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Testamentsvollstrecker: setzt den Willen des Erblassers um

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
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Testamentsvollstrecker

  • Die Testamentsvollstreckung sichert den letzten Willen. Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Erblasser's Wünsche nach seinem Tod korrekt umgesetzt werden. Dies ist besonders wichtig, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten.
  • Erben verlieren vorübergehend ihre Verwaltungsrechte. Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Befugnis entzogen, über den Nachlass zu verfügen. Stattdessen übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verantwortung für die Verwaltung und Verteilung des Erbes.
  • Die Wahl des Testamentsvollstreckers ist entscheidend. Der Erblasser sollte eine vertrauenswürdige Person auswählen, die die Aufgaben des Testamentsvollstreckers übernehmen kann. Eine vorherige Absprache mit der benannten Person ist ratsam, um sicherzustellen, dass sie die Verantwortung auch tatsächlich annehmen möchte.
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Abschnitt 1 von 4

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Will ein Erblasser sichergehen, dass der in seinem Testament formulierte letzte Wille nach seinem Ableben tatsächlich umgesetzt wird, kann er einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Diese Person hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers zu verwirklichen. Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen.

Abschnitt 2 von 4

Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung

Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, gibt es unterschiedliche Gründe. So kann es sein, dass der Erblasser befürchtet, der oder die Erben werden Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament nicht korrekt erfüllen. Erscheinen der oder die Erben nicht in der Lage, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, ist es sinnvoll, die Verwaltung einer dafür kompetenten Person zu übertragen und den Erben nur die Nutzungen aus dem Nachlass zugutekommen zu lassen. Vor allem in einer Erbengemeinschaft kann ein kompetenter Testamentsvollstrecker den Nachlass so abwickeln, dass die Miterben sich nicht mit Streitigkeiten gegenseitig blockieren. Besteht der Nachlass aus großen wirtschaftlichen Einheiten (z. B. Unternehmen, Immobilien), mündet die Auseinandersetzung unter den Erben in einer Erbengemeinschaft nicht selten dahin, dass diese Einheiten zerschlagen und damit ruiniert werden. Auch kann es einem Erben leichter fallen, seinen Erbteil zu verkaufen, wenn er sich der Vermittlung einer neutralen Person bedienen kann.

Als Alternative zur Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch eine über den Tod hinausgehende (transmortale) oder erst mit seinem Ableben wirksam werdende (postmortale) Vollmacht erteilen. Darin kann er eine bestimmte Person bevollmächtigen, ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf einer Immobilie) oder eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften (Verwaltung eines Aktiendepots) zu erledigen oder mit einer Generalvollmacht zur Erledigung aller Rechtsgeschäfte bevollmächtigen. Allerdings können die Erben solche Vollmachten problemlos widerrufen.

Abschnitt 3 von 4

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser muss die Testamentsvollstreckung in einem Testament oder einem Erbvertrag anordnen. Zweckmäßigerweise wird er dazu eine Person seines Vertrauens beauftragen. In Betracht kommt jeder, dem er vertraut und die Aufgabe zutraut. Die zur Testamentsvollstreckung berufene Person ist nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Insoweit ist es zweckmäßig, die Aufgabe mit ihm abzusprechen oder zumindest eine Ersatzperson zu benennen, falls die zunächst berufene Person das Amt ablehnt.

Tritt der Erbfall ein, erklärt die zur Testamentsvollstreckung berufene Person gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie das Amt annehmen wird. Das Nachlassgericht stellt ein Zeugnis aus, in dem es bestätigt, dass diese Person befugt ist, die Testamentsvollstreckung durchzuführen. Der Testamentsvollstrecker handelt in eigener Verantwortung. Sofern der Erblasser im Testament keine Rechenschaftspflicht bestimmt hat, ist er gegenüber dem Nachlassgericht nicht rechenschaftspflichtig. Er ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen gewissenhaft zu verwalten und haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten. Nur in Fällen der groben Pflichtverletzung oder der erwiesenen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, können die Erben beim Nachlassgericht beantragen, die betraute Person aus wichtigen Gründen von ihrer Aufgabe zu entbinden.

Für seine Tätigkeit erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Der Erblasser kann im Testament einen Pauschalbetrag oder einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasses vorsehen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung in der Testamentsvollstreckung sind bei Werten bis 250.000 EUR 4 % des Nachlasswertes üblich, bis 500.000 EUR 3 % und über 5.000.000 1,5 %. Besteht die Aufgabe lediglich darin, ein im Testament bestimmtes Vermächtnis zu erfüllen, fällt lediglich ein Vergütungsgrundbetrag an, der sich nach dem Wert des Vermächtnisgegenstandes bemisst.

Abschnitt 4 von 4

Durchführung der Testamentsvollstreckung

Bei der Testamentsvollstreckung haben die Erben kein Mitspracherecht. Sie können insbesondere nicht verlangen, dass ihnen bestimmte Vermögenswerte übertragen werden. Die Testamentsvollstreckung vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe des Testaments. Ungeachtet der Testamentsvollstreckung kann ein Erbe seinen Erbteil verkaufen. Bei einer Erbengemeinschaft erstellt der Testamentsvollstrecker nach pflichtgemäßem Ermessen einen Auseinandersetzungsplan. Sind sich alle Miterben einig und verzichten auf die Aufteilung des Nachlasses, kann die mit der Testamentsvollstreckung beauftragte Person die Auseinandersetzung nicht erzwingen.

Im Regelfall besteht die Testamentsvollstreckung in der Abwicklung des Nachlasses (Abwicklungsvollstreckung). Hat die beauftragte Person das Amt übernommen, nimmt sie den Nachlass in Besitz und prüft, welche Vermögenswerte und welche Verbindlichkeiten vorhanden sind. Sie ist verpflichtet, eventuelle Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass zu bedienen und die durch den Erbfall bedingten Verbindlichkeiten (Beerdigungskosten) zu bereinigen. Zu den Aufgaben gehört es auch, die Erbschaftsteuererklärung zu erstellen und sich eventuelle ergebende Erbschaftsteuern aus dem Nachlass zu bezahlen.

Hat der Erblasser die Verwaltungs- und Dauervollstreckung angeordnet, beschränkt sich die Aufgabe meist auf die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte, beispielsweise die Vermietung und Verwaltung des Immobilienbesitzes oder die Wahrnehmung von Stimmrechten in einer Kapitalgesellschaft. Das Gesetz beschränkt die Dauervollstreckung auf 30 Jahre.

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Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt?

Wenn der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, muss der Erblasser im Testament eine Ersatzperson benennen oder eine neue Person bestimmen. Es ist wichtig, dies im Vorfeld zu klären, um Verzögerungen bei der Nachlassverwaltung zu vermeiden. Die Erben können dann einen neuen Testamentsvollstrecker benennen, der die Aufgaben übernimmt.

Wie wird die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgelegt?

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann im Testament des Erblassers festgelegt werden. Üblicherweise beträgt sie einen Prozentsatz des Nachlasswertes. Bei Werten bis 250.000 EUR sind 4 % gängig, bei höheren Werten sinkt der Prozentsatz. Der Erblasser kann auch einen Pauschalbetrag bestimmen.

Können Erben während der Testamentsvollstreckung auf ihr Erbe zugreifen?

Während der Testamentsvollstreckung haben die Erben kein Mitspracherecht und können nicht auf bestimmte Vermögenswerte zugreifen. Der Testamentsvollstrecker entscheidet über die Verwaltung des Nachlasses. Erben können jedoch ihren Erbteil verkaufen, was eine Möglichkeit darstellt, an Liquidität zu gelangen.

Gibt es eine maximale Dauer für die Testamentsvollstreckung?

Ja, die Dauer der Testamentsvollstreckung ist gesetzlich auf 30 Jahre begrenzt, wenn eine Verwaltungs- oder Dauervollstreckung angeordnet wurde. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker in dieser Zeit die Verwaltung des Nachlasses übernehmen und durchführen muss.

Was sind die häufigsten Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung?

Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind die Sorge des Erblassers, dass die Erben den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalten oder Vermächtnisse nicht erfüllen. In Erbengemeinschaften kann ein Testamentsvollstrecker auch Konflikte zwischen den Erben vermeiden und eine gerechte Aufteilung des Nachlasses sicherstellen.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

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