entstehen, können zu dauerhaften Bruchlinien innerhalb der Familie führen und das familiäre Miteinander erheblich beeinträchtigen.
Statt einer Klage sollten Miterben daher alternative Wege zur Konfliktlösung in Betracht ziehen. Möglichkeiten wie Mediation oder eine professionelle Erbabwicklung* erweisen sich oft als der schnellere, kostengünstigere und weniger belastende Weg für alle Beteiligten. Diese alternativen Wege fördern eine einvernehmliche Lösung und helfen dabei, den Nachlass effizient und friedlich aufzuteilen.
Die Mediation zum Beispiel ermöglicht es den Erben, mit der Unterstützung eines neutralen Dritten ihre Differenzen zu besprechen und gemeinsam Lösungen zu finden, die für alle akzeptabel sind, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.
Lässt sich die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen?
Eine Erbauseinandersetzungsklage ist für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oft die letzte Möglichkeit, um eine endgültige Teilung des Nachlasses zu erreichen. Doch entgegen dem, was der Name vermuten lässt, kann eine solche Klage die Auseinandersetzung in der Praxis kaum wirklich realisieren. Die Erfolgsaussichten sind vor Gericht meist gering. Für jeden Miterben, der Teil einer Erbengemeinschaft ist, ist es empfehlenswert, die Nachlassauseinandersetzung möglichst einvernehmlich mit den anderen Erben zu regeln oder zumindest alternative Einigungswege zu prüfen.
Theoretisch klingt es vielversprechend: Ein teilungswilliger Miterbe kann eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen, um seinen Anspruch auf die Aufteilung der Erbengemeinschaft durchzusetzen. Dieses Recht hat jeder Miterbe, sobald der Nachlass „teilungsreif“ ist (§ 2043 BGB). Die Teilungsreife tritt ein, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, der Erblasser keine anderslautenden Anordnungen getroffen hat und keine Auseinandersetzungsverbote bestehen. Zudem muss der Nachlass ohne erheblichen Wertverlust teilbar sein. Ist dies gegeben, kann ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangen.
Die Klage ist nur dann erfolgreich, wenn der klagende Miterbe einen vollständig rechtskonformen Teilungsplan vorlegt. Schon ein kleiner Fehler kann zur Abweisung der Klage führen, da das Gericht den Plan nicht eigenmächtig ändern darf. Da Nachlassangelegenheiten oft komplex und unübersichtlich sind, ist das Risiko groß, dass der klagende Erbe wichtige Details im Teilungsplan übersieht. Im Falle eines Misserfolgs muss der Kläger die Verfahrenskosten tragen, die bei Erbstreitigkeiten erheblich ausfallen können.
Erbengemeinschaft auflösen: Meine weiteren Artikel
- Abschichtungsvereinbarung: Erbengemeinschaft auflösenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024 - Erbauseinandersetzung: Ablauf, Kosten und KonfliktlösungAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024 - Erbauseinandersetzungsvertrag: Vertrag zur AuflösungAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024 - Erbauseinandersetzungsklage: Streitige AuflösungAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 12. November 2024
Verkauf Ihres Erbteils: Der schnellste Weg zum Verlassen der Erbengemeinschaft
Durch den Erbteilverkauf bekommen Sie unmittelbar einen finanziellen Gegenwert ausbezahlt und müssen sich nicht weiter mit der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beschäftigen. Allerdings können Sie nicht Ihren Anteil an einzelnen Vermögenswerten aus dem Nachlass verkaufen. Verkaufen können Sie nur Ihren Erbanteil insgesamt. Gehört zum Nachlass ein Kfz-Oldtimer, können Sie nicht einfach nur Ihren Anteil daran verkaufen, sondern eben nur Ihren Anteil am gesamten Nachlass.
- Sie schaffen schnell Liquidität: Der Vorteil ist, dass Sie über schnelle Liquidität verfügen, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der Erwerber Ihre Position in der Erbengemeinschaft fortführt. Es versteht sich, dass zuvor der Wert des Erbteils zu bestimmen ist. Dazu wären alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zu ermitteln. Da Sie als einzelner Miterbe gegenüber den anderen Miterben kein generelles Auskunftsrecht haben, vielmehr Ihre Auskunftsansprüche im Einzelfall durchsetzen müssen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
- Sie vermeiden das Risiko fehlender Kompetenzen: Ein Erbteil ist wirtschaftlich vor allem dann interessant, wenn Grundstücke oder Immobilien enthalten sind. Auch ältere Gebäude können durchaus attraktive Objekte darstellen, vorausgesetzt, der Erwerber weiß, was er damit anfangen kann. Ein professioneller Käufer von Erbteilen hat aufgrund seiner Erfahrungen und Kompetenz wesentlich bessere Möglichkeiten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Kennen Sie sich hingegen mit Immobilien nicht aus, sind Sie schnell überfordert. Sie riskieren, dass Gebäude leer stehen, vielleicht sogar zusehends verfallen, brauchen sich nicht mit unliebsamen Mietern herumzuärgern und keine Gedanken zu machen, dass der nächste Sturm das Dach davonträgt.
- Sie bewahren den Familienfrieden: Vor allem wird auch der emotionale Aspekt herausgelöst, der das Verhältnis von Miterben untereinander oft unnötig verkompliziert. Mit dem Verkauf Ihres Erbanteils an eine dritte Person gehen Sie keinerlei Risiken ein. Sie entledigen sich der meist sehr persönlich geführten Auseinandersetzung. Vielleicht vermindern Sie damit auch das Risiko, dass Sie Ihre familiäre Beziehung zusätzlich belasten.
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- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Vierte Möglichkeit zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft: Abschichtung und Anwachsung
Dieser Sonderfall der Erbauseinandersetzung ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, mittlerweile aber gerichtlich anerkannt und damit problemlos als Weg aus der Erbengemeinschaft eine brauchbare Option.
Letztlich geht es darum, dass nicht alle Miterben die Erbengemeinschaft zusammen auflösen, sondern dass ein oder mehrere Miterben ihren Anteil an der Gemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben (Abschichtung) . Hierdurch fällt deren Anteil an der Erbengemeinschaft den übrigen Miterben im Verhältnis derer Erbteile zu (Anwachsung) und Sie selbst sind damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Für die Umsetzung bedarf es lediglich einer Vereinbarung mit den übrigen Miterben. Formvorschriften gibt es nur in speziellen Fällen, etwa wenn Immobilien oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören. Unabhängig davon bietet es sich aus Beweisgründen immer an, die Abschichtung notariell beurkunden zu lassen.

Erbteilung durch Erbabwicklung: Professionelle Abwicklung der Erbengemeinschaft als weitere Option?
Eine relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung ist die Erbabwicklung. Hierbei beauftragen Sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung: Beginnend mit der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten. Es gibt Anbieter, die diese Leistung auch erfolgsabhängig erbringen. In der Regel fallen für Sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist. Statt 100% des Erlöses erhalten Sie dann meist nur zwischen 65% bis 80%. Der übrige Teil wird vom Erbabwickler vereinnahmt - zur Deckung der angefallenen Kosten und zur Gewinnerzielung.
Der Anbieter ErbTeilung GmbH* beispielsweise bietet diese Leistung an. Hier kommen laut Anbieter nur im Erfolgsfalle Kosten auf Sie zu. ErbTeilung übernimmt die Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachten – und ist dafür im Gegenzug am Erlös beteiligt.
Rolle der Teilungsversteigerung bei der Auflösung der Erbengemeinschaft
Teilungsversteigerung: Umgang mit Immobilien beim Auflösen der Erbengemeinschaft
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, sollte die Immobilie bestenfalls freihändig verkauft werden. Der freie Verkauf führt am schnellsten zur bestmöglichen Liquidität.
Ist mit einem oder den Miterben keine Einigung möglich, weil beispielsweise ein Miterbe den Verkauf blockiert, kommt die Teilungsversteigerung in Betracht. Hier wird aus der unteilbaren Immobilie teilbares Geld gemacht. Lassen Sie sich auf eine Teilungsversteigerung ein, müssen Sie einkalkulieren, dass der Erlös erfahrungsgemäß weit unter dem eigentlichen Verkehrswert des Objekts liegt. Sie benötigen ein teures Sachverständigengutachten zur Feststellung des Verkehrswertes. Miterben können durch eigene Anträge das Verfahren erheblich verzögern. Teilungsversteigerungen sollten wahrhaft die Ultima Ratio sein.
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Erfahren Sie, wie Sie den Wert geerbter Immobilien präzise ermitteln können und welche Stellen dabei eine Rolle spielen – vom Finanzamt über Sachverständige bis hin zu Online-Tools. Entdecken Sie die verschiedenen Bewertungsverfahren und wertbeeinflussenden Faktoren, die entscheidend für Erbschaftsteuer und Auszahlungen an Miterben sind.
Der Ablauf einer Teilungsversteigerung beginnt mit dem Antrag eines Miterben beim zuständigen Amtsgericht. Das Gericht prüft zunächst die formellen Voraussetzungen und beauftragt einen Sachverständigen zur Erstellung eines Wertgutachtens, um den Verkehrswert der Immobilie festzustellen. Anschließend wird ein Versteigerungstermin festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht, meist durch Veröffentlichung in lokalen Zeitungen oder auf speziellen Versteigerungsportalen. Während des Versteigerungstermins geben interessierte Bieter Gebote ab. Die Immobilie wird dann an den Meistbietenden versteigert. Die Teilungsversteigerung ist meist ein langwieriger und kostspieliger Prozess, der oft mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann, insbesondere wenn die Versteigerungsergebnisse nicht zufriedenstellend sind oder rechtliche Einwände erhoben werden.
Zudem ist der finanzielle Aufwand beträchtlich, da neben den Gerichtskosten und den Kosten für das Gutachten auch Gebühren für die amtliche Bekanntmachung der Versteigerung sowie mögliche Kosten für die rechtliche Beratung anfallen. Darüber hinaus kann die Teilungsversteigerung emotional belastend für alle Beteiligten sein, da der Verkaufsprozess öffentlich und oft mit familiären Konflikten verbunden ist.
Abschließend sei gesagt, dass die Teilungsversteigerung nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn alle anderen Möglichkeiten zur einvernehmlichen Lösung ausgeschöpft sind. Alternativen wie Mediation oder der Verkauf des eigenen Erbteils bieten oft schnellere, kostengünstigere und weniger belastende Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
Pfandverkauf bei beweglichen Nachlassgegenständen
Wenn die Miterben sich nicht einig sind, wie bestimmte bewegliche Nachlassgegenstände verteilt werden sollen, kann der Pfandverkauf eine praktikable Lösung darstellen. Beim Pfandverkauf werden bewegliche Vermögenswerte wie Schmuck, Kunstwerke oder Fahrzeuge an einen Pfandleihhändler verkauft, um schnell Liquidität zu generieren. Diese Methode ermöglicht es den Erben, ihren Anteil am Nachlass in Geld umzuwandeln, ohne auf einen freien Verkauf angewiesen zu sein.
Allerdings sollten die Miterben bedenken, dass der Erlös aus einem Pfandverkauf oft unter dem tatsächlichen Marktwert der Gegenstände liegt. Dies kann zu finanziellen Nachteilen führen, da die Erben möglicherweise weniger Geld erhalten, als sie bei einem direkten Verkauf erzielt hätten. Zudem fallen beim Pfandverkauf zusätzliche Kosten an, wie beispielsweise Gebühren des Pfandleihhändlers.
Daher sollte der Pfandverkauf nur dann in Betracht gezogen werden, wenn andere Verkaufsoptionen ausgeschöpft sind und eine schnelle Liquidität gewünscht ist. Es ist ratsam, vor einem Pfandverkauf eine professionelle Bewertung der Gegenstände durchzuführen, um den bestmöglichen Preis zu erzielen und die finanziellen Auswirkungen für die Erben zu minimieren.
Auflösung der Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen und genau vorgeben, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll. Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers umfasst die Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung von Verbindlichkeiten und die gerechte Verteilung der Vermögenswerte gemäß den testamentarischen Anweisungen. Die Erben haben keine Möglichkeit, durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan die Anordnung abzuändern; Abweichungen sind nur möglich, wenn sich der Testamentsvollstrecker und alle Erben verständigen.
Die Vorgehensweise des Testamentsvollstreckers beinhaltet die Verhandlung mit den Miterben, um eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses zu erreichen sowie die fachkundige Verwaltung und Aufteilung der Vermögenswerte. Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers bietet zahlreiche Vorteile, darunter Neutralität, Fachkenntnis und die Vermeidung von Konflikten. Durch seine unabhängige und objektive Haltung gewährleistet der Testamentsvollstrecker eine faire und effiziente Abwicklung des Nachlasses, was den Prozess für alle Beteiligten erleichtert und potenzielle Streitigkeiten minimiert.
Steuerliche Aspekte der Auflösung Erbengemeinschaft
Bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft fallen verschiedene steuerliche Pflichten an, die von den Erben beachtet werden müssen. Der Fiskus wird automatisch durch das Standesamt, Banken und Notare über den Erbfall informiert.
Jeder Erbe ist verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft die Erbschaft formlos anzuzeigen. Zudem müssen die Erben bei Überschreiten der steuerlichen Freibeträge eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, in der das gesamte Vermögen des Erblassers sowie etwaige Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre angegeben werden.
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach der Höhe der Erbschaft und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben, wobei unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. Lebensversicherungen im Nachlass können ebenfalls steuerliche Auswirkungen haben, abhängig davon, wer als Begünstigter eingetragen ist.
Der Vollständigkeit halber: Weitere Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft zu verlassen
Will ein Erbe die Erbschaft nicht antreten oder sich an der Auflösung der Erbengemeinschaft nicht beteiliggen, gibt es weitere Möglichkeiten, um die Erbengemeinschaft zu verlassen. Dabei geht es meist darum, dass ein Erbe mit der Erbschaft möglichst wenig zu tun haben möchte, entweder indem er die Erbschaft erst gar nicht annimmt bzw. anfallen lässt oder indem er sich nachträglich vollständig von der Erbschaft lossagt.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung ist der einfachste Weg, eine Erbschaft abzulehnen. Der Erbe erklärt gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar innerhalb der gesetzlichen Frist, dass er die Erbschaft nicht antreten möchte. Dadurch tritt der nachfolgende Erbe in die Erbfolge ein.
Erbverzicht
Beim Erbverzicht verzichtet der zukünftige Erbe vor dem Erbfall vertraglich auf sein Erbrecht. Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden und ist oft mit einer Gegenleistung verbunden. Der Verzicht erstreckt sich in der Regel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Anfechtung der Erbschaft
Ein Erbe kann die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn er sich beispielsweise über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat oder durch Täuschung zur Annahme veranlasst wurde. Dies muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen und kann zur Rückabwicklung der Erbschaft führen.
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Ist die Vermögenslage des Nachlasses unklar, kann ein Erbe die Nachlassverwaltung beantragen. Bei Überschuldung des Nachlasses kann eine Nachlassinsolvenz eingeleitet werden, wodurch der Erbe nur noch mit dem Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen?
Wie verlasse ich eine Erbengemeinschaft, wenn die anderen Miterben nicht einverstanden sind?
Was ist eine Teilungsversteigerung und wann sollte ich sie in Betracht ziehen?
Wie funktioniert die Abschichtung in einer Erbengemeinschaft?
Was sind die steuerlichen Pflichten bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft?

Kommentare
Holger Thon
26. Oktober 2017 um 23:13 Uhr
Super interessant! Ich bin selbst Erbe und seit über 2 Jahren im Streit mit den anderen. Ausweg war mir nicht bekannt. Cool.
Dr. Stephan Seitz Autor
26. Oktober 2017 um 23:18 Uhr
Lieber Herr Thon, vielen Dank für die Blumen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Helga
8. Oktober 2018 um 17:50 Uhr
Danke für praktische Tipps. Erbverzicht aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden war eben mein Weg, den ich ausgewählt habe. Durch mehrere Auseinandersetzungen wurde die ganze Familie zerfallen. Dies sollte nicht vorkommen. Eine fachliche Beratung im Erbrecht leistet immer eine große Hilfe. Danke für hochqualifizierte Ratschläge!
Horst Even
8. März 2019 um 10:26 Uhr
Muss der Erbe über den Nachlass des Erblassers informiert sein, damit er abwägen kann, das Erbe anzunehmen oder nicht?
Ute Sanderos
17. Mai 2019 um 11:13 Uhr
Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat die Abschichtung? Fällt für den verlassenden Erben dann keine Erbschaftssteuer mehr an und müssen die verbleibenden Miterben mehr zahlen, oder ist die Erbschaftssteuer unabhängig davon? Ich hatte folgendes gelesen: Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, die durch die Auseinandersetzung nicht berührt werden.
Beispiel: Erbe 300000 EUR, eine Schwester, zwei Neffen, die Neffen sollen alles bekommen, so dass es steuerlich am Günstigsten ist.
Dr. Stephan Seitz Autor
18. Mai 2019 um 19:26 Uhr
Liebe Frau Sanderos, ich würde das auch so sehen wie von Ihnen beschrieben: die Art der Auseinandersetzung hat keine Auswirkung auf die Erbschaftssteuer. Aber lassen Sie sich bitte entsprechend beraten. Viele Grüße, Stephan Seitz
Harald Schoessler
13. Dezember 2020 um 20:31 Uhr
Ich habe eine dumme Frage. Die Erbengemeinschaft (Tod des Vaters) sind meine Schwester, unsere Stiefmutter und ich. Meine Schwester zofft sich mit der Schwiegermutter. Ich will nur noch raus aus der Erbangelegenheit und zugunsten meiner Schwester auf meinen Anteil verzichten (ca. 60.000 Euro Haus und Bargeldanteil). Meine Schwester lehnt aber ab. Wie kann ich auf das Erbe verzichten, wenn der zu Beschenkende ablehnt? Das ungünstige ist, dass ich in Neuseeland lebe und das Drama in Deutschland stattfindet.
Dr. Stephan Seitz Autor
13. Dezember 2020 um 20:32 Uhr
Das dürfte nicht so einfach werden. Ich gehe davon aus, die Erbengemeinschaft besteht schon einige Zeit? Dann ist die Frist zur Ausschlagung wohl abgelaufen. Aber das sollten Sie in jedem Fall nochmal genauer prüfen, Ihr Auslandsbezug kann hier einen Unterschied machen. Ansonsten wird es m.E. schwierig. Sie könnten probieren, ob Sie einen Käufer für Ihren Erbteil finden. Sofern der Preis minimal ist, könnte das ein Weg sein. Schauen Sie mal bei meinem Partner Erbteilung* vorbei.
Kerstin W.
20. Januar 2024 um 20:35 Uhr
Mir geht es sehr ähnlich. Würde mich interessieren, wie die Sache ausgegangen ist.
Maiko
16. November 2023 um 09:15 Uhr
Würde immer einen Anwalt für Erbrecht oder Notar für Erbrecht konsultieren. Am besten schon beim Aufsetzen der Willenserklärung. Dann gibt es hinterher auch keinen Grund zur Anfechtung.
Carola
1. Juni 2025 um 12:57 Uhr
Ich habe auch eine dumme Frage .
Muss eine Erbengemeinschaft in einer bestimmten Zeit aufgelöst werden ?
Oder kann sie bis zum Tod meiner Mutter ( die die Verbindlichkeiten weiter selbst abzahlen möchte solange sie lebt ) bestehen bleiben und erst danach aufgelöst werden ?
Dann wären ja auch alle drei Kinder und deren Privatvermögen geschützt solange das Erbe nicht aufgeteilt ist ?
Sehe ich das richtig ?
Dr. Stephan Seitz Autor
1. Juni 2025 um 18:29 Uhr
Liebe Carola, eine Erbengemeinschaft soll dem Gesetz nach zwar aufgelöst werden. Treiben die Erben die Auflösung aber nicht, so ist das deren Sache und hat keine offiziellen Konsequenzen (Bußgelder oder vergleichbare Sanktionen). Allgemein betreffend Haftung der Miterben: Vor der Teilung des Nachlasses gilt eine Haftungsbeschränkung, sog. Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 2059 Abs. 1 BGB). Solange der Nachlass ungeteilt bleibt, haften die Erben nur mit dem Nachlassvermögen, was bedeutet, dass ihr Privatvermögen geschützt ist. Erst nach der Teilung entfällt dieses Privileg, und die Erben haften unbeschränkt. Die Teilung muss aber nicht vollständig sein – es reicht bereits, wenn ein erheblicher Teil der Nachlassgegenstände verteilt wurde. Zu bedenken ist aber, dass ungeteilte Nachlässe viele andere Probleme mit sich bringen. Die Verwaltung ist nicht ganz trivial, und wenn einer der Miterben stirbt, kann eine gestaffelte Erbengemeinschaft entstehen. Ich rate dringend, dass Sie sich in Bezug auf Ihren individuellen Fall anwaltlich beraten lassen. Viele Grüße, Stephan Seitz
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