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Pflichtteil Kinder: Wann und wie er entsteht

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 30. November 2025
Ihre Lesezeit: 9 Minuten
               
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Pflichtteil Kinder

  • Pflichtteil Kinder ist gesetzlich garantiert: Der Pflichtteil stellt sicher, dass Kinder auch bei Enterbung durch Testament oder Erbvertrag einen Mindestanteil am Erbe erhalten. Dieser Anspruch schützt vor vollständiger Enterbung und ist in den §§ 2303 ff. BGB verankert.
  • Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, was bedeutet, dass Kinder auch bei Ausschluss aus dem Erbe einen finanziellen Anspruch haben. Beispielsweise erhält ein Kind mit einem gesetzlichen Erbteil von 1/2 einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlasses.
  • Verjährung des Anspruchs: Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Kind von der Enterbung und dem Erbfall Kenntnis erlangt hat. Es ist wichtig, diese Frist zu beachten, um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
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Pflichtteil Kinder: Was ist das und wann besteht ein Anspruch?

Der Pflichtteil Kinder ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe. Er greift, sobald ein Kind durch Testament oder Erbvertrag ausdrücklich oder faktisch enterbt wurde – also etwa, wenn andere Personen allein als Erben eingesetzt werden. Auch wenn Eltern ihren Nachwuchs vollständig ausschließen möchten, sichert das Gesetz jedem pflichtteilsberechtigten Kind diesen Anspruch – vorbehaltlich eines Pflichtteilsentzugs, Pflichtteilsverzichts oder einer Pflichtteilsunwürdigkeit (§§ 2303 ff. BGB).

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der gesetzlichen Erbquote und beträgt die Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Die genaue Pflichtteilsberechnung kann anspruchsvoll sein, vor allem in Fällen mit Erbengemeinschaften, lebzeitigen Zuwendungen mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 BGB) oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Schenkungen (§ 2325 BGB). Der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis hatte. Für Ansprüche gegen Beschenkte gilt eine besondere Verjährungsregel (§ 2332 BGB).

Liegt der gesetzliche Erbanspruch eines Kindes beispielsweise bei 1/2 des Nachlasses, beträgt der Pflichtteil 1/4. Dadurch bleibt das pflichtteilsberechtigte Kind nicht völlig unberücksichtigt. Der Anspruch ist stets in Geld zu erfüllen und kann bei den Erben eingefordert werden. So bewahrt der Pflichtteil Erbe Kind zumindest eine finanzielle Absicherung, wenn ein Elternteil den Nachwuchs eigentlich enterben wollte.

Infografik Pflichtteil Erbe
  • Wer ist pflichtteilsberechtigt: Abkömmlinge (Kinder und ggf. an deren Stelle Enkel), der Ehegatte und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB).
  • Wesentliche Voraussetzung: Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
  • Rechtlicher Hintergrund: Verhinderung einer vollständigen Enterbung naher Angehöriger.

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Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder?

Die Höhe vom Pflichtteil Kinder richtet sich in erster Linie nach dem gesetzlichen Erbteil. Grundsätzlich entspricht der Pflichtteil für Kinder stets der Hälfte dieser gesetzlichen Quote (§ 2303 BGB). Häufig beeinflussen aber ein überlebender Ehegatte oder ein Lebenspartner die Aufteilung, sodass sich die Quote an die konkrete Familiensituation anpasst. Auch die Anzahl der Kinder ist wichtig: Je mehr Nachkommen, desto kleiner wird der Anteil des Einzelnen.

Der Güterstand der Eltern hat ebenfalls Einfluss auf die Pflichtteilsquote. Leben die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dies kann den Pflichtteil der Kinder entsprechend reduzieren. Außerdem können Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) auslösen und so den Anspruch erhöhen.

  • Grundregel: Pflichtteil = 1/2 der gesetzlichen Erbquote.
  • Beeinflussende Faktoren: Zahl der Kinder, Ehegatte, Güterstand.
  • Schenkungen: Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungen in den letzten zehn Jahren.

Berechnungsbeispiele für verschiedene Familienkonstellationen

Nehmen wir an, ein Erblasser hinterlässt 200.000 Euro. Gibt es nur ein Kind und wird dieses enterbt, erhält es die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Hat der Ehegatte per Gesetz 1/2 Anteil und das Kind 1/2, so kann das Kind als Pflichtteil 1/4 beanspruchen (entspricht 50.000 Euro). Bei zwei Kindern – Stichwort Pflichtanteil Erbe 2 Kinder – teilt sich der gesetzliche Erbteil auf beide auf, sodass die Pflichtteilsquote je Kind entsprechend angepasst wird.

Bei drei Kindern (Stichwort Pflichtanteil Erbe 3 Kinder) oder vier Kindern (Stichwort Pflichtteil Erbe 4 Kinder) sinkt die Erbquote pro Kind weiter. Entsprechend fällt dann auch der Pflichtteil niedriger aus, sobald jedes Kind seinen Mindestanteil verlangt.

Faustregel: Pflichtteil = (gesetzlicher Erbteil) / 2.

Besonderheiten bei Scheidung und Patchwork-Familien

Ist ein Elternteil geschieden und hat erneut geheiratet, wirkt sich dies auf die Pflichtteilsquoten der Kinder aus der ersten Ehe aus. Der neue Ehegatte besitzt in der Regel ein eigenes gesetzliches Erbrecht, was den Anteil der Kinder senkt.

Stief- und Pflegekinder sind ohne Adoption weder gesetzliche Erben noch pflichtteilsberechtigt – selbst wenn sie faktisch wie eigene Kinder aufgewachsen sind.

Pflichtteil Kinder: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Welche Kinder sind pflichtteilsberechtigt?

Bei der Frage „Welche Kinder sind pflichtteilsberechtigt?“ spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt. Der Anspruch auf den Pflichtteil Kinder steht grundsätzlich allen leiblichen Abkömmlingen zu. Selbst wenn ein Testament den Nachwuchs eigentlich ausschließen soll, greift die gesetzliche Mindestbeteiligung. Auch adoptierte Kinder (Pflichtteil adoptierte Kinder) sind den leiblichen gleichgestellt, sofern die Adoption alle rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Nichteheliche Kinder sind heute weitgehend rechtlich gleichgestellt (Pflichtteil uneheliche Kinder). Entscheidend ist, dass die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Für Alt-Fälle, etwa vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder, gelten teils Übergangsregelungen, die jedoch nur noch selten relevant sind.

  • Leibliche Kinder: ehelich und nichtehelich, sofern die Abstammung geklärt ist.
  • Adoptierte Kinder: mit vollständiger Gleichstellung bei Minderjährigenadoption; bei Volljährigenadoption bleiben oft Rechte zu leiblichen Eltern bestehen.
  • Posthume Kinder: bereits gezeugt, aber noch nicht geboren.

Leibliche und nichteheliche Kinder

Wer sich um den „Pflichtteil uneheliche Kinder“ sorgt, kann beruhigt sein: Nichteheliche Kinder sind heute erbrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Ausschlaggebend ist allein die rechtliche Anerkennung oder Feststellung der Abstammung.

Adoptivkinder und besondere Fälle

Beim „Pflichtteil adoptierte Kinder“ wird im Falle einer Minderjährigenadoption das Kindschaftsverhältnis vollständig auf die Adoptiveltern übertragen. Bei einer Volljährigenadoption kann ein Adoptivkind sogar gegenüber leiblichen Eltern und Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt sein. Stief- oder Pflegekinder ohne Adoption haben hingegen keinen gesetzlichen Pflichtteil, sofern kein Testament ihnen etwas zuwendet.

Kinder lassen sich nur in seltenen Ausnahmefällen vollständig enterben; meist steht ihnen der Pflichtteil zu, der sich an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils orientiert. Prüfen Sie dabei unbedingt, ob Schenkungen in den letzten zehn Jahren erfolgt sind, da diese den Pflichtteil beeinflussen können. Holen Sie im Zweifel frühzeitig fachlichen Rat ein, um typische Fallstricke zu vermeiden und alle Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

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Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Kind enterben: Möglichkeiten und gesetzliche Grenzen

Eltern können ihr Kind durch Testament zwar enterben, doch ganz ohne Erbteil bleibt ein Kind selten. Das Gesetz stellt sicher, dass auch ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil erhält – selbst gegen den Willen des Erblassers. Ein vollständiges Enterben des Kindes ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn gravierende Gründe vorliegen oder das Kind freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Enterbung per Testament und Pflichtteil trotz Testament

Wird ein Kind per letztwilliger Verfügung enterbt, verliert es zwar seine Stellung als Erbe, behält aber seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil für Kinder bleibt trotz Testament bestehen und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eltern können also durch ein Testament den gesetzlichen Erbanspruch ihres Kindes auf das Minimum reduzieren, aber nicht völlig auf null setzen – außer das Kind willigt in einen notariellen Pflichtteilsverzicht ein.

Ein sogenanntes Negativtestament benennt das Kind ausdrücklich nicht als Erben. Auch ohne ausdrückliche Formulierung kann eine Enterbung vorliegen, wenn andere Personen allein bedacht werden. Wichtig ist, dass der Pflichtteil dennoch in Geld zu leisten ist und aktiv eingefordert werden muss.

Ein Vater enterbt seinen Sohn im Testament zugunsten seiner neuen Ehefrau. Der Sohn erhält dennoch seinen Pflichtteil – in diesem Fall 1/4 des Nachlasses in Geld.

Ein vollständiger Ausschluss ist nur durch Pflichtteilsentzug möglich – dieser ist jedoch rechtlich schwer durchzusetzen und bedarf triftiger Gründe.

Auch bei Enterbung sollten Eltern überlegen, ob sie die familiäre Situation transparent kommunizieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Pflichtteilsentzug und Erbunwürdigkeit

Nur in Ausnahmefällen lässt das Gesetz eine komplette Enterbung ohne Pflichtteil zu. § 2333 BGB erlaubt die Entziehung des Pflichtteils nur bei schweren Verfehlungen des Kindes. Dazu zählen schwere Straftaten gegen den Erblasser, körperliche Misshandlungen oder böswillige Verletzungen der Unterhaltspflicht.

Zusätzlich kann ein Kind erbunwürdig sein, wenn es z. B. durch Urkundenfälschung oder versuchte Tötung Einfluss auf den Nachlass genommen hat. In solchen Fällen verliert es nicht nur den Pflichtteil, sondern auch jedes Erbrecht – unabhängig vom Testament.

Die Voraussetzungen für Pflichtteilsentzug oder Erbunwürdigkeit müssen konkret im Testament genannt und gerichtsfest nachgewiesen werden. Gerichte prüfen sehr streng und geben dem Kindeswohl sowie familiären Bindungen meist Vorrang.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur bei schweren, nachweisbaren Verfehlungen möglich – bloßer Kontaktabbruch reicht nicht aus.
  • Mögliche Gründe für Pflichtteilsentzug: Schwere Verfehlungen gegen den Erblasser (z. B. schwere Straftaten, Misshandlungen, böswillige Pflichtverletzungen).
  • Rechtsfolge: Kein Anspruch auf Pflichtteil bei erfolgreichem Entzug oder Erbunwürdigkeit.
  • Formvoraussetzung: Detaillierte Begründung im Testament mit konkretem Anlassfall.

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Kann der Pflichtteil für Kinder umgangen werden?

Viele Eltern möchten den Pflichtteil Kinder trotz Testament mindern oder umgehen. Doch selbst ein letztes Willensdokument kann das Pflichtteilsrecht meist nicht vollkommen aushebeln. Wer versucht, den Nachlass durch lebzeitige Schenkungen zu reduzieren, muss die Zehnjahresfrist nach § 2325 BGB beachten.

Abschmelzungsregelung: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass hinzugerechnet. Der anrechenbare Anteil sinkt jährlich um 10 Prozent, bis die Schenkung nach Ablauf von zehn Jahren unberücksichtigt bleibt.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Pflichtteilsergänzungsanspruch!

Erfahren Sie, wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihr Erbrecht auch bei Schenkungen des Erblassers schützt, indem innerhalb der Zehnjahresfrist verschenkte Vermögenswerte dem Nachlass hinzugerechnet werden und so Ihren berechtigten Pflichtteil erhöhen können, selbst wenn Immobilien mit Nutzungsvorbehalt oder Schenkungen an Ehepartner vorliegen.

  • Schenkungen: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, doch Anrechnung in den ersten zehn Jahren.
  • Pflichtteilsverzicht: Notarielle Vereinbarung oft gegen Entschädigung.
  • Stundung: Bei unbilliger Härte kann die Zahlung gestundet werden (§ 2331a BGB).

Rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten

Eine sogenannte Pflichtteilsklausel im Testament oder große Schenkungen an Dritte sind gängige Wege, um den Pflichtteil Erbe Kinder trotz Testament gering zu halten. Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag bietet die größte Sicherheit, erfordert jedoch häufig eine Abfindungszahlung an das Kind.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit

Nur in Ausnahmefällen lässt das Gesetz (§ 2333 BGB) eine vollständige Entziehung zu, beispielsweise bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Auch Erbunwürdigkeit kann zum Ausschluss führen. Diese Situationen bleiben selten, da das Gesetz den Pflichtteil für Kinder als zentrales Schutzinstrument betrachtet.

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Wie kann der Pflichtteil durchgesetzt werden?

Um den Pflichtteil Erbe Kind tatsächlich einzufordern, sollte das betroffene Kind zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen (§ 2314 BGB). Dies umfasst ein vollständiges Verzeichnis sämtlicher Vermögenswerte und Schulden. Zusätzlich kann eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangt werden – besonders bei Immobilien oder Unternehmensanteilen ist das wichtig.

Weigern sich die Erben zu zahlen, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, häufig über eine Stufenklage (Auskunft, Bewertung, Zahlung). Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 Abs. 1 BGB) und verjährt in der Regel nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), ab Ende des Jahres, in dem das Kind von der Enterbung und dem Erbfall Kenntnis hatte. Der besondere Ergänzungsanspruch gegen Beschenkte verjährt unabhängig von der Kenntnis in drei Jahren ab Erbfall (§ 2332 BGB).

  • Auskunftsanspruch: Vollständiges Nachlassverzeichnis und ggf. Gutachten.
  • Gerichtliche Geltendmachung: Häufig per Stufenklage (Auskunft, Wertermittlung, Zahlung).
  • Verjährung: Meist 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB); Ergänzungsanspruch gegen Beschenkte: 3 Jahre ab Erbfall (§ 2332 BGB); absolute Frist: 30 Jahre.

Erforderliche Nachweise und Fristen

Geburts- oder Adoptionsurkunden sind wichtige Dokumente, um den Pflichtteil Kinder zu beantragen. Auch ein Erbschein oder das Testament können erforderlich sein, um die Nachlasssituation aufzuschlüsseln. Wird der Pflichtteilsberechtigte selbst vor Geltendmachung des Anspruchs verstorben, geht der Anspruch auf seine Erben über (§ 2317 Abs. 2 BGB).

Mögliche Probleme und ihre Lösungen

Häufig wollen Erben keinen vollständigen Einblick in den Nachlass gewähren. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann Auskunft einklagen. Auch Bewertungsstreitigkeiten treten auf, etwa bei Immobilien. Ein neutrales Sachverständigengutachten schafft Klarheit. So kann der Pflichtteil für Kinder fair bestimmt und Streit reduziert werden.

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Erfahren Sie, wie Sie als Enterbter Ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchsetzen können – von der ersten Auskunftsanforderung über die Nachlassbewertung bis hin zur gerichtlichen Stufenklage – und dabei wichtige Fristen beachten, um Ihre garantierte finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe auch gegen unkooperative Erben zu sichern.

Thumbnail Pflichtteil Kinder
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Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechtigung

Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, kann die Verteilung beim ersten Erbfall stark beeinflussen. Oft wird vereinbart, dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und die Kinder erst beim Tod des zweiten Ehegatten zum Zug kommen. Zusätzlich enthalten viele dieser Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Fordern die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil Kinder ein, verlieren sie den Anspruch auf das Erbe beim zweiten Todesfall.

Auch internationale Aspekte spielen eine Rolle: Nach der EU-Erbrechtsverordnung hängt das anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ab. In manchen Ländern, etwa den USA oder Großbritannien, ist ein Pflichtteil für Kinder nicht gesetzlich vorgesehen. Wer Vermögen im Ausland besitzt, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

  • Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament): Kinder erhalten oft erst nach dem Tod des zweiten Elternteils etwas.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Droht, wenn Kinder den Pflichtteil beim ersten Erbfall einfordern.
  • Internationale Fälle: EuErbVO weist auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort, nicht auf die Staatsangehörigkeit.

Pflichtteilsrecht bei Berliner Testament

Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe. Die Kinder sind Schlusserben. Wer den Pflichtteil Erbe Kinder schon nach dem ersten Sterbefall verlangt, riskiert häufig den Verlust späterer Erbansprüche. Diese Konstruktion ist rechtens, solange sie klar geregelt ist.

Pflichtteilsrecht im internationalen Kontext

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Ausland, kann das deutsche Pflichtteilsrecht unter Umständen nicht greifen. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ist möglich, wenn dies rechtzeitig und formgerecht erfolgt. Insbesondere bei Immobilien oder Konten im Ausland lohnt sich eine spezialisierte Beratung, um den Pflichtteil Kinder sicherzustellen.

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Steuerliche Aspekte beim Pflichtteil

Wird ein Pflichtteil geltend gemacht, gilt dieser als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne der Erbschaftsteuer. Kinder profitieren zwar von Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro, aber bei größeren Vermögen kann Erbschaftsteuer fällig werden. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird steuerlich wie eine Erbschaft behandelt (§ 10 ErbStG).

Ist die Erbschaftsteuer zu hoch, kann eine Stundung beim Finanzamt (§ 28 ErbStG) helfen. Das lohnt sich vor allem, wenn der Nachlass aus Immobilien oder Firmenanteilen besteht und wenig liquide Mittel zur Verfügung stehen. Eine kluge Steuerplanung ist daher wichtig, wenn hohe Pflichtteile auf Kinder zukommen.

  • Steuerklasse I: Kinder haben 400.000 Euro Freibetrag pro Erbfall.
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche: ebenfalls steuerpflichtig.
  • Stundung: bei finanzieller Härte möglich.

Steuerliche Freibeträge und Steuersätze für Kinder

Der Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Erbfall deckt viele Fälle ab. Darüber hinaus gelten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent. Wer langfristig plant, kann Schenkungen nutzen, um die Erbschaftsteuerlast zu senken. Allerdings sollten Sie stets die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung im Blick behalten, damit keine Doppelbelastung droht.

Bei 500.000 Euro Nachlass und einem Pflichtteil von 250.000 Euro können Kinder den Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Meist ist somit nur der Rest steuerpflichtig.

Besonderheiten bei der steuerlichen Bewertung

Immobilien werden vom Finanzamt nach Bodenrichtwerten oder Gutachten bewertet. Für Betriebsvermögen bestehen teilweise Vergünstigungen, damit Unternehmen weitergeführt werden können. Wer frühzeitig Teile seines Vermögens an die Kinder überträgt, sollte dennoch an die potenzielle Pflichtteilsergänzung denken. Eine Steuerstundung kann helfen, wenn die Belastung sonst zu hoch wäre.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ein Kind enterbt wird?

Ein enterbtes Kind hat Anspruch auf den Pflichtteil, der gesetzlich festgelegt ist. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Kind kann diesen Anspruch in Geld bei den Erben einfordern, auch wenn es durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurde.

Wie wird der Pflichtteil berechnet, wenn es mehrere Kinder gibt?

Der Pflichtteil für jedes Kind wird auf Basis des gesetzlichen Erbteils berechnet, der sich bei mehreren Kindern aufteilt. Je mehr Kinder vorhanden sind, desto geringer ist der Pflichtanteil für jedes Einzelne. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des jeweiligen Erbteils.

Gilt der Pflichtteil auch für nichteheliche oder adoptierte Kinder?

Ja, nichteheliche und adoptierte Kinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Sie haben die gleichen Ansprüche wie leibliche Kinder, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn der Erblasser versucht, sie durch ein Testament auszuschließen.

Kann der Pflichtteil durch Schenkungen verringert werden?

Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden, können den Pflichtteil beeinflussen. Sie werden dem Nachlass hinzugerechnet, was den Pflichtteil erhöhen kann. Eine gezielte Planung ist daher wichtig, um unerwartete Ansprüche zu vermeiden.

Wie kann ich meinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen?

Um den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, sollten Sie zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen. Dies umfasst ein Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Wenn die Erben die Zahlung verweigern, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil Kinder:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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