Logo HEREDITAS
 
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen!*
Startseite > Pflichtteil Erbe > Pflichtteil berechnen

Pflichtteil berechnen: Wer hat Anspruch und wie hoch ist er?

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2025
Ihre Lesezeit: 14 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Pflichtteil berechnen Die schnelle Antwort

Pflichtteil berechnen

  • Gesetzlicher Mindestanteil: Ist ein strikt geldwerter Anspruch naher Angehöriger, der bei Enterbung oder unzureichender Zuwendung entsteht und Ehepartner sowie Abkömmlinge vor vollständigem Ausschluss schützt. Er bemisst sich als Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bildet einen einklagbaren Zahlungsanspruch gegen die Erben.
  • Berechtigte Personen: Typische Berechtigte sind Kinder (auch adoptiert) sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner; Eltern sind nur anspruchsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge existieren. Stiefkinder, Geschwister und entferntere Verwandte haben in der Regel kein Recht, weshalb eine frühzeitige Prüfung der persönlichen Situation ratsam ist.
  • Berechnung & Ergänzung: Grundlage ist der Nettonachlass (Vermögen minus Verbindlichkeiten); daraus wird der gesetzliche Erbteil ermittelt und die Hälfte dieses Anteils als Geldforderung angesetzt (z. B. gesetzlicher Erbteil 1/2 → Anspruch 1/4). Schenkungen der letzten zehn Jahre können anteilig über den Ergänzungsanspruch wieder hinzugerechnet werden, und bei Immobilien oder Unternehmen sind Gutachten zur Wertermittlung üblich.
Icon KI Agent

Herbert | HEREDITAS » Erb-Assistent

  • Auswertung aller Inhalte der Webseite mittels KI. Stellen Sie Ihre Frage und erhalten Sie eine individuelle Antwort!
  • Auch wenn die Antwort von Herbert so formuliert sein könnte, stellt sie keine Beratung für Ihren Einzelfall dar. KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Alle Angaben ohne Gewähr.
  • Durch die Nutzung von Herbert stimmen Sie der Datenverarbeitung Ihrer Eingaben entsprechend der Datenschutzerklärung zu. Personenbezogene Daten dürfen keinesfalls übermittelt werden.
Abschnitt 1 von 7

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Definition und Zweck

Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Er schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Sobald der Erbfall eintritt, entsteht der reine Geldanspruch gegen den oder die Erben nur dann, wenn die pflichtteilsberechtigte Person durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger als den Wert ihres Pflichtteils erhalten hat (§ 2303 BGB). Um diesen Anspruch zu beziffern, spielt der Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) eine große Rolle. Er verschafft Ihnen Einsicht in alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Video Pflichtteil einfordern

Wer hat Anspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind hauptsächlich die Kinder (egal ob ehelich, nichtehelich, adoptiert) sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Andere Verwandte wie Geschwister oder Nichten sind vom Pflichtteil ausgeschlossen. Zwar können sie in bestimmten Fällen gesetzliche Erben sein, doch ein Pflichtteilsrecht steht ihnen nicht zu.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel gemäß Stämmen) und der Ehegatte; bei eingetragenen Lebenspartnern gelten die ehelichen Regeln entsprechend. Stiefkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt (sofern nicht adoptiert). Ein Pflichtteilsanspruch setzt Enterbung oder eine unter dem Pflichtteil liegende Zuwendung voraus (§ 2303 BGB).

Infografik Pflichtteil Erbe

Pflichtteilsverzicht und Ausschlagung

Wer noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten will, muss dies notariell beurkunden lassen (§ 2346 Abs. 2 BGB). Ein Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht unberührt; er beseitigt nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ein vollständiger Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge tritt nur beim Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) ein.

Eine Ausschlagung begründet grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur bei Ausschlagung einer beschränkten oder beschwerten Erbschaft (§ 2306 BGB) oder beim überlebenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 3 BGB: kleiner Pflichtteil + Zugewinnausgleich).

Der Pflichtteil kann nur in seltenen Fällen entzogen werden, beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Fehlt ein solcher Grund, bleibt eine Enterbung wirksam; sie führt allerdings „nur“ zu Pflichtteilsansprüchen. Unwirksam wäre lediglich eine Pflichtteilsentziehung ohne gesetzlichen Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) oder ohne formgerechte Begründung (§ 2336 BGB).

Abschnitt 2 von 7

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Um den Pflichtteil zu berechnen, wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt und anschließend halbiert. Die Grundlage bildet der tatsächliche Nachlasswert nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Auf diese Weise lässt sich der Pflichtteilsanspruch in Euro bestimmen. Der Anspruch ist immer ein Geldbetrag und richtet sich gegen die Erben.

ALT

Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil bestimmen

Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.). Das Ehegattenerbrecht richtet sich gesondert nach § 1931 BGB und steht neben den Ordnungen der Verwandtenerbfolge. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Abkömmlingen regelmäßig die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) erbt der Ehegatte neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3 und bei drei oder mehr Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB). Eltern erben nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Ist der gesetzliche Erbteil bekannt, wird für den Pflichtteil die Hälfte dieses Anteils angesetzt. Beispiel: Ein Kind hätte gesetzlich Anspruch auf 1/2 des Nachlasses. Der Pflichtteil beträgt dann 1/4. Bei mehreren Kindern wird der Pflichtteil anteilig aufgeteilt.

Ein Erblasser hinterlässt 600.000 Euro. Seine Ehefrau und zwei Kinder sind gesetzliche Erben. Die Ehefrau bekäme 1/2, die Kinder je 1/4. Wird ein Kind enterbt, erhält es als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 1/8 = 75.000 Euro.

Schritt 2: Nachlasswert bestimmen

Zur Ermittlung des Nachlasswertes werden alle Vermögenswerte des Erblassers zusammengerechnet und Verbindlichkeiten abgezogen. Maßgeblich ist der Verkehrswert der Vermögensgegenstände am Todestag. Auch Immobilien, Unternehmensanteile, Kunst oder digitale Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, wenn sie zum Nachlass gehören. Nicht immer ist der Marktwert offensichtlich – häufig werden Sachverständige oder Gutachter beauftragt, um den realistischen Wert festzustellen.

Vom Bruttonachlass werden anschließend Schulden, Bestattungskosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Nur der verbleibende Betrag gilt als Nachlasswert. Auf dieser Basis erfolgt dann die Berechnung des Pflichtteils.

Erbitten Sie von den Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis. Es muss alle Vermögenswerte und Schulden enthalten und ist Grundlage jeder Pflichtteilsberechnung (§ 2314 BGB).

Schritt 3: Pflichtteilsquote anwenden

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie wird mit dem ermittelten Nettonachlass multipliziert. Das Ergebnis ist der Anspruch in Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob Vermögen in Form von Immobilien, Wertpapieren oder Barvermögen besteht. Entscheidend ist allein der Gesamtwert.

Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB). Ohne Ergänzungsansprüche entspricht die Summe der Pflichtteile rechnerisch der Hälfte der gesetzlichen Erbquoten. Durch Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) können Zahlungen im Einzelfall den tatsächlichen Nettonachlass übersteigen.

Nettonachlass 500.000 Euro, zwei Kinder, ein Kind enterbt. Gesetzlicher Erbteil 1/2, Pflichtteil 1/4 → 500.000 × 1/4 = 125.000 Euro. Diesen Betrag kann das enterbte Kind von den Erben fordern.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er berechtigt nicht zur Übernahme einzelner Gegenstände, selbst wenn diese emotional wertvoll sind.

Abschnitt 3 von 7

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Kindern? Beispiele für 1 bis 4 Kinder

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote, der Zahl der Kinder und dem tatsächlichen Nachlasswert ab. Die nachfolgenden Rechenbeispiele zeigen typische Konstellationen und erleichtern die eigene Einschätzung. Grundlage ist stets der Nettonachlass nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten.

Pflichtteil bei Kindern – gesetzliche Quoten im Überblick

Nach § 2303 BGB steht jedem Kind die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Gibt es mehrere Kinder, wird die Erbquote zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Berechnung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Entscheidend ist allein das gesetzliche Erbrecht. Hinweis: Die Quoten ändern sich bei anderem Güterstand (z. B. Gütertrennung) und/oder wenn keine (Ehe-)Partner vorhanden sind. Beispielsweise beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung neben einem Kind 1/2, neben zwei Kindern 1/3, bei drei oder mehr Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich der Pflichtteil abhängig von der Kinderzahl verändert. Sie geht von einer Zugewinngemeinschaft aus, in der der überlebende Ehegatte neben den Kindern erbt.

Anzahl KinderGesetzlicher Erbteil des KindesPflichtteilsquote
1 Kind1/21/4
2 Kinder1/41/8
3 Kinder1/61/12
4 Kinder1/81/16
Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Nach gesetzlicher Erbfolge erhält die Ehefrau die Hälfte, die Kinder je ein Viertel. Wird ein Kind enterbt, steht ihm als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu, also 1/8. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro entspricht das 50.000 Euro.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 500.000 Euro Nachlass - typische Berechnungsbeispiele

Je nach Familienkonstellation unterscheidet sich die Höhe des Pflichtteils deutlich. Die folgende Tabelle veranschaulicht gängige Fälle bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro. Annahme: weder Verwandte der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) noch Großeltern vorhanden; sonst läge der gesetzliche Erbteil des Ehegatten (bei Zugewinngemeinschaft) z. B. neben Eltern/Geschwistern bei 3/4 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB), Pflichtteil dann 3/8.

KonstellationGesetzlicher ErbteilPflichtteilBetrag in Euro
Ehepartner enterbt, keine Kinder1/11/2250.000 €
Ein Kind enterbt, Ehepartner vorhanden1/21/4125.000 €
Zwei Kinder, ein Kind enterbt, Ehepartner vorhanden1/41/862.500 €
Drei Kinder, ein Kind enterbt, kein Ehepartner1/31/683.333 €

Die Tabellenwerte zeigen Durchschnittswerte. In der Praxis wird der Pflichtteil nach dem tatsächlichen Nachlasswert berechnet, der Immobilien, Konten, Wertpapiere und bewegliche Gegenstände umfasst. Auch Schulden oder offene Darlehen mindern den Wert. Bei komplizierten Nachlasssituationen empfiehlt sich eine professionelle Wertermittlung, um Streit über die Berechnung zu vermeiden.

Für eine erste Orientierung können Sie den Pflichtteilsrechner nutzen. Er zeigt in wenigen Sekunden, wie hoch Ihr Pflichtteilsanspruch in Euro ist und welche Faktoren ihn beeinflussen.

Wer seinen Pflichtteilsanspruch mit Kenntnis der Rechtslage und einer klugen Verhandlungsstrategie verfolgt, hat gute Erfolgsaussichten. Ein finanzielles Polster ermöglicht es, Druck aufzubauen und notfalls auch den Rechtsweg durchzustehen. In der Praxis zahlt sich ein sachliches, hartnäckiges Vorgehen meist aus – Fakten sammeln, Fristen beachten und im Zweifel anwaltliche Unterstützung hinzuziehen.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

Abschnitt 4 von 7

Welche Rolle spielt der Güterstand bei der Pflichtteilsberechnung?

Der Güterstand bestimmt, wie hoch der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist und beeinflusst damit direkt die Höhe der Pflichtteile der übrigen Berechtigten. Je nach Ehemodell – Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – ändert sich die gesetzliche Erbquote und damit auch der Ausgangswert für die Pflichtteilsberechnung.

Zugewinngemeinschaft: der Regelfall

Leben Ehegatten ohne besonderen Ehevertrag, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Im Erbfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Dadurch erhält der Ehegatte neben Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses. Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das: Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt regelmäßig ein Viertel, während jedes Kind – bei Enterbung – die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen kann. Wird der Ehegatte enterbt, steht ihm bei Zugewinngemeinschaft der sogenannte kleine Pflichtteil zu, berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB), sowie daneben der güterrechtliche Zugewinnausgleich. Ein großer Pflichtteil (aus dem nach § 1371 Abs. 1 erhöhten Erbteil) besteht nicht.

Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand. Der Nachlass beträgt 400.000 Euro, es gibt zwei Kinder. Die Ehefrau erbt 1/2, die Kinder je 1/4. Wird ein Kind enterbt, kann es als Pflichtteil 1/8 verlangen, also 50.000 Euro.

Gütertrennung: individuelle Vereinbarung

Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) wird kein pauschaler Zugewinnausgleich gewährt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen getrennt. Stirbt ein Ehegatte, erhält der überlebende Ehegatte seinen gesetzlichen Erbteil ohne Erhöhung. Neben einem Kind beträgt er 1/2, neben zwei Kindern 1/3, bei drei oder mehr Kindern 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB). Die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.

Diese Verteilung wirkt sich unmittelbar auf die Pflichtteilsquote aus. Wird etwa ein Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil bei zwei Kindern 1/6 des Nachlasses. Bei größeren Familien sinkt der Anteil entsprechend. Damit können Unterschiede von mehreren zehntausend Euro entstehen, je nachdem, welcher Güterstand vereinbart war.

Ob Gütertrennung gilt, ergibt sich aus einem notariellen Ehevertrag. Liegt keiner vor, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft – unabhängig von der Dauer der Ehe.

Gütergemeinschaft: gemeinsames Vermögen

Bei der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) wird das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Beim Tod eines Ehegatten fällt nur dessen Anteil am Gesamtgut (§ 1482 S. 1 BGB) – neben etwaigem Sonder- und Vorbehaltsgut – in den Nachlass. Für die Erbquote des überlebenden Ehegatten gilt § 1931 BGB ohne § 1371-Erhöhung: neben Abkömmlingen 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung 1/2; bei entfernteren Verwandten kann der Ehegatte allein erben.

Da der Nachlass nur das hälftige Gesamtgut umfasst, fällt der Pflichtteil der Kinder hier oft geringer aus. Gleichzeitig ist die Abgrenzung zwischen Eigenvermögen und Gesamtgut komplex und sollte sorgfältig dokumentiert werden. Unklare Zuordnungen führen häufig zu Nachlassstreitigkeiten oder fehlerhaften Pflichtteilsberechnungen.

Bei der Gütergemeinschaft ist entscheidend, welche Vermögenswerte als Gesamtgut und welche als Sondergut gelten. Nur das hälftige Gesamtgut des Verstorbenen ist für die Pflichtteilsberechnung relevant.

Icon Weitere Artikel Pflichtteil berechnen: Meine weiteren Artikel

  • Icon Pflichtteil Ehegatte: Ihr gesetzlicher Mindestanspruch
    Pflichtteil Ehegatte: Ihr gesetzlicher Mindestanspruch
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 23. März 2025

  • Icon Pflichtteil einfordern: Schritte, Fristen & Anforderungen
    Pflichtteil einfordern: Schritte, Fristen & Anforderungen
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 13. Januar 2025

  • Icon Pflichtteil einklagen: Wann lohnt sich die Klage?
    Pflichtteil einklagen: Wann lohnt sich die Klage?
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 26. März 2025

  • Icon Pflichtteil Erbe Eltern: Was Mutter & Vater zusteht
    Pflichtteil Erbe Eltern: Was Mutter & Vater zusteht
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 21. März 2025

  • Icon Pflichtteil Enkel: Berechnung und Geltendmachung
    Pflichtteil Enkel: Berechnung und Geltendmachung
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 18. März 2025

  • Icon Pflichtteil Erbe: Berechtigung, Höhe und Durchsetzung!
    Pflichtteil Erbe: Berechtigung, Höhe und Durchsetzung!
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 8. März 2025

Abschnitt 5 von 7

Was kann vom Pflichtteil abgezogen werden? Nachlassbewertung erklärt

Bei der Berechnung des Pflichtteils zählt nicht der Bruttonachlass, sondern nur der tatsächliche Wert nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Dazu gehören Schulden, Beerdigungskosten und bestimmte Erbfallkosten. Außerdem müssen Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmen, Kunst oder digitale Güter realistisch bewertet werden. Eine korrekte Nachlassbewertung ist entscheidend, um Streit über die Pflichtteilshöhe zu vermeiden.

Nachlassverbindlichkeiten richtig abziehen (§ 1967 BGB)

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden, die der Erblasser hinterlässt, sowie bestimmte Kosten des Erbfalls. Sie mindern den Nachlasswert und damit auch die Höhe des Pflichtteils. Dazu zählen laufende Kredite, offene Steuerforderungen oder auch der Zugewinnausgleich des Ehegatten.

  • Erblasserschulden: Dazu gehören Darlehen, Steuerschulden, unbezahlte Rechnungen oder Unterhaltsrückstände.
  • Erbfallschulden: Angemessene Bestattungskosten, Nachlassverwaltung oder Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
  • Zugewinnausgleich: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe (z. B. nach Ausschlagung), ist der güterrechtliche Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (§ 2311 Abs. 1 S. 1, § 1967 BGB). Bei Erbquote-Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 erfolgt kein gesonderter Abzug.
Ein Erblasser hinterlässt 600.000 Euro Vermögen und 100.000 Euro Schulden. Der Nettonachlass beträgt 500.000 Euro. Auf dieser Basis wird der Pflichtteil berechnet, nicht auf den Bruttowert.
Fordern Sie von den Erben eine nachvollziehbare Aufstellung aller Nachlassverbindlichkeiten. Nur belegte Schulden dürfen vom Nachlass abgezogen werden.

Immobilienbewertung und Wertgutachten im Pflichtteil

Immobilien bilden häufig den größten Teil des Nachlasses. Für die Pflichtteilsberechnung zählt der Verkehrswert am Todestag. Dieser kann durch Vergleichswerte, Bodenrichtwerte oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelt werden. Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrechte mindern den Wert der Immobilie und müssen berücksichtigt werden.

  • Verkehrswert: Maßgeblich ist der objektive Marktwert zum Zeitpunkt des Todes.
  • Belastungen: Wohnrechte, Nießbrauch und laufende Mietverhältnisse reduzieren den ansetzbaren Wert.
  • Wertgutachten: Ein Gutachten schafft Beweissicherheit und kann von Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB verlangt werden.
Der Erblasser hinterlässt ein Haus mit Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten. Das Gutachten weist dadurch einen Abschlag von 25 % aus. Für die Pflichtteilsberechnung zählt der reduzierte Verkehrswert.

Kunst, Schmuck und Sammlungen bewerten

Auch Kunstwerke, Schmuck oder Sammlungen gehören zum Nachlass und müssen bewertet werden. Maßgeblich ist der Marktwert, der sich meist aus Auktionen oder Fachgutachten ergibt. Emotionale Werte spielen keine Rolle. Bei wertvollen Einzelstücken kann ein Spezialgutachten erforderlich sein, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

  • Marktwert: Aktuelle Verkaufspreise vergleichbarer Objekte sind entscheidend.
  • Zustand: Erhaltungszustand und Echtheit beeinflussen den Wert erheblich.
  • Nachweise: Rechnungen, Expertisen oder Zertifikate dienen als Belege gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
Sammeln Sie Belege frühzeitig. Unklare Herkunft oder fehlende Dokumente führen häufig zu Wertstreitigkeiten.

Digitale Vermögenswerte und Krypto-Assets

Digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen, Online-Konten oder digitale Lizenzen sind Teil des Nachlasses, sofern sie im Eigentum des Erblassers standen. Ihr Wert richtet sich nach dem Kurs oder Marktwert am Todestag. Für die Berechnung des Pflichtteils ist wichtig, dass die Zugangsdaten vorhanden und die Werte nachvollziehbar sind.

  • Krypto-Wallets: Nachweis über Besitz, Bestand und Zugang ist erforderlich.
  • Online-Konten: Guthaben auf Plattformen oder digitalen Wallets zählen als Vermögenswerte.
  • Bewertung: Kurswert zum Todeszeitpunkt oder durchschnittlicher Marktpreis des letzten Handelstages.
Ein Erblasser besitzt 2 Bitcoin. Am Todestag beträgt der Kurs 30.000 Euro je Bitcoin. Der Wert von 60.000 Euro fließt in die Pflichtteilsberechnung ein.

Unternehmen und Beteiligungen im Pflichtteil

Gehören Unternehmensanteile oder Beteiligungen zum Nachlass, muss deren Wert ebenfalls berücksichtigt werden. Für Kapitalgesellschaften gilt der Verkehrswert oder – bei fehlendem Marktpreis – der Ertragswert nach IDW S1. Bei Personengesellschaften sind Gewinnanteile, Kapitalanteil und Firmenwert maßgeblich. Auch Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag können den ansetzbaren Wert beeinflussen.

  • Bewertungsmethode: Ertragswert- oder vereinfachtes Bewertungsverfahren nach steuerlichen Vorgaben.
  • Gesellschaftsvertrag: Abfindungs- oder Nachfolgeklauseln können den Pflichtteil mindern.
  • Liquidität: Pflichtteilsansprüche können gestundet werden, wenn die Auszahlung das Unternehmen gefährden würde (§ 2331a BGB).
Unternehmensbewertung ist komplex. Pflichtteilsberechtigte sollten hier stets Einsicht in Bilanzen und Gesellschaftsunterlagen verlangen.

Abschnitt 6 von 7

Wie beeinflussen Schenkungen die Höhe des Pflichtteils?

Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen, wenn sie den Nachlass verringern. Nach § 2325 BGB haben Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögenswerte verschenkt wurden. Der Wert solcher Schenkungen wird teilweise wieder dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht damit den Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) – Grundprinzip

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht aus, dass Schenkungen den Nachlass künstlich mindern. Maßgeblich ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Schenkung, abzüglich einer jährlichen Abschmelzung. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich aus. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt.

Jahr der Schenkung vor dem TodBerücksichtigter Anteil am Schenkungswert
im 1. Jahr100 %
im 2. Jahr90 %
im 3. Jahr80 %
im 4. Jahr70 %
im 5. Jahr60 %
im 6. Jahr50 %
im 7. Jahr40 %
im 8. Jahr30 %
im 9. Jahr20 %
im 10. Jahr10 %
Ein Erblasser übertrug vier Jahre und 6 Monate vor seinem Tod eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro an seine Tochter. Berücksichtigt werden 60 %, also 240.000 Euro. Dieser Betrag wird dem Nachlass fiktiv zugerechnet und erhöht den Pflichtteilsanspruch anderer Berechtigter.

Sonderfälle: Ehegattenschenkungen und Nießbrauch

Ehegattenübertragungen: Nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB beginnt die Zehnjahresfrist bei Zuwendungen an den Ehegatten grundsätzlich nicht vor Auflösung der Ehe. Daher werden solche Zuwendungen beim Erbfall regelmäßig voll berücksichtigt (keine jährliche Abschmelzung). Nießbrauch oder Wohnrecht (Nutzungsvorbehalt): Die Frist beginnt erst, wenn der Erblasser den wirtschaftlichen Nutzen vollständig aufgegeben hat. Bei vorbehaltenem lebenslangen Nießbrauch läuft die Frist bis zur Aufgabe/Beendigung nicht an (BGH).

  • Ehegattenübertragungen: Praktisch häufig volle Anrechnung bis zum Erbfall; Fristbeginn erst mit Auflösung der Ehe.
  • Nießbrauch oder Wohnrecht: Fristbeginn erst bei tatsächlicher Aufgabe der Nutzung.
  • Gemischte Schenkung: Teilweise Gegenleistung (z. B. Wohnrecht gegen Unterhalt) wird anteilig berücksichtigt.
Bei Schenkungen innerhalb der Familie sollte dokumentiert werden, ob eine Gegenleistung erbracht wurde. Das erleichtert später die korrekte Berechnung der Pflichtteilsergänzung.

Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

Widerrufliches Bezugsrecht: Die Zuwendung gilt erst mit dem Tod als ausgeführt (Schenkung auf den Todesfall), die Zehnjahresfrist greift daher nicht. Für die Pflichtteilsergänzung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig der Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich – nicht die volle Auszahlungssumme.

Unwiderrufliches Bezugsrecht: Die Zuwendung erfolgt bereits mit Einrichtung des unwiderruflichen Bezugsrechts; hier kann die Zehnjahresfrist ab diesem Zeitpunkt laufen. Maßgeblich ist der Wert der Zuwendung nach der im Einzelfall einschlägigen Bewertungsmethode (u. a. Rückkaufswert/Gegenwartswert). Praxishinweis: Zur Beurteilung sind Police, Bezugsrechtserklärungen und Nachweise zu Prämien/Rückkaufswert heranzuziehen.

  • Bezugsrecht widerruflich: Zuwendung erst beim Tod; maßgeblich ist regelmäßig der Rückkaufswert.
  • Bezugsrecht unwiderruflich: Fristbeginn mit Einrichtung des Bezugsrechts; Wert nach Einzelfall.
  • Unterlagen: Police, Bezugsrecht, Prämien- und Rückkaufswertnachweise anfordern.
Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht über 200.000 Euro. Für die Ergänzung ist regelmäßig der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt maßgeblich; die Zehnjahresfrist läuft hier nicht.

Thumbnail Pflichtteil berechnen
Abschnitt 7 von 7

Wie kann ich den Pflichtteil berechnen und durchsetzen?

Wer enterbt wurde oder einen zu geringen Anteil erhalten hat, muss den Pflichtteil aktiv geltend machen. Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers und richtet sich gegen die Erben. Wichtig sind vollständige Informationen über den Nachlass und eine rechtzeitige Geltendmachung, da der Anspruch nach drei Jahren verjährt. Grundlage ist § 2314 BGB, der einen umfassenden Auskunftsanspruch gewährt.

Auskunftsanspruch und Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben verlangen, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses muss alle Vermögenswerte, Schulden und Schenkungen enthalten. Auf Wunsch ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Nur auf Basis dieser Unterlagen lässt sich der Pflichtteil korrekt berechnen und belegen. Außerdem können Pflichtteilsberechtigte Einsicht in Kontoauszüge, Grundbuchauszüge oder Versicherungsunterlagen verlangen. Zum Auskunftsanspruch gehören auch Angaben zu lebzeitigen Schenkungen (§ 2325 BGB) und – auf Verlangen – die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses; die Erben haben hierzu die erforderlichen Nachweise beizubringen.

  • Umfang: Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt.
  • Belege: Kontoauszüge, Wertpapiernachweise, Gutachten, Versicherungen.
  • Notarielles Verzeichnis: Auf Wunsch des Berechtigten mit eidesstattlicher Versicherung der Erben.
Ein enterbtes Kind verlangt ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar prüft Unterlagen, befragt Banken und bewertet Immobilien. Erst dann kann der Pflichtteil berechnet und eingefordert werden.

Pflichtteilszusatzanspruch (§ 2305 BGB)

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter zwar einen Anteil am Nachlass, dieser liegt jedoch unter dem gesetzlichen Pflichtteil, entsteht ein sogenannter Zusatzanspruch. Er gleicht die Differenz zwischen Pflichtteil und erhaltenem Erbteil in Geld aus. Erhält der Pflichtteilsberechtigte statt einer Erbeinsetzung ein Vermächtnis, kann er dieses ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB) oder – wenn der Wert des Vermächtnisses unter dem Pflichtteil liegt – zusätzlich den Differenzbetrag als Zusatzpflichtteil fordern (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ein Kind wird zu 10 % als Erbe eingesetzt. Sein gesetzlicher Erbteil läge bei 50 %. Der Pflichtteil beträgt 25 %. Da das Kind nur 10 % erhalten hat, besteht ein Zusatzanspruch in Höhe von 15 % des Nachlasswertes.
Der Zusatzpflichtteil kommt nur in Betracht, wenn Sie als Erbe eingesetzt sind, Ihr Anteil aber geringer als der Pflichtteil ist. Die Berechnung erfolgt getrennt vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch.

Pflegeleistungen (§ 2057a BGB): Erb-Ausgleich ja, Pflichtteil nein

Pflegeleistungen naher Angehöriger können nach § 2057a BGB unter Erben ausgeglichen werden, wenn ein Miterbe den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Dieser Ausgleich betrifft jedoch ausschließlich die Erbquote und hat keinen Einfluss auf den Pflichtteil. Wer enterbt ist und nur den Pflichtteil verlangt, kann keine Anrechnung von Pflegeleistungen fordern oder sich darauf berufen. Der Ausgleich nach § 2057a BGB wirkt ausschließlich innerhalb der Erbengemeinschaft auf die Erbquoten; er erhöht oder mindert den Pflichtteil nicht.

  • Geltung: Nur unter Miterben, nicht beim Pflichtteil.
  • Ziel: Ausgleich besonderer Leistungen innerhalb der Erbengemeinschaft.
  • Folge: Keine Erhöhung oder Minderung des Pflichtteils durch Pflegeleistungen.
Pflegeleistungen wirken sich ausschließlich auf die Verteilung unter den Erben aus. Für den Pflichtteil spielt § 2057a BGB keine Rolle.

Pflichtteil einfordern, Fristen und Verjährung

Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden. Zunächst erfolgt die schriftliche Geltendmachung gegenüber den Erben. Diese sollten eine angemessene Frist zur Auskunft und Zahlung erhalten. Wird der Anspruch nicht erfüllt, kann er gerichtlich durchgesetzt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 195, § 199 BGB).

  • Beginn der Frist: Ende des Jahres, in dem Kenntnis vom Erbfall besteht.
  • Dauer: Drei Jahre; Unterbrechung durch Klage oder Mahnbescheid möglich.
  • Beweis/Darlegung: Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Berechtigung und den Anspruchsgrund darlegen; zur Bezifferung kann er sich auf den Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) stützen. Die Erben haben ein vollständiges (auf Wunsch notarielles) Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Ein Erblasser verstirbt im Juni 2022, das enterbte Kind erfährt im August 2022 vom Testament. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025.
Setzen Sie die Ansprüche schriftlich und nachweisbar durch. Eine frühzeitige Auskunftsanfrage wahrt Ihre Rechte und erleichtert spätere Berechnungen.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich meinen Pflichtteil berechnen, wenn es mehrere Erben gibt?

Um Ihren Pflichtteil bei mehreren Erben zu berechnen, müssen Sie zunächst den gesetzlichen Erbteil für jeden Erben ermitteln. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses Erbteils. Bei zwei Kindern, die zu gleichen Teilen erben, würde jeder Anspruch auf 25 % des Nachlasses haben, wenn ein Kind enterbt wird. Es ist wichtig, alle Erben und deren Anteile zu berücksichtigen, um die korrekte Höhe des Pflichtteils zu bestimmen.

Was passiert, wenn der Erbe die Auskunft über den Nachlass verweigert?

Wenn der Erbe die Auskunft über den Nachlass verweigert, haben Sie das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Dies dokumentiert alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Sollte der Erbe weiterhin nicht kooperieren, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Fällen ratsam.

Kann ich meinen Pflichtteil auch dann fordern, wenn ich enterbt wurde?

Ja, auch wenn Sie enterbt wurden, haben Sie Anspruch auf Ihren Pflichtteil, solange Sie pflichtteilsberechtigt sind. Dieser Anspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben und muss nicht im Testament berücksichtigt werden. Es ist jedoch wichtig, die korrekte Berechnung des Pflichtteils vorzunehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um diesen durchzusetzen.

Wie beeinflussen Schenkungen meinen Pflichtteil?

Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, können Ihren Pflichtteil beeinflussen. Diese Schenkungen werden nach dem Abschmelzungsmodell auf den Pflichtteil angerechnet. Das bedeutet, dass der volle Wert der Schenkung im ersten Jahr nach der Schenkung berücksichtigt wird und nach zehn Jahren keine Anrechnung mehr erfolgt. Es ist wichtig, diese Schenkungen bei der Berechnung Ihres Pflichtteils zu berücksichtigen.

Was kann vom Pflichtteil abgezogen werden?

Bei der Berechnung Ihres Pflichtteils werden bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen, bevor der Pflichtteil ermittelt wird. Dazu zählen Schulden, Beerdigungskosten und Zugewinnausgleichsansprüche. Positionen, die nach dem Tod anfallen, wie Erbschaftsteuer, können nicht abgezogen werden. Eine genaue Nachlassbewertung ist entscheidend, um den Pflichtteil korrekt zu berechnen.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil berechnen:

Kommentare

Bislang keine Kommentare.

Schreiben Sie Ihren Kommentar!

Ihr Name und Ihr Kommentar werden veröffentlicht und entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.

Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

Meine Inhalte sind für Sie kostenfrei. Mögliche Werbelinks, die zur Finanzierung beitragen, sind transparent gekennzeichnet.

Sie erreichen mich über die Kontaktseite.


Ich bin Mitglied in der

DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.)

Bislang keine Bewertungen


Diesen Beitrag teilen