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Ihre Checkliste Todesfall: individuell per KI

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 14. Januar 2026
Ihre Lesezeit: 16 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Checkliste Todesfall Die schnelle Antwort

Checkliste Todesfall

  • Kurzfristiges Handeln: Wenn eine Person verstirbt, entscheidet der Ort über das Vorgehen: Zuhause den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst rufen, in Klinik oder Pflegeeinrichtung übernimmt die Einrichtung die Feststellung, bei Unfall oder im öffentlichen Raum Polizei und Notarzt einschalten. Klären Sie früh, ob die Todesursache unklar ist, denn bei nicht-natürlichen Fällen kommen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinzu, die Freigaben und Termine verzögern können.
  • Standesamt-Frist: Die Anzeige beim zuständigen Standesamt muss in der Regel innerhalb von drei Werktagen erfolgen, wobei Wochenenden und Feiertage nicht zählen; diese Frist ist entscheidend für alle weiteren Formalitäten. Für die Beurkundung benötigen Sie den ärztlichen Totenschein sowie Identitätsnachweise, und ohne rechtzeitige Meldung verzögern sich Leistungen von Versicherungen, Banken und Rentenstellen.
  • Sterbeurkunden & Unterlagen: Beantragen Sie ausreichend viele Originalexemplare der Sterbeurkunde (häufig 5–10), weil Banken, Versicherer und Behörden meist ein Original verlangen; für Auslandssachverhalte prüfen Sie früh Formen mit Apostille oder mehrsprachigem Formular. Legen Sie parallel eine strukturierte Dokumentenliste an (Personalausweis, Testament, Policen), dokumentieren jede abgegebene Urkunde und starten ein Nachlassverzeichnis, um Fristen, Zahlungsströme und Zuständigkeiten übersichtlich zu halten.
Abschnitt 1 von 7

Checkliste Todesfall: Sofortmaßnahmen in den ersten Tagen

Unmittelbar nach einem Todesfall sind bestimmte Schritte zwingend erforderlich – teils innerhalb weniger Stunden. Die Checkliste Todesfall beginnt deshalb mit den ersten Maßnahmen, die je nach Sterbeort stark variieren. Besonders in den ersten drei Tagen entscheiden ärztliche Bescheinigungen, Standesamtfristen und organisatorische Abläufe über einen reibungslosen Start.

Totenschein und Todesumstände: Wer muss was veranlassen?

Die ersten Stunden nach einem Todesfall bestimmen die weiteren Abläufe. Entscheidend ist, wo der Tod eingetreten ist – zuhause, in einer Einrichtung, im Ausland oder an einem öffentlichen Ort. Davon hängt ab, wer handeln muss und welche Behörden informiert werden. Bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart können staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden, die eine Freigabe zur Bestattung verzögern – etwa durch Obduktion oder Rückfragen zur Todesursache.

Stirbt eine Person zuhause, muss ein Arzt die Leichenschau durchführen und die Todesbescheinigung (auch Totenschein genannt) ausstellen – die genaue Bezeichnung variiert je nach Bundesland. In Pflegeheimen oder Krankenhäusern übernimmt dies in der Regel die Einrichtung. Bei einem Todesfall im Ausland gelten abweichende Melde- und Überführungsregelungen. Die Beurkundung bzw. Ausstellung der Sterbeurkunde kann sich verzögern, wenn Angaben oder Freigaben noch nicht vorliegen.

  • Im häuslichen Umfeld: Arzt rufen – idealerweise Hausarzt oder ärztlicher Bereitschaftsdienst.
  • In Einrichtungen: Klinik oder Heim veranlassen Todesbescheinigung – Übergabedokumente anfordern.
  • Öffentlicher Raum/Unfall: Polizei/Notarzt sind eingebunden – Aktenzeichen und Kontakt sichern.
  • Ausland: Abhängig vom Land: EU-Sterbeurkunde, Apostille (Haager Staaten) oder Legalisation erforderlich.
Herr T. verstirbt an einem Sonntagabend zuhause. Seine Tochter ruft den ärztlichen Bereitschaftsdienst, der den Tod offiziell feststellt. Weil die Todesursache unklar war, ordneten die Ermittlungsbehörden eine Obduktion an – die Beurkundung verzögerte sich um zwei Tage.

Sterbefallanzeige beim Standesamt: Frist und benötigte Unterlagen

Nach § 28 Personenstandsgesetz (PStG) muss jeder Todesfall innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Diese Frist ist strikt – Wochenende und Feiertage zählen nicht mit. Ohne rechtzeitige Anzeige verzögert sich die Beurkundung und damit jede weitere Formalität. Bei Auslandssterbefällen gelten besondere Regeln: Eine Nachbeurkundung ist häufig möglich, die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fall. Standesamt, Bestatter oder Konsulat können die zuständige Stelle benennen.

Je nach Sachlage übernimmt das Bestattungsunternehmen die Anzeige. Falls nicht, sind nahe Angehörige verantwortlich. Das zuständige Amt ist in der Regel das Standesamt am Sterbeort – bei Sonderfällen hilft die örtliche Verwaltung oder Auslandsvertretung weiter.

Reichen Sie die Anzeige so früh wie möglich ein – ohne Todesbescheinigung und Sterbeurkunde blockieren sich viele Folgeschritte (z. B. Versicherungsleistung, Bankvollmachten, Rente).
Benötigte UnterlageQuelleVerwendungszweck
Todesbescheinigung (ärztliches Formular)Arzt oder EinrichtungGrundlage für Sterbeurkunde
Personalausweis oder ReisepassVerstorbene PersonIdentitätsnachweis
GeburtsurkundeStandesamt oder NachlassErfassung im Register
Heirats-/ScheidungsurkundeStandesamt oder NachlassFeststellung des Familienstands

Sterbeurkunden beantragen: Anzahl und Verwendung

Viele Stellen akzeptieren keine Kopien der Sterbeurkunde – sie benötigen das Original zur Prüfung oder Archivierung. Deshalb sollten beim Standesamt direkt ausreichend viele Ausfertigungen beantragt werden. Die benötigte Anzahl hängt vom konkreten Fall ab – typischerweise sind 5 bis 10 Exemplare angemessen.

Je nach Verwendungszweck werden unterschiedliche Varianten benötigt. Für Rentenanträge ist in der Regel eine Sterbeurkunde ohne Angabe der Todesursache erforderlich. Lebensversicherer verlangen zusätzlich zur Sterbeurkunde häufig ärztliche Unterlagen wie die Todesbescheinigung oder Arztberichte zur Leistungsprüfung. Für den internationalen Gebrauch sind ggf. EU-Sterbeurkunden, Apostillen oder Legalisationen nötig.

Frau B. informierte Banken, Versicherungen, Rentenversicherung und Vermieter. Für die Rentenstelle reichte sie eine Urkunde ohne Todesursache ein – für die Lebensversicherung ergänzte sie die Todesbescheinigung. Dank klarer Vorbereitung musste sie nichts nachfordern.
VerwendungszweckBenötigter UrkundentypEmpfänger verlangt Original?
Bank- und KontoschließungStandard-SterbeurkundeJa
LebensversicherungSterbeurkunde + ärztliche UnterlagenJa
Rentenantrag (Witwe/Waise)Urkunde ohne TodesursacheJa
AuslandskorrespondenzEU-Urkunde oder Apostille/LegalisationJa
Bestellen Sie bedarfsgerecht – jede Stelle mit Leistungsanspruch oder Vollmachtsprüfung wird eine eigene Urkunde verlangen.

Abschnitt 2 von 7

Bestattung und Trauerfeier organisieren

Nach einem Todesfall muss die Bestattung innerhalb gesetzlicher Fristen organisiert werden. Wer verantwortlich ist, welche Wünsche zu berücksichtigen sind und wie ein Bestattungsunternehmen eingebunden wird, sind zentrale Punkte in den ersten Tagen. Auch bei Ausschlagung des Erbes können Pflichten oder Kosten bestehen – eine saubere Trennung ist entscheidend.

Fristen und Zuständigkeiten: Wer organisiert die Bestattung?

Die Pflicht zur Bestattung ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Sie legen fest, in welchem Zeitraum die Beisetzung erfolgen muss. Manche Länder sehen auch Mindestfristen vor (z. B. 48 Stunden Wartezeit vor der Einäscherung). Zuständig für die Organisation sind in dieser Reihenfolge meist Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige – unabhängig davon, ob diese Erben sind.

Die Kostentragung ist getrennt zu betrachten: Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Bestattungskosten. Wird das Erbe ausgeschlagen, greift die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht weiterhin. Zudem können Kosten entstehen, wenn jemand den Bestatter selbst beauftragt oder gegenüber Dritten Verpflichtungen eingeht – auch ohne Erbenstellung.

  • Fristen: Je nach Bundesland Mindest- und Höchstfristen – häufig 48 Stunden bis 10 Tage.
  • Organisationspflicht: Ehepartner → Kinder → Eltern → weitere Angehörige (öffentlich-rechtlich).
  • Kostentragung: Grundsätzlich Erbe (§ 1968 BGB), bei Ausschlagung ggf. nach Prüfung Kostenübernahme durch das Sozialamt oder durch die beauftragende Person.
Frau K. verstarb ohne Angehörige ersten Grades. Ihre Schwester übernahm die Organisation – die Beisetzung musste laut Landesrecht binnen sieben Tagen erfolgen. Da kein Nachlass vorhanden war, beantragte sie später eine Kostenübernahme beim Sozialamt.

Bestattungsunternehmen beauftragen und Aufgaben delegieren

Ein Bestattungsunternehmen unterstützt bei fast allen organisatorischen Schritten – von der Abholung über die Friedhofsreservierung bis zur Trauerfeier. Häufig übernimmt es auch Behördengänge, etwa zum Standesamt, wenn es entsprechend bevollmächtigt wird. Die Auswahl sollte nicht überstürzt erfolgen – es lohnt sich, Preise und Leistungen zu vergleichen.

Wichtig ist: Wer das Bestattungsunternehmen beauftragt, schließt einen Vertrag ab – unabhängig davon, ob er selbst Erbe ist. Damit können aus diesem Auftrag zivilrechtliche Zahlungspflichten entstehen. Die Beauftragung sollte deshalb gut überlegt und möglichst mit Blick auf den Nachlass abgestimmt erfolgen.

AufgabeKann Bestatter übernehmen?Unterlagen erforderlich?
Abholung und ÜberführungJaTodesbescheinigung
Standesamtliche AnzeigeJa (mit Vollmacht)Ausweis, Urkunden
FriedhofsreservierungJaWunschort, Verstorbenendaten
Organisation der TrauerfeierJa (optional)Gestaltungswünsche
Dokumentieren Sie die Beauftragung schriftlich und fragen Sie aktiv nach, welche Leistungen verpflichtend und welche optional sind.

Bestattungskosten und Finanzierungsmöglichkeiten

Die Kosten für eine Bestattung variieren stark – einfache Urnenbeisetzungen liegen oft bei 3.000 Euro, umfangreiche Erdbeisetzungen mit Trauerfeier bei über 7.000 Euro. Neben Grabstelle, Sarg/Urne und Leistungen des Bestatters fallen häufig auch Gebühren für Traueranzeigen oder Blumenschmuck an. Die Kosten trägt grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB).

Bei Ausschlagung oder fehlendem Nachlass kann das Sozialamt die Kosten übernehmen – allerdings nur für eine einfache, würdige Bestattung und nur, wenn die beerdigungspflichtige Person leistungsunfähig ist (§ 74 SGB XII). Wer als Angehöriger den Bestatter selbst beauftragt, kann auch ohne Erbenstellung zur Zahlung verpflichtet sein – unabhängig von einer Ausschlagung.

  • Erbe vorhanden: Kosten durch § 1968 BGB gedeckt – Nachlass trägt Aufwendungen.
  • Erbe ausgeschlagen: Kein zivilrechtlicher Anspruch – aber öffentlich-rechtliche Pflicht bleibt bestehen.
  • Vertragspartner Bestatter: Wer beauftragt, haftet – unabhängig vom Erbrecht.
Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, können Kosten entstehen – z. B. durch eigene Beauftragung des Bestatters oder bei fehlender Zuständigkeit anderer Stellen.

Wünsche zur Beisetzung und Gestaltung der Trauerfeier

Wurde eine Bestattungsverfügung oder ein Vorsorgevertrag hinterlassen, sind deren Inhalte vorrangig zu beachten – etwa Art der Bestattung (Erd- oder Feuer), Grabform, Ort oder musikalische Wünsche. Diese Verfügung unterliegt dem Totenfürsorgerecht und wird im Rahmen der Landesbestattungsgesetze rechtlich anerkannt. Die Wünsche dürfen jedoch nicht gegen geltendes Recht verstoßen und müssen durchführbar sein.

Liegt keine Verfügung vor, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen über die Ausgestaltung – in angemessenem Rahmen und unter Berücksichtigung religiöser und persönlicher Vorstellungen. Auch die Frage, ob eine öffentliche Trauerfeier gewünscht wird, ob eine Gedenkseite angelegt oder eine Traueranzeige geschaltet wird, gehört zur Gestaltung.

  • Verfügungen prüfen: Handschriftliche Wünsche, Vorsorgeverträge, mündliche Hinweise.
  • Feier gestalten: Ort, Zeit, Musik, Redner, Blumen, Trauerdruck, Trauerkleidung.
  • Kommunikation regeln: Angehörige informieren, Gedenkseite anlegen, Todesanzeige schalten.
Im Vorsorgevertrag von Herrn M. war eine schlichte Urnenbestattung mit klassischer Musik vorgesehen. Seine Kinder hielten sich an diese Wünsche – die Trauerfeier wurde exakt nach seinen Vorgaben gestaltet.

Abschnitt 3 von 7

Wichtige Dokumente und Nachweise sichern

Nach einem Todesfall sind zahlreiche Unterlagen erforderlich – für Behörden, Versicherungen, Banken oder Vermieter. Die Checkliste Todesfall hilft Ihnen, alle relevanten Dokumente rechtzeitig zusammenzustellen. Wer die Unterlagen vollständig ordnet und klug verteilt, spart Zeit, Geld und Nachfragen.

Welche Unterlagen jetzt gebraucht werden

Für fast jede Abwicklung im Todesfall sind Nachweise erforderlich: zur Identität, zum Familienstand, zu Verträgen und Vermögenswerten. Wichtig ist, dass viele Stellen keine Scans oder Kopien akzeptieren, sondern Originale oder beglaubigte Abschriften verlangen – z. B. Banken, Rentenstellen oder Standesämter.

Fehlende Urkunden lassen sich bei Bedarf neu beantragen – etwa beim Standesamt (für Personenstandsurkunden), bei der Rentenversicherung (Versicherungsverlauf) oder über das Nachlassgericht (Testamentseröffnung). Am besten legen Sie früh eine strukturierte Liste an, geordnet nach Zweck und Empfängerkreis.

  • Identitätsdokumente: Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person.
  • Personenstandsurkunden: Geburts-, Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden früherer Angehöriger.
  • Verträge und Vermögen: Bankunterlagen, Versicherungspolicen, Mietverträge, Grundbuchauszüge.
  • Vorsorgedokumente: Testament, Erbvertrag, Bestattungsverfügung, Vorsorgevollmacht.
Viele Dokumente befinden sich heute digital – prüfen Sie auch E-Mails, Cloudspeicher und elektronische Postfächer.

Sterbeurkunden: Varianten und Anzahl richtig planen

Die Sterbeurkunde ist das zentrale Nachweisdokument. Da viele Stellen keine Kopien akzeptieren, sollten direkt beim Standesamt ausreichend Originale oder beglaubigte Abschriften bestellt werden – häufig sind 5 bis 10 Stück sinnvoll. Entscheidend ist, wie viele Stellen jeweils ein Original benötigen.

Je nach Verwendungszweck sind unterschiedliche Varianten erforderlich. Für Rentenanträge wird in der Regel eine Sterbeurkunde ohne Angabe zur Todesursache verlangt. Lebensversicherer hingegen fordern meist zusätzlich zur Sterbeurkunde ärztliche Unterlagen wie die Todesbescheinigung oder eine Obduktionsfreigabe. Für Auslandsangelegenheiten können EU-Formulare oder eine Apostille bzw. Legalisation nötig sein.

Frau B. meldete den Todesfall bei Rentenstelle, Versicherung und Bank. Sie bestellte zwei Sterbeurkunden ohne Todesursache (für Rente, Bank) und legte der Lebensversicherung zusätzlich die ärztlichen Unterlagen bei – damit konnte sie alle Stellen zügig bedienen.
VerwendungszweckBenötigter UrkundentypEmpfänger verlangt Original?
BankenStandard-SterbeurkundeJa
LebensversicherungSterbeurkunde + ärztliche UnterlagenJa
RentenversicherungOhne Angabe zur TodesursacheJa
Ausland (z. B. Konsulat, Bank)Internationale Urkunde, ggf. ApostilleJa
Fragen Sie beim Standesamt gezielt nach den Varianten – es gibt mit/ohne Todesursache, mehrsprachige EU-Formulare und Urkunden mit Legalisation.

Unterlagenversand und Nachlassverzeichnis organisieren

Wer Urkunden verschickt oder persönlich abgibt, sollte dies dokumentieren. Viele Stellen senden Originale nicht zurück. Führen Sie deshalb eine einfache Versandliste – mit Datum, Empfänger, Art der Urkunde und Vermerk, ob ein Rücklauf erwartet wird.

Zusätzlich empfiehlt sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – auch unabhängig vom Erbschein. Darin listen Sie Vermögen (z. B. Konten, Immobilien, Forderungen) und Schulden (z. B. Kredite, offene Rechnungen) übersichtlich auf. Dieses Verzeichnis ist hilfreich bei Anträgen, für Erben und gegenüber dem Finanzamt.

  • Versandliste: Wer hat wann welche Urkunde erhalten? Rückforderung nötig?
  • Kopien sichern: Scannen Sie jede versendete Urkunde – im Verlustfall vereinfacht das die Nachbestellung.
  • Nachlassverzeichnis führen: Überblick über Vermögen, Schulden, Verträge, laufende Verpflichtungen.
Vermerken Sie auf jeder Urkunde intern, für welchen Zweck sie verwendet wurde – das spart Rückfragen und verhindert Doppelbestellungen.

Sofort Arzt oder Bereitschaftsdienst (bei Unfall/öffentlichem Ort zusätzlich Polizei) rufen und die Leichenschau mit Totenschein veranlassen – ohne Totenschein blockieren Standesamt, Bestattung und Versicherungsleistungen. Todesfall binnen drei Werktagen beim Standesamt anzeigen (Wochenenden/Feiertage zählen nicht), mehrere Sterbeurkunden (5–10) anfordern und genau dokumentieren, wer welches Original erhalten hat, damit Kontensperren, Leistungsversäumnisse und Formalverzögerungen vermieden werden.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

Abschnitt 4 von 7

Versicherungen, Konten und Verträge regeln

Nach einem Todesfall müssen zahlreiche Stellen informiert werden – etwa Krankenversicherungen, Banken oder Vertragspartner. Viele Institute akzeptieren nur Originaldokumente. Wer Zugriff auf Konten und Policen klären und laufende Verträge beenden möchte, sollte frühzeitig handeln und wichtige Fristen beachten.

Versicherungen informieren und Fristen einhalten

Die Krankenkasse sollte binnen weniger Tage benachrichtigt werden – auch wenn automatisch Meldungen vom Standesamt erfolgen, sind diese oft verzögert oder unvollständig. Besonders bei privaten Versicherern besteht sonst das Risiko von Überzahlungen oder versäumten Leistungsansprüchen.

Für Unfallversicherungen gilt: Wenn ein möglicher Zusammenhang mit einem Unfall besteht, muss der Versicherer häufig binnen 48 Stunden informiert werden – auch vorsorglich. Viele Lebensversicherer verlangen zur Leistungsprüfung zusätzlich ärztliche Unterlagen wie Todesbescheinigung, Obduktionsberichte oder spezielle Formulare.

  • Kranken-/Pflegeversicherung: Mitgliedschaft endet rückwirkend – prüfen, ob Erstattungen erfolgen.
  • Lebens-/Unfallversicherung: Fristen für Meldung und Leistungsprüfung beachten – Unterlagen vorhalten.
  • Sonstige Policen: Hausrat, Haftpflicht, Kfz und private Zusatzversicherungen ggf. kündigen oder umstellen.
Fristversäumnisse können zum Verlust von Ansprüchen führen – prüfen Sie AGB und Leistungsbedingungen.

Zugriff auf Konten, Depots und Schließfächer klären

Viele Banken sperren Einzelkonten unmittelbar nach Eingang der Todesnachricht – auch bei sogenannten Oder-Konten kann dies erfolgen. Ein Zugriff ist dann nur noch mit Erbnachweis möglich (Erbschein oder notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll). Kontovollmachten sind nur wirksam, wenn sie über den Tod hinaus gelten und von der Bank akzeptiert werden.

Für Schließfächer oder Wertpapierdepots gelten dieselben Maßstäbe. Prüfen Sie auch laufende Daueraufträge, Kreditkarten und Kontozugänge. Viele Banken verlangen nicht nur eine Original-Sterbeurkunde, sondern auch eine Legitimation des Zugriffsberechtigten.

Nach dem Tod von Herrn K. wurde das Oder-Konto mit seiner Frau sofort gesperrt. Erst nach Vorlage des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll konnte sie über das Guthaben verfügen.
KontoartBankpraxis nach TodesfallErforderliche Nachweise
Einzelkonto ohne VollmachtRegelmäßig gesperrtSterbeurkunde + Erbschein/Testament mit Eröffnungsprotokoll
Einzelkonto mit VollmachtNur nutzbar, wenn über den Tod hinaus gültigVollmacht + Sterbeurkunde
Oder-Konto (gemeinschaftlich)Oft vorsorglich gesperrtSterbeurkunde + Legitimation
Depot oder SchließfachZugriff nur mit ErbnachweisWie bei Einzelkonto
Erfragen Sie bei der jeweiligen Bank deren interne Regelungen – der Umgang mit Vollmachten und Sperren ist unterschiedlich.

Laufende Verträge kündigen oder anpassen

Viele Verträge müssen nach dem Todesfall beendet, umgeschrieben oder geprüft werden. Dazu gehören etwa Mietverträge, Energieversorger, Internetanbieter, Abonnements oder Vereinsmitgliedschaften. Zahlreiche Anbieter sehen ein Sonderkündigungsrecht vor – in der Regel binnen eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall.

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, oft unter Beifügung der Sterbeurkunde (Kopie genügt meist). Bestehende Verträge können auch übernommen werden – etwa bei Ehepartnern. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob sich Vertragslaufzeiten ändern oder neue Kosten entstehen.

  • Vertragsermittlung: Welche laufenden Verträge existieren? Gibt es Mitverträge oder Sonderkonditionen?
  • Kündigungsfrist: Häufig Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats – abhängig vom Anbieter.
  • Vertrag übernehmen: Nur bei Interesse – ggf. Zustimmung und Bonitätsprüfung durch Anbieter erforderlich.
Unbedingt Daueraufträge und Lastschriften stoppen, sobald rechtlich möglich – sonst drohen unnötige Abbuchungen.

Digitalen Nachlass rechtssicher behandeln

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. III ZR 183/17) treten Erben auch in digitale Vertragsverhältnisse ein – etwa bei E-Mail-Konten, Cloudspeichern, Streamingdiensten oder Social-Media-Plattformen. Dennoch lehnen viele Anbieter ohne gerichtlichen Nachweis den Zugang ab.

Besonders wichtig: Viele Konten werden nach Inaktivität automatisch gelöscht. Deshalb sollten Zugangsdaten, wenn vorhanden, frühzeitig gesichert werden. Falls keine Zugangsmöglichkeit besteht, hilft oft ein Antrag auf Nachlasszugang – mit Erbnachweis und Sterbeurkunde. Einige Plattformen bieten spezielle Gedenkfunktionen oder Löschoptionen an.

  • E-Mail und Cloud: Möglichst früh sichern – je nach Anbieter erfolgt die Löschung automatisch nach kurzer Inaktivität.
  • Social Media: Gedenkstatus oder Löschung beantragen – je nach Plattform unterschiedlich.
  • Streaming & Co.: Abonnements kündigen oder übernehmen – auch App-Store-Abos prüfen.
Frau T. ließ das Facebook-Konto ihres verstorbenen Bruders in den Gedenkstatus umwandeln. Für den Zugriff auf sein E-Mail-Konto beantragte sie beim Anbieter mit Erbschein den Nachlasszugang – die Daten wurden ihr anschließend freigegeben.

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Abschnitt 5 von 7

Wohnsituation klären (Mietwohnung, Eigenheim, Heim)

Nach einem Todesfall muss auch die Wohnsituation des Verstorbenen geklärt werden. Je nach Wohnform ergeben sich unterschiedliche Aufgaben – etwa Kündigung eines Mietverhältnisses, Sicherung von Wohneigentum oder Abwicklung eines Heimvertrags. Dabei greifen sowohl miet- als auch erbrechtliche Regelungen, ergänzt durch vertragliche Vorgaben.

Mietwohnung: Kündigung, Eintritt und Übergabe

War der Verstorbene Mieter, sollte der Vermieter zügig informiert werden. Personen, die mit ihm zusammengelebt haben, können nach § 563 BGB in den Mietvertrag eintreten – etwa Ehepartner, Kinder oder Haushaltsangehörige. Erfolgt kein Eintritt oder wird dieser aktiv abgelehnt, können Erben innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).

Unabhängig vom Vertragsverhältnis muss die Wohnung gesichert und ordentlich übergeben werden. Dazu gehören u. a. das Räumen der Wohnung, die Abmeldung bei Versorgern, das Ablesen der Zählerstände und ein schriftliches Übergabeprotokoll. Mietzahlungen laufen bis zur rechtlich wirksamen Beendigung des Vertrags.

  • Eintrittsrecht: Haushaltsangehörige treten automatisch ein – Widerspruch möglich.
  • Sonderkündigung durch Erben: Innerhalb 1 Monat ab Kenntnis – schriftlich mit Nachweis.
  • Übergabe: Wohnungsräumung, Schlüsselabgabe, Protokoll mit Vermieter erstellen.
Frau M. wohnte mit ihrem Bruder zusammen. Nach seinem Tod trat sie in den Mietvertrag ein. Später kündigte sie fristgerecht – die Hausverwaltung bestätigte das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB.

Eigentum: Immobilie sichern und laufende Verpflichtungen prüfen

Bei Wohneigentum muss die Immobilie zeitnah gesichert werden. Dazu zählen: Schlüsselverwaltung, Einbruchsschutz, Heizung prüfen (Frostgefahr), Posteingang überwachen und ggf. Hausverwaltung oder Nachbarn informieren. Auch Gebäude- und Hausratversicherung sollten über den Todesfall informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht entfällt.

Ein Wechsel im Grundbuch erfolgt nicht automatisch. Er setzt einen Erbnachweis voraus – etwa einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Wichtig: Ein Erbscheinsantrag gilt als Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB) – daher nur stellen, wenn Klarheit über Nachlass und Haftung besteht.

MaßnahmeZweckEmpfehlung
Immobilie sichernSchutz vor Zutritt, Frost, SchädenSofort nach Todesfall
Versicherungen informieren (Gebäude, Hausrat)Versicherungsschutz erhalten, Schaden meldenUnverzüglich / fristabhängig
Laufende Kosten bedienenStrom, Wasser, Grundsteuer etc.Über Nachlasskonto oder Erben
Grundbuchänderung planenEigentumsübertragungNur bei sicherer Erbannahme
Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll kann ausreichen – prüfen Sie, ob ein Erbschein wirklich nötig ist.

Heim oder betreutes Wohnen: Vertrag beenden und Zimmer übergeben

Bei einem Heimvertrag endet das Nutzungsverhältnis regelmäßig mit dem Tod – dies ergibt sich meist aus dem Heimvertrag selbst oder dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Trotzdem müssen Übergabe, Abrechnung und Rückgabe formell erfolgen. Der Träger benötigt in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Berechtigung (Vollmacht oder Erbnachweis).

Zur Abwicklung gehört die Räumung des Zimmers innerhalb der vertraglich festgelegten Frist – häufig zwischen 5 und 14 Tagen. Persönliche Gegenstände sind zu inventarisieren und auszuhändigen. Die Rückgabe des Zimmerschlüssels sollte schriftlich dokumentiert werden. Abschließend wird eine Endabrechnung erstellt – oft anteilig bis zum Tag der Räumung.

  • Räumungsfrist: Vertraglich geregelt – meist innerhalb 1–2 Wochen.
  • Zugang: Nur mit Vollmacht oder Erbnachweis – sonst Verweigerung durch Träger möglich.
  • Abschluss: Abrechnung prüfen, Rückgabe protokollieren, persönliche Gegenstände sichern.
Herr L. lebte im betreuten Wohnen. Nach seinem Tod übernahm seine Tochter mit Vollmacht die Abwicklung. Das Zimmer wurde fristgerecht geräumt, die Einrichtung quittierte die Rückgabe schriftlich – anschließend erfolgte die Endabrechnung.

Abschnitt 6 von 7

Arbeit, Rente und Hinterbliebenenansprüche

Ein Todesfall betrifft oft nicht nur das private Umfeld, sondern auch Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Versorgungsträger. Gleichzeitig entstehen mögliche Ansprüche der Hinterbliebenen – z. B. auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Die Meldung bei den zuständigen Stellen sollte zügig erfolgen, um Verzögerungen oder Rückforderungen zu vermeiden.

Arbeitgeber, Rente oder Pension: Was jetzt zu tun ist

War der Verstorbene angestellt, ist der Arbeitgeber möglichst früh zu informieren. Zu klären sind etwa: letzte Gehaltszahlung, Urlaubsabgeltung, offene Ansprüche oder Rückgabe von Arbeitsmitteln. Bei Selbstständigen sollten laufende Projekte, Kunden und Zugänge gesichert und gegebenenfalls übergangsweise durch Dritte verwaltet werden.

Erhielt der Verstorbene Rente oder Pension, sind die jeweiligen Stellen schriftlich zu benachrichtigen. Zwar werden Sterbefälle oft automatisch gemeldet (z. B. vom Standesamt), doch kann dies zu spät oder unvollständig erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungswerke verlangen in der Regel eine Original-Sterbeurkunde. Zahlungen nach dem Todesmonat müssen meist zurückerstattet werden.

  • Arbeitgeber: Mitteilung mit Sterbeurkunde, ggf. letzte Abrechnung prüfen und Arbeitsmittel zurückgeben.
  • Selbstständige: Zugänge sichern, Auftraggeber informieren, Steuerberater einbinden.
  • Renten-/Versorgungsträger: DRV, Versorgungseinrichtungen oder Dienstherr schriftlich informieren – Originalunterlagen bereithalten.
Auch wenn Behörden Meldungen erhalten: Die Pflicht zur eigenen Mitwirkung bleibt – besonders zur Vermeidung von Rückforderungen.

Witwen- oder Witwerrente beantragen: Voraussetzungen und Fristen

Waren Sie zum Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Sie Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Die Leistung muss aktiv beantragt werden – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung oder dem zuständigen Versorgungsträger (Beamte, berufsständische Versorgungen). Rückwirkend wird sie nur für bis zu zwölf Monate gewährt (§ 99 SGB VI).

In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat wird das sogenannte Sterbevierteljahr gezahlt – die volle Rente des Verstorbenen, unabhängig vom eigenen Einkommen. Danach beginnt die eigentliche Witwenrente (klein oder groß, je nach Alter, Kindern und Erwerbsfähigkeit). Ab dann findet meist eine Einkommensanrechnung statt. Bei Ehen vor 2002 oder Sonderregelungen (z. B. Altrecht, Kindererziehungszeiten) gelten abweichende Berechnungen.

LeistungVoraussetzungenHöhe / Dauer
SterbevierteljahrVerheiratet am Todestag3 Monate volle Rente
Kleine WitwenrenteUnter 47 Jahre, keine Kinder24 Monate, 25 % der Rente
Große WitwenrenteMit Kind, über 47 oder erwerbsgemindertUnbegrenzt, 55 % (60 % bei Altfällen)
Versorgungsanspruch BeamteAnaloge VoraussetzungenRegelung nach Beamtenrecht
Frau S. beantragte drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemanns die Witwenrente. Da ihre Ehe vor 2002 geschlossen wurde und sie ein Kind erzogen hatte, erhielt sie dauerhaft 60 % der Rentenanwartschaft.

Waisenrente beantragen: Für wen, wie lange, wie hoch?

Waisenrente steht Kindern des Verstorbenen zu – leiblich, adoptiert oder rechtlich anerkannt. Bei einem verstorbenen Elternteil handelt es sich um Halbwaisenrente, bei beiden Elternteilen um Vollwaisenrente. Die Zahlung endet mit Volljährigkeit, kann aber bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden – etwa bei Schule, Ausbildung oder Studium. Auch bei Behinderung ist eine Verlängerung möglich.

Die Antragstellung erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Beamten über die zuständige Versorgungseinrichtung. Erforderlich sind: Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise zur Ausbildung sowie ggf. Steuer-ID und Kontoverbindung. Die Zahlung erfolgt monatlich, je nach Rentenpunkten des Verstorbenen.

  • Halbwaisenrente: Ein Elternteil verstorben – anteilige Rente je nach Anwartschaft.
  • Vollwaisenrente: Beide Eltern verstorben – höhere Leistung.
  • Verlängerung: Möglich bei Ausbildung oder Studium bis 27 – Nachweise erforderlich.
Je früher der Antrag gestellt wird, desto geringer das Risiko eines rückwirkenden Verlustes – nachträgliche Zahlungen sind nur begrenzt möglich.

Thumbnail Checkliste Todesfall
Abschnitt 7 von 7

Nachlass, Erbschaft und Steuern

Nach einem Todesfall stehen Erben vor wichtigen Entscheidungen: Sollen sie das Erbe annehmen oder ausschlagen? Welche Fristen gelten? Und welche steuerlichen Pflichten entstehen? Die Checkliste Todesfall hilft Ihnen, rechtzeitig zu handeln, Risiken zu vermeiden und formale Anforderungen korrekt zu erfüllen.

Nachlassüberblick und Entscheidung zur Ausschlagung

Bevor Sie ein Erbe antreten, sollten Sie den Nachlass genau prüfen – also Vermögenswerte ebenso wie Verbindlichkeiten. Denn sobald Sie das Erbe annehmen, haften Sie grundsätzlich unbeschränkt, auch mit Ihrem Privatvermögen (§ 1967 BGB). Die Erbausschlagung ist grundsätzlich binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). Wer sich im Ausland aufhält oder dort wohnt, hat sechs Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft – in der Regel mit Zugang des Schreibens vom Nachlassgericht. Wird ein Erbschein beantragt oder über Nachlassgegenstände verfügt, gilt das als konkludente Annahme. Wer ausschlagen will, muss dies formgebunden erklären – beim Gericht oder per notariell beglaubigter Erklärung.

  • Vermögen sichten: Konten, Immobilien, Lebensversicherungen, Hausrat.
  • Schulden prüfen: Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, Pflegekosten, Rückstände.
  • Handlungsspielraum: Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Duldung konkludenter Annahme.
Ein Erbscheinsantrag oder die Verfügung über Gegenstände kann als Annahme gelten – prüfen Sie vor jedem Schritt Ihre Optionen.

Form und Wirkung der Ausschlagung

Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht erklärt oder notariell beurkundet werden. Eine formlose schriftliche Erklärung reicht nicht (§ 1945 BGB). Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung nur noch unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Schulden oder Irrtum über die Rechtslage (§ 1954 BGB).

Wird das Erbe ausgeschlagen, entfällt grundsätzlich die zivilrechtliche Pflicht zur Kostentragung (§ 1968 BGB). Öffentlich-rechtliche Pflichten – etwa die Pflicht zur Organisation der Bestattung – bleiben davon jedoch unberührt. Auch wer nicht erbt, kann zahlen müssen, wenn er den Bestatter selbst beauftragt oder anderweitig verpflichtet wurde.

MaßnahmeFrist / WirkungBesonderheiten
Ausschlagung erklären6 Wochen (6 Monate im Ausland)Formgebunden – Nachlassgericht oder Notar
Erbschein beantragenGilt als Annahme (§ 1943 BGB)Eidesstattliche Versicherung erforderlich
Nachlassverwaltung beantragenKeine Frist – aber vor VerfügungenHaftungsbegrenzung bei Überschuldung
Pflicht zur BestattungUnabhängig von ErbschaftZivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Trennung beachten
Herr K. schlug das Erbe seines Onkels wegen Schulden aus. Da er zuvor keinen Antrag gestellt oder Gegenstände an sich genommen hatte, konnte er die Ausschlagung fristgerecht beim Nachlassgericht erklären – und war anschließend auch nicht zivilrechtlich haftbar.

Steuerliche Pflichten: Anzeige und Erbschaftsteuer

Nach § 30 ErbStG müssen Erben den Erwerb beim Finanzamt anzeigen – innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis. Auch wenn ein Testament eröffnet wurde oder ein Notar den Sterbefall meldet, ersetzt dies nicht immer die persönliche Anzeigepflicht. Insbesondere bei Auslandsbezug oder fehlender Nachlassakte ist die Eigenanzeige empfehlenswert.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob für den Verstorbenen noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist – etwa für das Sterbejahr oder ausstehende Vorjahre. Dafür benötigen die Erben Unterlagen zu allen Einkünften, Konten, Immobilien und ggf. Auslandserträgen. In vielen Fällen fordert das Finanzamt auch einen Erbnachweis.

  • Erbschaft anzeigen: Frist: 3 Monate – unabhängig davon, ob voraussichtlich Steuer anfällt.
  • Erbschaftsteuerpflicht: Je nach Verwandtschaft und Vermögenshöhe – Freibeträge beachten.
  • Einkommensteuer: Letzte Steuerpflichten prüfen – ggf. Erklärung für Sterbejahr erforderlich.
Auch bei geringer Erbschaft: Anzeige nicht versäumen – das Finanzamt prüft eigenständig, ob Steuer anfällt oder nicht.

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Häufig gestellte Fragen

Checkliste Todesfall: Was sind die ersten Schritte unmittelbar nach dem Tod?

Am Wohnort den Hausarzt oder ärztlichen Bereitschaftsdienst rufen, in Heimen/Krankenhäusern veranlasst die Einrichtung die Leichenschau; bei Tod in der Öffentlichkeit Polizei/Notarzt informieren. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung (Totenschein) aus; ist die Todesart unklar, können staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder eine Obduktion die weitere Beurkundung und Bestattung verzögern.

Checkliste Todesfall: Welche Fristen und Unterlagen sind für die Anzeige beim Standesamt wichtig?

Nach § 28 PStG muss der Todesfall innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden; Wochenenden und Feiertage zählen nicht mit. Für die Beurkundung benötigen Sie die Todesbescheinigung sowie Ausweis-/personenstands­urkunden (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde); ohne diese Unterlagen können viele Folgeschritte wie Versicherungsleistungen blockiert werden.

Wer organisiert die Bestattung und wer trägt die Kosten?

Organisationspflicht haben in der Regel Ehegatte, Kinder, Eltern oder weitere Angehörige nach der Rangfolge der Landesbestattungsgesetze; Fristen zur Beisetzung richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Kostentragungspflichtig ist grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB); ist kein Nachlass vorhanden oder wird das Erbe ausgeschlagen, kann unter Umständen das Sozialamt eine einfache, würdige Bestattung übernehmen (§ 74 SGB XII).

Wie viele Sterbeurkunden sollte ich laut Checkliste Todesfall beantragen und welche Varianten gibt es?

Viele Stellen verlangen das Original, deshalb werden meist 5 bis 10 Ausfertigungen empfohlen; beim Standesamt können Sie Urkunden mit oder ohne Angabe der Todesursache sowie mehrsprachige EU-Formulare bestellen. Lebensversicherer fordern häufig zusätzlich ärztliche Unterlagen (z. B. Todesbescheinigung), und für Auslandsfälle sind ggf. EU-Urkunden, Apostille oder Legalisation nötig.

Was ist beim Sperren von Konten, Melden von Versicherungen und beim digitalen Nachlass zu beachten?

Banken sperren Konten häufig nach Kenntnis vom Tod; Zugriff ist dann meist nur mit Erbschein oder notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll möglich, und Kontovollmachten gelten nur, wenn sie ausdrücklich fortbestehen. Informieren Sie Krankenkasse und Versicherer zeitnah (bei Unfallversicherungen oft binnen 48 Stunden) und sichern Sie digitale Zugangsdaten frühzeitig oder beantragen Sie mit Erbnachweis den Nachlasszugang, da Anbieter ohne gerichtliche Nachweise Zugriffe verweigern können (BGH, Az. III ZR 183/17).

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Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Checkliste Todesfall:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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