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Checkliste Todesfall
- Kurzfristiges Handeln: Wenn eine Person verstirbt, entscheidet der Ort über das Vorgehen: Zuhause den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst rufen, in Klinik oder Pflegeeinrichtung übernimmt die Einrichtung die Feststellung, bei Unfall oder im öffentlichen Raum Polizei und Notarzt einschalten. Klären Sie früh, ob die Todesursache unklar ist, denn bei nicht-natürlichen Fällen kommen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinzu, die Freigaben und Termine verzögern können.
- Standesamt-Frist: Die Anzeige beim zuständigen Standesamt muss in der Regel innerhalb von drei Werktagen erfolgen, wobei Wochenenden und Feiertage nicht zählen; diese Frist ist entscheidend für alle weiteren Formalitäten. Für die Beurkundung benötigen Sie den ärztlichen Totenschein sowie Identitätsnachweise, und ohne rechtzeitige Meldung verzögern sich Leistungen von Versicherungen, Banken und Rentenstellen.
- Sterbeurkunden & Unterlagen: Beantragen Sie ausreichend viele Originalexemplare der Sterbeurkunde (häufig 5–10), weil Banken, Versicherer und Behörden meist ein Original verlangen; für Auslandssachverhalte prüfen Sie früh Formen mit Apostille oder mehrsprachigem Formular. Legen Sie parallel eine strukturierte Dokumentenliste an (Personalausweis, Testament, Policen), dokumentieren jede abgegebene Urkunde und starten ein Nachlassverzeichnis, um Fristen, Zahlungsströme und Zuständigkeiten übersichtlich zu halten.

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Inhaltsverzeichnis
- Checkliste Todesfall: Sofortmaßnahmen in den ersten Tagen
- Bestattung und Trauerfeier organisieren
- Wichtige Dokumente und Nachweise sichern
- Versicherungen, Konten und Verträge regeln
- Wohnsituation klären (Mietwohnung, Eigenheim, Heim)
- Arbeit, Rente und Hinterbliebenenansprüche
- Nachlass, Erbschaft und Steuern
Checkliste Todesfall: Sofortmaßnahmen in den ersten Tagen
Unmittelbar nach einem Todesfall sind bestimmte Schritte zwingend erforderlich – teils innerhalb weniger Stunden. Die Checkliste Todesfall beginnt deshalb mit den ersten Maßnahmen, die je nach Sterbeort stark variieren. Besonders in den ersten drei Tagen entscheiden ärztliche Bescheinigungen, Standesamtfristen und organisatorische Abläufe über einen reibungslosen Start.
Totenschein und Todesumstände: Wer muss was veranlassen?
Die ersten Stunden nach einem Todesfall bestimmen die weiteren Abläufe. Entscheidend ist, wo der Tod eingetreten ist – zuhause, in einer Einrichtung, im Ausland oder an einem öffentlichen Ort. Davon hängt ab, wer handeln muss und welche Behörden informiert werden. Bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart können staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet werden, die eine Freigabe zur Bestattung verzögern – etwa durch Obduktion oder Rückfragen zur Todesursache.
Stirbt eine Person zuhause, muss ein Arzt die Leichenschau durchführen und die Todesbescheinigung (auch Totenschein genannt) ausstellen – die genaue Bezeichnung variiert je nach Bundesland. In Pflegeheimen oder Krankenhäusern übernimmt dies in der Regel die Einrichtung. Bei einem Todesfall im Ausland gelten abweichende Melde- und Überführungsregelungen. Die Beurkundung bzw. Ausstellung der Sterbeurkunde kann sich verzögern, wenn Angaben oder Freigaben noch nicht vorliegen.
- Im häuslichen Umfeld: Arzt rufen – idealerweise Hausarzt oder ärztlicher Bereitschaftsdienst.
- In Einrichtungen: Klinik oder Heim veranlassen Todesbescheinigung – Übergabedokumente anfordern.
- Öffentlicher Raum/Unfall: Polizei/Notarzt sind eingebunden – Aktenzeichen und Kontakt sichern.
- Ausland: Abhängig vom Land: EU-Sterbeurkunde, Apostille (Haager Staaten) oder Legalisation erforderlich.
Sterbefallanzeige beim Standesamt: Frist und benötigte Unterlagen
Nach § 28 Personenstandsgesetz (PStG) muss jeder Todesfall innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt werden. Diese Frist ist strikt – Wochenende und Feiertage zählen nicht mit. Ohne rechtzeitige Anzeige verzögert sich die Beurkundung und damit jede weitere Formalität. Bei Auslandssterbefällen gelten besondere Regeln: Eine Nachbeurkundung ist häufig möglich, die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fall. Standesamt, Bestatter oder Konsulat können die zuständige Stelle benennen.
Je nach Sachlage übernimmt das Bestattungsunternehmen die Anzeige. Falls nicht, sind nahe Angehörige verantwortlich. Das zuständige Amt ist in der Regel das Standesamt am Sterbeort – bei Sonderfällen hilft die örtliche Verwaltung oder Auslandsvertretung weiter.
| Benötigte Unterlage | Quelle | Verwendungszweck |
|---|---|---|
| Todesbescheinigung (ärztliches Formular) | Arzt oder Einrichtung | Grundlage für Sterbeurkunde |
| Personalausweis oder Reisepass | Verstorbene Person | Identitätsnachweis |
| Geburtsurkunde | Standesamt oder Nachlass | Erfassung im Register |
| Heirats-/Scheidungsurkunde | Standesamt oder Nachlass | Feststellung des Familienstands |
Sterbeurkunden beantragen: Anzahl und Verwendung
Viele Stellen akzeptieren keine Kopien der Sterbeurkunde – sie benötigen das Original zur Prüfung oder Archivierung. Deshalb sollten beim Standesamt direkt ausreichend viele Ausfertigungen beantragt werden. Die benötigte Anzahl hängt vom konkreten Fall ab – typischerweise sind 5 bis 10 Exemplare angemessen.
Je nach Verwendungszweck werden unterschiedliche Varianten benötigt. Für Rentenanträge ist in der Regel eine Sterbeurkunde ohne Angabe der Todesursache erforderlich. Lebensversicherer verlangen zusätzlich zur Sterbeurkunde häufig ärztliche Unterlagen wie die Todesbescheinigung oder Arztberichte zur Leistungsprüfung. Für den internationalen Gebrauch sind ggf. EU-Sterbeurkunden, Apostillen oder Legalisationen nötig.
| Verwendungszweck | Benötigter Urkundentyp | Empfänger verlangt Original? |
|---|---|---|
| Bank- und Kontoschließung | Standard-Sterbeurkunde | Ja |
| Lebensversicherung | Sterbeurkunde + ärztliche Unterlagen | Ja |
| Rentenantrag (Witwe/Waise) | Urkunde ohne Todesursache | Ja |
| Auslandskorrespondenz | EU-Urkunde oder Apostille/Legalisation | Ja |
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Bestattung und Trauerfeier organisieren
Nach einem Todesfall muss die Bestattung innerhalb gesetzlicher Fristen organisiert werden. Wer verantwortlich ist, welche Wünsche zu berücksichtigen sind und wie ein Bestattungsunternehmen eingebunden wird, sind zentrale Punkte in den ersten Tagen. Auch bei Ausschlagung des Erbes können Pflichten oder Kosten bestehen – eine saubere Trennung ist entscheidend.
Fristen und Zuständigkeiten: Wer organisiert die Bestattung?
Die Pflicht zur Bestattung ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Sie legen fest, in welchem Zeitraum die Beisetzung erfolgen muss. Manche Länder sehen auch Mindestfristen vor (z. B. 48 Stunden Wartezeit vor der Einäscherung). Zuständig für die Organisation sind in dieser Reihenfolge meist Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Angehörige – unabhängig davon, ob diese Erben sind.
Die Kostentragung ist getrennt zu betrachten: Nach § 1968 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Bestattungskosten. Wird das Erbe ausgeschlagen, greift die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht weiterhin. Zudem können Kosten entstehen, wenn jemand den Bestatter selbst beauftragt oder gegenüber Dritten Verpflichtungen eingeht – auch ohne Erbenstellung.
- Fristen: Je nach Bundesland Mindest- und Höchstfristen – häufig 48 Stunden bis 10 Tage.
- Organisationspflicht: Ehepartner → Kinder → Eltern → weitere Angehörige (öffentlich-rechtlich).
- Kostentragung: Grundsätzlich Erbe (§ 1968 BGB), bei Ausschlagung ggf. nach Prüfung Kostenübernahme durch das Sozialamt oder durch die beauftragende Person.
Bestattungsunternehmen beauftragen und Aufgaben delegieren
Ein Bestattungsunternehmen unterstützt bei fast allen organisatorischen Schritten – von der Abholung über die Friedhofsreservierung bis zur Trauerfeier. Häufig übernimmt es auch Behördengänge, etwa zum Standesamt, wenn es entsprechend bevollmächtigt wird. Die Auswahl sollte nicht überstürzt erfolgen – es lohnt sich, Preise und Leistungen zu vergleichen.
Wichtig ist: Wer das Bestattungsunternehmen beauftragt, schließt einen Vertrag ab – unabhängig davon, ob er selbst Erbe ist. Damit können aus diesem Auftrag zivilrechtliche Zahlungspflichten entstehen. Die Beauftragung sollte deshalb gut überlegt und möglichst mit Blick auf den Nachlass abgestimmt erfolgen.
| Aufgabe | Kann Bestatter übernehmen? | Unterlagen erforderlich? |
|---|---|---|
| Abholung und Überführung | Ja | Todesbescheinigung |
| Standesamtliche Anzeige | Ja (mit Vollmacht) | Ausweis, Urkunden |
| Friedhofsreservierung | Ja | Wunschort, Verstorbenendaten |
| Organisation der Trauerfeier | Ja (optional) | Gestaltungswünsche |
Bestattungskosten und Finanzierungsmöglichkeiten
Die Kosten für eine Bestattung variieren stark – einfache Urnenbeisetzungen liegen oft bei 3.000 Euro, umfangreiche Erdbeisetzungen mit Trauerfeier bei über 7.000 Euro. Neben Grabstelle, Sarg/Urne und Leistungen des Bestatters fallen häufig auch Gebühren für Traueranzeigen oder Blumenschmuck an. Die Kosten trägt grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB).
Bei Ausschlagung oder fehlendem Nachlass kann das Sozialamt die Kosten übernehmen – allerdings nur für eine einfache, würdige Bestattung und nur, wenn die beerdigungspflichtige Person leistungsunfähig ist (§ 74 SGB XII). Wer als Angehöriger den Bestatter selbst beauftragt, kann auch ohne Erbenstellung zur Zahlung verpflichtet sein – unabhängig von einer Ausschlagung.
- Erbe vorhanden: Kosten durch § 1968 BGB gedeckt – Nachlass trägt Aufwendungen.
- Erbe ausgeschlagen: Kein zivilrechtlicher Anspruch – aber öffentlich-rechtliche Pflicht bleibt bestehen.
- Vertragspartner Bestatter: Wer beauftragt, haftet – unabhängig vom Erbrecht.
Wünsche zur Beisetzung und Gestaltung der Trauerfeier
Wurde eine Bestattungsverfügung oder ein Vorsorgevertrag hinterlassen, sind deren Inhalte vorrangig zu beachten – etwa Art der Bestattung (Erd- oder Feuer), Grabform, Ort oder musikalische Wünsche. Diese Verfügung unterliegt dem Totenfürsorgerecht und wird im Rahmen der Landesbestattungsgesetze rechtlich anerkannt. Die Wünsche dürfen jedoch nicht gegen geltendes Recht verstoßen und müssen durchführbar sein.
Liegt keine Verfügung vor, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen über die Ausgestaltung – in angemessenem Rahmen und unter Berücksichtigung religiöser und persönlicher Vorstellungen. Auch die Frage, ob eine öffentliche Trauerfeier gewünscht wird, ob eine Gedenkseite angelegt oder eine Traueranzeige geschaltet wird, gehört zur Gestaltung.
- Verfügungen prüfen: Handschriftliche Wünsche, Vorsorgeverträge, mündliche Hinweise.
- Feier gestalten: Ort, Zeit, Musik, Redner, Blumen, Trauerdruck, Trauerkleidung.
- Kommunikation regeln: Angehörige informieren, Gedenkseite anlegen, Todesanzeige schalten.
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Wichtige Dokumente und Nachweise sichern
Nach einem Todesfall sind zahlreiche Unterlagen erforderlich – für Behörden, Versicherungen, Banken oder Vermieter. Die Checkliste Todesfall hilft Ihnen, alle relevanten Dokumente rechtzeitig zusammenzustellen. Wer die Unterlagen vollständig ordnet und klug verteilt, spart Zeit, Geld und Nachfragen.
Welche Unterlagen jetzt gebraucht werden
Für fast jede Abwicklung im Todesfall sind Nachweise erforderlich: zur Identität, zum Familienstand, zu Verträgen und Vermögenswerten. Wichtig ist, dass viele Stellen keine Scans oder Kopien akzeptieren, sondern Originale oder beglaubigte Abschriften verlangen – z. B. Banken, Rentenstellen oder Standesämter.
Fehlende Urkunden lassen sich bei Bedarf neu beantragen – etwa beim Standesamt (für Personenstandsurkunden), bei der Rentenversicherung (Versicherungsverlauf) oder über das Nachlassgericht (Testamentseröffnung). Am besten legen Sie früh eine strukturierte Liste an, geordnet nach Zweck und Empfängerkreis.
- Identitätsdokumente: Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person.
- Personenstandsurkunden: Geburts-, Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden früherer Angehöriger.
- Verträge und Vermögen: Bankunterlagen, Versicherungspolicen, Mietverträge, Grundbuchauszüge.
- Vorsorgedokumente: Testament, Erbvertrag, Bestattungsverfügung, Vorsorgevollmacht.
Sterbeurkunden: Varianten und Anzahl richtig planen
Die Sterbeurkunde ist das zentrale Nachweisdokument. Da viele Stellen keine Kopien akzeptieren, sollten direkt beim Standesamt ausreichend Originale oder beglaubigte Abschriften bestellt werden – häufig sind 5 bis 10 Stück sinnvoll. Entscheidend ist, wie viele Stellen jeweils ein Original benötigen.
Je nach Verwendungszweck sind unterschiedliche Varianten erforderlich. Für Rentenanträge wird in der Regel eine Sterbeurkunde ohne Angabe zur Todesursache verlangt. Lebensversicherer hingegen fordern meist zusätzlich zur Sterbeurkunde ärztliche Unterlagen wie die Todesbescheinigung oder eine Obduktionsfreigabe. Für Auslandsangelegenheiten können EU-Formulare oder eine Apostille bzw. Legalisation nötig sein.
| Verwendungszweck | Benötigter Urkundentyp | Empfänger verlangt Original? |
|---|---|---|
| Banken | Standard-Sterbeurkunde | Ja |
| Lebensversicherung | Sterbeurkunde + ärztliche Unterlagen | Ja |
| Rentenversicherung | Ohne Angabe zur Todesursache | Ja |
| Ausland (z. B. Konsulat, Bank) | Internationale Urkunde, ggf. Apostille | Ja |
Unterlagenversand und Nachlassverzeichnis organisieren
Wer Urkunden verschickt oder persönlich abgibt, sollte dies dokumentieren. Viele Stellen senden Originale nicht zurück. Führen Sie deshalb eine einfache Versandliste – mit Datum, Empfänger, Art der Urkunde und Vermerk, ob ein Rücklauf erwartet wird.
Zusätzlich empfiehlt sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – auch unabhängig vom Erbschein. Darin listen Sie Vermögen (z. B. Konten, Immobilien, Forderungen) und Schulden (z. B. Kredite, offene Rechnungen) übersichtlich auf. Dieses Verzeichnis ist hilfreich bei Anträgen, für Erben und gegenüber dem Finanzamt.
- Versandliste: Wer hat wann welche Urkunde erhalten? Rückforderung nötig?
- Kopien sichern: Scannen Sie jede versendete Urkunde – im Verlustfall vereinfacht das die Nachbestellung.
- Nachlassverzeichnis führen: Überblick über Vermögen, Schulden, Verträge, laufende Verpflichtungen.
Sofort Arzt oder Bereitschaftsdienst (bei Unfall/öffentlichem Ort zusätzlich Polizei) rufen und die Leichenschau mit Totenschein veranlassen – ohne Totenschein blockieren Standesamt, Bestattung und Versicherungsleistungen. Todesfall binnen drei Werktagen beim Standesamt anzeigen (Wochenenden/Feiertage zählen nicht), mehrere Sterbeurkunden (5–10) anfordern und genau dokumentieren, wer welches Original erhalten hat, damit Kontensperren, Leistungsversäumnisse und Formalverzögerungen vermieden werden.

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Versicherungen, Konten und Verträge regeln
Nach einem Todesfall müssen zahlreiche Stellen informiert werden – etwa Krankenversicherungen, Banken oder Vertragspartner. Viele Institute akzeptieren nur Originaldokumente. Wer Zugriff auf Konten und Policen klären und laufende Verträge beenden möchte, sollte frühzeitig handeln und wichtige Fristen beachten.
Versicherungen informieren und Fristen einhalten
Die Krankenkasse sollte binnen weniger Tage benachrichtigt werden – auch wenn automatisch Meldungen vom Standesamt erfolgen, sind diese oft verzögert oder unvollständig. Besonders bei privaten Versicherern besteht sonst das Risiko von Überzahlungen oder versäumten Leistungsansprüchen.
Für Unfallversicherungen gilt: Wenn ein möglicher Zusammenhang mit einem Unfall besteht, muss der Versicherer häufig binnen 48 Stunden informiert werden – auch vorsorglich. Viele Lebensversicherer verlangen zur Leistungsprüfung zusätzlich ärztliche Unterlagen wie Todesbescheinigung, Obduktionsberichte oder spezielle Formulare.
- Kranken-/Pflegeversicherung: Mitgliedschaft endet rückwirkend – prüfen, ob Erstattungen erfolgen.
- Lebens-/Unfallversicherung: Fristen für Meldung und Leistungsprüfung beachten – Unterlagen vorhalten.
- Sonstige Policen: Hausrat, Haftpflicht, Kfz und private Zusatzversicherungen ggf. kündigen oder umstellen.
Zugriff auf Konten, Depots und Schließfächer klären
Viele Banken sperren Einzelkonten unmittelbar nach Eingang der Todesnachricht – auch bei sogenannten Oder-Konten kann dies erfolgen. Ein Zugriff ist dann nur noch mit Erbnachweis möglich (Erbschein oder notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll). Kontovollmachten sind nur wirksam, wenn sie über den Tod hinaus gelten und von der Bank akzeptiert werden.
Für Schließfächer oder Wertpapierdepots gelten dieselben Maßstäbe. Prüfen Sie auch laufende Daueraufträge, Kreditkarten und Kontozugänge. Viele Banken verlangen nicht nur eine Original-Sterbeurkunde, sondern auch eine Legitimation des Zugriffsberechtigten.
| Kontoart | Bankpraxis nach Todesfall | Erforderliche Nachweise |
|---|---|---|
| Einzelkonto ohne Vollmacht | Regelmäßig gesperrt | Sterbeurkunde + Erbschein/Testament mit Eröffnungsprotokoll |
| Einzelkonto mit Vollmacht | Nur nutzbar, wenn über den Tod hinaus gültig | Vollmacht + Sterbeurkunde |
| Oder-Konto (gemeinschaftlich) | Oft vorsorglich gesperrt | Sterbeurkunde + Legitimation |
| Depot oder Schließfach | Zugriff nur mit Erbnachweis | Wie bei Einzelkonto |
Laufende Verträge kündigen oder anpassen
Viele Verträge müssen nach dem Todesfall beendet, umgeschrieben oder geprüft werden. Dazu gehören etwa Mietverträge, Energieversorger, Internetanbieter, Abonnements oder Vereinsmitgliedschaften. Zahlreiche Anbieter sehen ein Sonderkündigungsrecht vor – in der Regel binnen eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, oft unter Beifügung der Sterbeurkunde (Kopie genügt meist). Bestehende Verträge können auch übernommen werden – etwa bei Ehepartnern. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob sich Vertragslaufzeiten ändern oder neue Kosten entstehen.
- Vertragsermittlung: Welche laufenden Verträge existieren? Gibt es Mitverträge oder Sonderkonditionen?
- Kündigungsfrist: Häufig Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats – abhängig vom Anbieter.
- Vertrag übernehmen: Nur bei Interesse – ggf. Zustimmung und Bonitätsprüfung durch Anbieter erforderlich.
Digitalen Nachlass rechtssicher behandeln
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. III ZR 183/17) treten Erben auch in digitale Vertragsverhältnisse ein – etwa bei E-Mail-Konten, Cloudspeichern, Streamingdiensten oder Social-Media-Plattformen. Dennoch lehnen viele Anbieter ohne gerichtlichen Nachweis den Zugang ab.
Besonders wichtig: Viele Konten werden nach Inaktivität automatisch gelöscht. Deshalb sollten Zugangsdaten, wenn vorhanden, frühzeitig gesichert werden. Falls keine Zugangsmöglichkeit besteht, hilft oft ein Antrag auf Nachlasszugang – mit Erbnachweis und Sterbeurkunde. Einige Plattformen bieten spezielle Gedenkfunktionen oder Löschoptionen an.
- E-Mail und Cloud: Möglichst früh sichern – je nach Anbieter erfolgt die Löschung automatisch nach kurzer Inaktivität.
- Social Media: Gedenkstatus oder Löschung beantragen – je nach Plattform unterschiedlich.
- Streaming & Co.: Abonnements kündigen oder übernehmen – auch App-Store-Abos prüfen.
Checkliste Todesfall: Meine weiteren Artikel
Digitaler Nachlass: So sichern Sie Konten, Daten & CryptoAutor: Dr. Stephan Seitz
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Erbschein beantragen: Notwendigkeit, Vorgehen und KostenAutor: Dr. Stephan Seitz
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Erbvertrag: Vertragliche Bindung auf den TodesfallAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2025
Erbverzicht: Warum, wie und welche FolgenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2025
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann?Autor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2025
Erbrecht: Praxiswissen für Miterben einer ErbengemeinschaftAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2025
Wohnsituation klären (Mietwohnung, Eigenheim, Heim)
Nach einem Todesfall muss auch die Wohnsituation des Verstorbenen geklärt werden. Je nach Wohnform ergeben sich unterschiedliche Aufgaben – etwa Kündigung eines Mietverhältnisses, Sicherung von Wohneigentum oder Abwicklung eines Heimvertrags. Dabei greifen sowohl miet- als auch erbrechtliche Regelungen, ergänzt durch vertragliche Vorgaben.
Mietwohnung: Kündigung, Eintritt und Übergabe
War der Verstorbene Mieter, sollte der Vermieter zügig informiert werden. Personen, die mit ihm zusammengelebt haben, können nach § 563 BGB in den Mietvertrag eintreten – etwa Ehepartner, Kinder oder Haushaltsangehörige. Erfolgt kein Eintritt oder wird dieser aktiv abgelehnt, können Erben innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).
Unabhängig vom Vertragsverhältnis muss die Wohnung gesichert und ordentlich übergeben werden. Dazu gehören u. a. das Räumen der Wohnung, die Abmeldung bei Versorgern, das Ablesen der Zählerstände und ein schriftliches Übergabeprotokoll. Mietzahlungen laufen bis zur rechtlich wirksamen Beendigung des Vertrags.
- Eintrittsrecht: Haushaltsangehörige treten automatisch ein – Widerspruch möglich.
- Sonderkündigung durch Erben: Innerhalb 1 Monat ab Kenntnis – schriftlich mit Nachweis.
- Übergabe: Wohnungsräumung, Schlüsselabgabe, Protokoll mit Vermieter erstellen.
Eigentum: Immobilie sichern und laufende Verpflichtungen prüfen
Bei Wohneigentum muss die Immobilie zeitnah gesichert werden. Dazu zählen: Schlüsselverwaltung, Einbruchsschutz, Heizung prüfen (Frostgefahr), Posteingang überwachen und ggf. Hausverwaltung oder Nachbarn informieren. Auch Gebäude- und Hausratversicherung sollten über den Todesfall informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht entfällt.
Ein Wechsel im Grundbuch erfolgt nicht automatisch. Er setzt einen Erbnachweis voraus – etwa einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Wichtig: Ein Erbscheinsantrag gilt als Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB) – daher nur stellen, wenn Klarheit über Nachlass und Haftung besteht.
| Maßnahme | Zweck | Empfehlung |
|---|---|---|
| Immobilie sichern | Schutz vor Zutritt, Frost, Schäden | Sofort nach Todesfall |
| Versicherungen informieren (Gebäude, Hausrat) | Versicherungsschutz erhalten, Schaden melden | Unverzüglich / fristabhängig |
| Laufende Kosten bedienen | Strom, Wasser, Grundsteuer etc. | Über Nachlasskonto oder Erben |
| Grundbuchänderung planen | Eigentumsübertragung | Nur bei sicherer Erbannahme |
Heim oder betreutes Wohnen: Vertrag beenden und Zimmer übergeben
Bei einem Heimvertrag endet das Nutzungsverhältnis regelmäßig mit dem Tod – dies ergibt sich meist aus dem Heimvertrag selbst oder dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Trotzdem müssen Übergabe, Abrechnung und Rückgabe formell erfolgen. Der Träger benötigt in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Berechtigung (Vollmacht oder Erbnachweis).
Zur Abwicklung gehört die Räumung des Zimmers innerhalb der vertraglich festgelegten Frist – häufig zwischen 5 und 14 Tagen. Persönliche Gegenstände sind zu inventarisieren und auszuhändigen. Die Rückgabe des Zimmerschlüssels sollte schriftlich dokumentiert werden. Abschließend wird eine Endabrechnung erstellt – oft anteilig bis zum Tag der Räumung.
- Räumungsfrist: Vertraglich geregelt – meist innerhalb 1–2 Wochen.
- Zugang: Nur mit Vollmacht oder Erbnachweis – sonst Verweigerung durch Träger möglich.
- Abschluss: Abrechnung prüfen, Rückgabe protokollieren, persönliche Gegenstände sichern.
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- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Arbeit, Rente und Hinterbliebenenansprüche
Ein Todesfall betrifft oft nicht nur das private Umfeld, sondern auch Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Versorgungsträger. Gleichzeitig entstehen mögliche Ansprüche der Hinterbliebenen – z. B. auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Die Meldung bei den zuständigen Stellen sollte zügig erfolgen, um Verzögerungen oder Rückforderungen zu vermeiden.
Arbeitgeber, Rente oder Pension: Was jetzt zu tun ist
War der Verstorbene angestellt, ist der Arbeitgeber möglichst früh zu informieren. Zu klären sind etwa: letzte Gehaltszahlung, Urlaubsabgeltung, offene Ansprüche oder Rückgabe von Arbeitsmitteln. Bei Selbstständigen sollten laufende Projekte, Kunden und Zugänge gesichert und gegebenenfalls übergangsweise durch Dritte verwaltet werden.
Erhielt der Verstorbene Rente oder Pension, sind die jeweiligen Stellen schriftlich zu benachrichtigen. Zwar werden Sterbefälle oft automatisch gemeldet (z. B. vom Standesamt), doch kann dies zu spät oder unvollständig erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungswerke verlangen in der Regel eine Original-Sterbeurkunde. Zahlungen nach dem Todesmonat müssen meist zurückerstattet werden.
- Arbeitgeber: Mitteilung mit Sterbeurkunde, ggf. letzte Abrechnung prüfen und Arbeitsmittel zurückgeben.
- Selbstständige: Zugänge sichern, Auftraggeber informieren, Steuerberater einbinden.
- Renten-/Versorgungsträger: DRV, Versorgungseinrichtungen oder Dienstherr schriftlich informieren – Originalunterlagen bereithalten.
Witwen- oder Witwerrente beantragen: Voraussetzungen und Fristen
Waren Sie zum Zeitpunkt des Todes verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können Sie Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Die Leistung muss aktiv beantragt werden – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung oder dem zuständigen Versorgungsträger (Beamte, berufsständische Versorgungen). Rückwirkend wird sie nur für bis zu zwölf Monate gewährt (§ 99 SGB VI).
In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat wird das sogenannte Sterbevierteljahr gezahlt – die volle Rente des Verstorbenen, unabhängig vom eigenen Einkommen. Danach beginnt die eigentliche Witwenrente (klein oder groß, je nach Alter, Kindern und Erwerbsfähigkeit). Ab dann findet meist eine Einkommensanrechnung statt. Bei Ehen vor 2002 oder Sonderregelungen (z. B. Altrecht, Kindererziehungszeiten) gelten abweichende Berechnungen.
| Leistung | Voraussetzungen | Höhe / Dauer |
|---|---|---|
| Sterbevierteljahr | Verheiratet am Todestag | 3 Monate volle Rente |
| Kleine Witwenrente | Unter 47 Jahre, keine Kinder | 24 Monate, 25 % der Rente |
| Große Witwenrente | Mit Kind, über 47 oder erwerbsgemindert | Unbegrenzt, 55 % (60 % bei Altfällen) |
| Versorgungsanspruch Beamte | Analoge Voraussetzungen | Regelung nach Beamtenrecht |
Waisenrente beantragen: Für wen, wie lange, wie hoch?
Waisenrente steht Kindern des Verstorbenen zu – leiblich, adoptiert oder rechtlich anerkannt. Bei einem verstorbenen Elternteil handelt es sich um Halbwaisenrente, bei beiden Elternteilen um Vollwaisenrente. Die Zahlung endet mit Volljährigkeit, kann aber bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden – etwa bei Schule, Ausbildung oder Studium. Auch bei Behinderung ist eine Verlängerung möglich.
Die Antragstellung erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei Beamten über die zuständige Versorgungseinrichtung. Erforderlich sind: Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise zur Ausbildung sowie ggf. Steuer-ID und Kontoverbindung. Die Zahlung erfolgt monatlich, je nach Rentenpunkten des Verstorbenen.
- Halbwaisenrente: Ein Elternteil verstorben – anteilige Rente je nach Anwartschaft.
- Vollwaisenrente: Beide Eltern verstorben – höhere Leistung.
- Verlängerung: Möglich bei Ausbildung oder Studium bis 27 – Nachweise erforderlich.

Nachlass, Erbschaft und Steuern
Nach einem Todesfall stehen Erben vor wichtigen Entscheidungen: Sollen sie das Erbe annehmen oder ausschlagen? Welche Fristen gelten? Und welche steuerlichen Pflichten entstehen? Die Checkliste Todesfall hilft Ihnen, rechtzeitig zu handeln, Risiken zu vermeiden und formale Anforderungen korrekt zu erfüllen.
Nachlassüberblick und Entscheidung zur Ausschlagung
Bevor Sie ein Erbe antreten, sollten Sie den Nachlass genau prüfen – also Vermögenswerte ebenso wie Verbindlichkeiten. Denn sobald Sie das Erbe annehmen, haften Sie grundsätzlich unbeschränkt, auch mit Ihrem Privatvermögen (§ 1967 BGB). Die Erbausschlagung ist grundsätzlich binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). Wer sich im Ausland aufhält oder dort wohnt, hat sechs Monate Zeit.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft – in der Regel mit Zugang des Schreibens vom Nachlassgericht. Wird ein Erbschein beantragt oder über Nachlassgegenstände verfügt, gilt das als konkludente Annahme. Wer ausschlagen will, muss dies formgebunden erklären – beim Gericht oder per notariell beglaubigter Erklärung.
- Vermögen sichten: Konten, Immobilien, Lebensversicherungen, Hausrat.
- Schulden prüfen: Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden, Pflegekosten, Rückstände.
- Handlungsspielraum: Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Duldung konkludenter Annahme.
Form und Wirkung der Ausschlagung
Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht erklärt oder notariell beurkundet werden. Eine formlose schriftliche Erklärung reicht nicht (§ 1945 BGB). Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung nur noch unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Schulden oder Irrtum über die Rechtslage (§ 1954 BGB).
Wird das Erbe ausgeschlagen, entfällt grundsätzlich die zivilrechtliche Pflicht zur Kostentragung (§ 1968 BGB). Öffentlich-rechtliche Pflichten – etwa die Pflicht zur Organisation der Bestattung – bleiben davon jedoch unberührt. Auch wer nicht erbt, kann zahlen müssen, wenn er den Bestatter selbst beauftragt oder anderweitig verpflichtet wurde.
| Maßnahme | Frist / Wirkung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Ausschlagung erklären | 6 Wochen (6 Monate im Ausland) | Formgebunden – Nachlassgericht oder Notar |
| Erbschein beantragen | Gilt als Annahme (§ 1943 BGB) | Eidesstattliche Versicherung erforderlich |
| Nachlassverwaltung beantragen | Keine Frist – aber vor Verfügungen | Haftungsbegrenzung bei Überschuldung |
| Pflicht zur Bestattung | Unabhängig von Erbschaft | Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Trennung beachten |
Steuerliche Pflichten: Anzeige und Erbschaftsteuer
Nach § 30 ErbStG müssen Erben den Erwerb beim Finanzamt anzeigen – innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis. Auch wenn ein Testament eröffnet wurde oder ein Notar den Sterbefall meldet, ersetzt dies nicht immer die persönliche Anzeigepflicht. Insbesondere bei Auslandsbezug oder fehlender Nachlassakte ist die Eigenanzeige empfehlenswert.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob für den Verstorbenen noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist – etwa für das Sterbejahr oder ausstehende Vorjahre. Dafür benötigen die Erben Unterlagen zu allen Einkünften, Konten, Immobilien und ggf. Auslandserträgen. In vielen Fällen fordert das Finanzamt auch einen Erbnachweis.
- Erbschaft anzeigen: Frist: 3 Monate – unabhängig davon, ob voraussichtlich Steuer anfällt.
- Erbschaftsteuerpflicht: Je nach Verwandtschaft und Vermögenshöhe – Freibeträge beachten.
- Einkommensteuer: Letzte Steuerpflichten prüfen – ggf. Erklärung für Sterbejahr erforderlich.
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Häufig gestellte Fragen
Checkliste Todesfall: Was sind die ersten Schritte unmittelbar nach dem Tod?
Checkliste Todesfall: Welche Fristen und Unterlagen sind für die Anzeige beim Standesamt wichtig?
Wer organisiert die Bestattung und wer trägt die Kosten?
Wie viele Sterbeurkunden sollte ich laut Checkliste Todesfall beantragen und welche Varianten gibt es?
Was ist beim Sperren von Konten, Melden von Versicherungen und beim digitalen Nachlass zu beachten?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Checkliste Todesfall:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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