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Ausschluss Erbe: Enterbung, Erbverzicht & Pflichtteil

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
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Ausschluss Erbe

  • Enterbung sorgt für Klarheit: In vielen Familien kann es Unklarheiten oder alte Konflikte geben. Wenn Sie frühzeitig festlegen, wer nichts erhalten soll, vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen. Gleichzeitig behalten Betroffene aber meist noch den Pflichtteilsanspruch.
  • Pflichtteil ist ein Mindestschutz: Auch wenn Sie jemanden ausdrücklich ausschließen, garantiert das Gesetz nahen Angehörigen oft noch einen Geldanspruch. Das bewahrt selbst Enterbte vor einem Totalverlust. Dennoch gibt es enge Ausnahmefälle, in denen der Pflichtteil entzogen werden kann.
  • Verzicht und Ausschlagung erleichtern die Planung: Wer sein Erbe oder sogar den Pflichtteil freiwillig aufgibt, schafft klare Verhältnisse. Das kann Streit und Kosten im Erbfall reduzieren. Mit einer notariellen Vereinbarung sichern Sie sich zudem rechtliche Sicherheit.
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Ausschluss Erbe: Was bedeutet das?

Wenn es um den Ausschluss vom Erbe (auch Ausschluss Erbfolge genannt) geht, steht meist die Frage im Raum, warum ein gesetzlicher Erbe trotz eigentlich bestehender Erbansprüche nichts erhält.

  • Dieser Ausschluss kann beispielsweise durch eine Enterbung oder den Verzicht auf das Erbe erreicht werden.
  • Auch die Erbunwürdigkeit kann dafür sorgen, dass jemand dauerhaft aus der Erbfolge entfernt wird und dadurch sogar den Pflichtteil verliert.

Wichtig ist dabei, dass Sie unterscheiden, ob nur das gesetzliche Erbrecht entfällt oder ob auch ein kompletter Verlust des Pflichtteils eintreten kann.

Gesetzliche Erben sind zum Beispiel Ehegatten oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel). Werden sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen, spricht man umgangssprachlich von einer Enterbung.

Dennoch verbleibt bei engen Verwandten ein Pflichtteilsanspruch. Erst wenn auch dieser Anspruch durch eine wirksame Pflichtteilsentziehung oder einen Pflichtteilsverzicht entfällt, geht der Enterbte wirklich vollständig leer aus.

Herr Meier hat zwei Kinder. Er setzt in seinem Testament die Tochter als Alleinerbin ein. Damit ist der Sohn faktisch enterbt. Da es sich jedoch um ein Kind handelt, behält der Sohn seinen Pflichtteil, sofern keine Pflichtteilsentziehung greift.

In der Praxis kann es nur in Ausnahmefällen zum gänzlichen Verlust des Pflichtteils kommen, etwa durch eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB oder wenn jemand erbunwürdig ist (siehe unten). Fehlt ein solcher Entziehungsgrund, verbleibt dem Betroffenen zumindest sein Pflichtteilsrecht.

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Ausschluss Erbfolge: Wie wird jemand enterbt?

Der klassische Weg zum Ausschluss von der Erbfolge ist die Enterbung durch Testament oder Erbvertrag. Der Erblasser formuliert darin, dass ein gesetzlich Erbberechtigter nichts erhalten soll, oder bestimmt schlicht andere Personen zu Alleinerben. In beiden Fällen ist der Ausschluss von der Erbfolge erreicht, weil der Betroffene nicht Erbe wird.

Auch eine vormals als Erbe eingesetzte Person kann erneut enterbt werden, wenn der Erblasser sein Testament ändert. Entscheidend ist immer der letzte Wille.

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Pflichtteil: Wann besteht er trotz Enterbung?

Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, erhält er zwar keinen Erbteil, doch das Gesetz sichert nahen Verwandten (zum Beispiel Kindern oder dem Ehepartner) einen Pflichtteil als Mindestbeteiligung. Dieser Anspruch ist ein Geldbetrag in Höhe der Hälfte dessen, was der Betroffene gesetzlich geerbt hätte. So soll ein totaler Ausschluss vom Erbe vermieden werden, wenn keine gravierenden Gründe für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen.

Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden und verjährt regulär in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung sowie der Person des Erben Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Wird nicht rechtzeitig gehandelt, kann der Anspruch verfallen. Erhöht haben kann sich der Pflichtteil, wenn Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt wurden (Pflichtteilsergänzung).

Auch ein einst eingesetzter, dann aber wieder enterbter Erbe kann den Pflichtteil fordern, wenn er gesetzlicher Erbe wäre. Verzichten Sie darauf, sollten Sie dies im Zweifel ausdrücklich und notariell regeln, um späteren Streit zu vermeiden.
Infografik Pflichtteil Erbe
Personenkreis Pflichtteilsberechtigt? Hinweis
Kinder, Enkel Ja Abkömmlinge des Erblassers (1. Ordnung)
Ehepartner Ja Unabhängig vom Güterstand, mit Sonderregeln
Eltern des Erblassers Nur, wenn keine Kinder vorhanden sind 2. Ordnung
Geschwister, Nichten, Neffen Nein Kein Pflichtteilsrecht
Thumbnail Ausschluss Erbe
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Pflichtteilsentziehung: Voraussetzungen für den vollständigen Entzug

Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in sehr engen Ausnahmefällen entziehen. Diese Fälle sind in § 2333 BGB geregelt.

  • Schwere Straftaten: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine ähnliche Tat begangen hat.
  • Verletzung familiärer Pflichten: Etwa bei grober Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser.
  • Schweres Fehlverhalten: Zum Beispiel eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Hier ist der Entzug nur möglich, wenn dem Erblasser die Beteiligung des Täters am Nachlass unzumutbar wäre (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Eine bloße familiäre Abneigung, Meinungsverschiedenheiten oder lange Funkstille reichen dagegen nicht aus. Zudem muss der Entziehungsgrund bereits im Testament genau benannt werden. Kennt der Erblasser erst später die notwendigen Tatsachen, sollte er sein Testament aktualisieren.

Soll die Pflichtteilsentziehung wirksam sein, muss der Erblasser den Entzugsgrund also konkret benennen. Kommt es nachträglich zu einer Verzeihung, ist der Entzug unwirksam. Verzeihung bedeutet, dass der Erblasser den Vorfall vergibt und am Ende doch nicht möchte, dass der Pflichtteil entfällt.

Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils bleibt die Ausnahme. Stellen Sie sicher, dass tatsächlich ein schwerwiegender Grund vorliegt, bevor Sie diese einschneidende Maßnahme ergreifen.

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Erbunwürdig: Wann verliert ein Erbe wirklich alles?

Eine Person gilt als erbunwürdig, wenn sie den Erblasser schwer geschädigt oder dessen Verfügung von Todes wegen in gravierender Weise manipuliert hat. Bei Erbunwürdigkeit folgt ein kompletter Ausschluss vom Erbe und damit ein Verlust auch des gesetzlichen Pflichtteils (§§ 2339, 2345 BGB).

Fälle der Erbunwürdigkeit

  • Tötung oder Tötungsversuch: Der Erbe hat den Erblasser getötet oder dies zumindest versucht.
  • Beeinflussung durch Drohung oder Täuschung: Etwa bei Testamentsfälschung oder -vernichtung.
  • Verhinderung einer Verfügung: Der Erblasser konnte wegen des Erben keine letztwillige Verfügung errichten.

Erbunwürdigkeit bedeutet also zugleich eine Pflichtteilsunwürdigkeit, da mit der Aberkennung der Erbenstellung automatisch auch der Pflichtteilsanspruch erlischt. Das Gesetz behandelt den Unwürdigen so, als wäre er nie erbberechtigt gewesen.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss nach dem Tod des Erblassers gerichtlich festgestellt werden. Nur ein rechtskräftiges Urteil kann zum Ausschluss von der Erbfolge führen.

Anders als bei einer direkten Enterbung veranlasst der Erblasser die Erbunwürdigkeit nicht selbst. Meist wird sie von einem Miterben oder Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht. Nur ein Gericht kann darüber entscheiden, ob jemand tatsächlich erbunwürdig ist.

Gerichtliches Verfahren: So wird Erbunwürdigkeit festgestellt

In der Praxis klagt meist ein Miterbe oder ein Pflichtteilsberechtigter, der sich einen Vorteil vom Ausschluss erhofft. Das Gericht prüft in einem Zivilverfahren, ob ein gesetzlicher Tatbestand der Erbunwürdigkeit vorliegt. Wird eine schwere Verfehlung rechtskräftig bestätigt, verliert der Erbe rückwirkend alle Ansprüche. Häufig wird ihm bereits vorsorglich untersagt, über Teile des Nachlasses zu verfügen.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein ausreichender Grund vorliegt, behält der Betroffene seine Erbenstellung. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich für alle Beteiligten, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen.

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Erbverzicht und Erbschaft ausschlagen

Ein Ausschluss von der Erbfolge kann auch freiwillig erfolgen.

Erbverzicht

Oft wird ein Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers notariell vereinbart. Der Verzichtende wird dann rechtlich so behandelt, als wäre er beim Erbfall bereits verstorben. Dadurch entfällt nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch der Pflichtteil, sofern der Vertrag dies ausdrücklich regelt.

Herr Müller ist geschieden und in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe stammt ein Kind, aus der zweiten ein weiteres. Um spätere Konflikte zu vermeiden, vereinbart er mit dem Kind aus erster Ehe einen notariellen Erbverzicht. Das Kind erhält sofort eine Abfindung und verzichtet im Gegenzug auf sein gesetzliches Erbrecht sowie den Pflichtteil.
Der Erbverzicht sorgt für klare Verhältnisse, bevor es zum Erbfall kommt. Die Erbausschlagung erfolgt dagegen erst danach. In beiden Fällen kommt es zum Ausschluss vom Erbe, allerdings unter unterschiedlichen Voraussetzungen.

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist hingegen eine Entscheidung nach dem Tod des Erblassers. Wer ausschlagen möchte, muss dies innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe ohne testamentarische Begünstigung ausschlagen, verlieren Sie in der Regel auch Ihren Pflichtteil. Wurden Sie hingegen als Erbe mit Beschränkungen eingesetzt, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen (§ 2306 BGB). Mitunter lohnt es sich zudem, eine Erbschaft mit ungünstiger Quote auszuschlagen, um einen höheren Anspruch über den Pflichtteil geltend zu machen.

Viele gesetzliche Erben zögern, eine Erbschaft anzunehmen, wenn hohe Schulden des Erblassers bekannt sind. Ist der Nachlass überschuldet, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein, um nicht selbst in finanzielle Haftung zu geraten. Auch bei komplizierten Nachlassverhältnissen (zum Beispiel Streit in einer Erbengemeinschaft) kann eine Ausschlagung Konflikte vermeiden.

Wer sicher sein möchte, sollte vor der Ausschlagung den Nachlass möglichst genau prüfen oder eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. So vermeiden Sie teure Fehlentscheidungen.

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Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsbeschränkung

Anders als das bloße Nicht-Geltendmachen des Anspruchs ist der notarielle Pflichtteilsverzicht eine verbindliche Vereinbarung mit dem Erblasser. Wer verzichtet, verliert damit den Pflichtteil. Häufig wird dafür eine Abfindung gezahlt. Auf Wunsch kann der Verzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden gelten, sofern dies ausdrücklich eingeschlossen ist (§ 2346 Abs. 2 BGB).

Pflichtteilsbeschränkung

Eine Pflichtteilsbeschränkung führt nicht zum vollständigen Verlust des Pflichtteils, sondern senkt oder verteilt ihn. Beispiele dafür sind:

  • Nießbrauch: Der Pflichtteilsberechtigte darf das Vermögen nutzen, aber nicht veräußern.
  • Rente: Der Pflichtteil wird in regelmäßigen Raten ausgezahlt.
  • Vorerbschaft: Erst nach dem Tod des Vorerben fällt der volle Anteil an einen Nacherben.
Ein verschuldeter Sohn wird als Vorerbe eingesetzt. Seine Kinder (die Enkel) sind Nacherben. Der Sohn kann zwar von den Erträgen leben, aber nicht über das Vermögen verfügen.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Ein Sonderfall ist die sog. „Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht“. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten zwar einsetzen, aber seinen Anteil zum Schutz vor Überschuldung oder Verschwendung entsprechend beschränken oder beschweren. Ziel ist, dem Berechtigten langfristig zu nutzen, indem zum Beispiel Gläubiger nicht direkt auf den Pflichtteil zugreifen können.

Die Beschränkung muss vom Erblasser eindeutig angeordnet sein, etwa über eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbschaftskonstruktion. Voraussetzung ist, dass der Erblasser gute Gründe hat – zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte stark verschuldet oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Vermögen zu verwalten. Diese Variante ist komplex und sollte daher mit anwaltlicher oder notarieller Hilfe ausgestaltet werden.

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Ausschluss Erbe im Berliner Testament: Was ist zu beachten?

Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des Testaments unter Ehegatten, bei der sich beide zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden meistens als Schlusserben bedacht, sodass sie erst nach dem Tod beider Elternteile erben.

Allerdings können die Kinder beim ersten Erbfall (dem Tod eines Elternteils) trotzdem ihren Pflichtteil verlangen. Das mindert das Vermögen des überlebenden Ehegatten und kann finanziellen Druck erzeugen. Viele Ehepaare fügen deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel ein: Wer beim ersten Elternteil den Pflichtteil verlangt, wird auch nach dem Tod des zweiten Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt.

Damit soll verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte in Schwierigkeiten gerät. Ein vollständiger Ausschluss vom Erbe für die Kinder ist aber nur möglich, wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt – ansonsten bleibt das Pflichtteilsrecht bestehen.

Ein Berliner Testament kann voreilige Pflichtteilsforderungen bremsen, ersetzt aber keine individuelle Nachlassplanung. Holen Sie bei komplexen Familienverhältnissen lieber professionellen Rat ein, um Streit und ungeplante Belastungen zu vermeiden.
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Ausschluss von der Erbfolge genau?

Unter dem Ausschluss von der Erbfolge versteht man, dass jemand trotz gesetzlicher oder testamentarischer Erbberufung letztlich nicht am Nachlass beteiligt wird. Das kann durch Enterbung, Erbverzicht, Entziehung des Pflichtteils oder Erbunwürdigkeit geschehen. Wer ausgeschlossen ist, wird rechtlich so behandelt, als wäre er beim Erbfall nicht mehr am Leben. Sollte er dennoch etwas bekommen, kann dies ggf. gerichtlich angefochten werden.

Was passiert, wenn keine weiteren Erben vorhanden sind?

Gibt es keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben, fällt der gesamte Nachlass an den Staat (Fiskus). Das passiert auch, wenn alle potenziellen Erben das Erbe ausschlagen oder enterbt wurden und niemand mehr in die Erbfolge eintritt. In der Praxis ist dieser Fall selten, kommt aber vor, wenn kein naher Verwandter mehr existiert.

Kann man den Pflichtteil komplett entziehen?

Ja, aber nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB. Zum Beispiel muss der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen oder ihm grob familiär geschadet haben. Familiäre Konflikte oder bloße Abneigung reichen nicht aus. Der Erblasser muss den Entziehungsgrund genau benennen und begründen.

Was ist der Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht?

Die Erbausschlagung erfolgt erst nach dem Erbfall und muss binnen 6 Wochen beim Nachlassgericht erklärt werden. Ein Erbverzicht wird hingegen schon zu Lebzeiten notariell vereinbart und schließt den Verzichtenden vollständig von der zukünftigen Erbfolge aus. Beide Varianten führen zum Ausschluss vom Erbe, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Zeitpunkte.

Wie kann ich meinen Pflichtteil freiwillig reduzieren oder aufgeben?

Sie können Ihren Pflichtteil entweder durch einen notariellen Verzicht im Voraus abgeben – häufig gegen eine Abfindung. Oder Sie fordern ihn nach dem Erbfall nicht ein, wobei dies allein kein wasserdichter Verzicht ist, solange die Verjährungsfrist (drei Jahre) noch läuft. In jedem Fall sollten Sie Ihre Entscheidung gut abwägen.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Ausschluss Erbe:

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