Nachlasskonto regeln: Auszahlung, Vollmacht, Kündigung
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Nachlasskonto
- Gesamtrechtsnachfolge: Das Vermögen des Verstorbenen geht als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB) und umfasst auch Kontoguthaben. Der bestehende Kontovertrag wirkt gegenüber den Erben fort, sodass es keine Pflicht zur sofortigen Schließung gibt; Auszahlungen erfolgen gemeinschaftlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
- Erbnachweis: Banken zahlen nur an legitimierte Personen; übliche Nachweise sind Erbschein, eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift oder das Europäische Nachlasszeugnis, alternativ eine wirksame Vollmacht. Liegt eine transmortale Vollmacht vor, kann der Bevollmächtigte vorübergehend verfügen, der Widerruf durch Erben wird gegenüber der Bank erst mit Zugang wirksam.
- Sofortmaßnahmen: Bewahren Sie Ruhe und informieren Sie die Bank; Sterbeurkunde und Ausweis bereithalten sowie Karten und Onlinezugänge sperren lassen, um Missbrauch zu verhindern. Reichen Sie zeitnah Rechnungen für Bestattung und laufende Kosten ein, denn Banken ermöglichen gegen Belege oft zweckgebundene Zahlungen auch ohne vollständigen Erbnachweis.

Inhaltsverzeichnis
- Nachlasskonto: Was passiert mit dem Bankkonto im Todesfall?
- Zugriff & Legitimation: Wer darf verfügen?
- Bestattungskosten und laufende Zahlungen vom Nachlasskonto
- Gemeinschaftskonten (Oder-/Und-) & Einzelkonto: Besonderheiten
- Verwaltung in der Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten, Auskunft
- Wertpapierdepot & Sparanlagen: Fortführen, übertragen oder liquidieren?
- Erbschein, Nachlassverwaltung und Finanzamtmeldungen

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Nachlasskonto: Was passiert mit dem Bankkonto im Todesfall?
Ein Nachlasskonto ist kein neues Produkt, sondern das bestehende Konto des Verstorbenen, das nach dem Todesfall als Teil des Nachlasses weitergeführt wird. Rechtlich geht das Konto – wie das übrige Vermögen – automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB). Wichtig ist daher nicht Hektik, sondern der saubere Erbnachweis und ein geordneter Übergang in die Verwaltung durch die Erben.
Gesetzliche Ausgangslage: Das Konto wird Teil des Nachlasses
Nach § 1922 BGB tritt mit dem Tod die Gesamtrechtsnachfolge ein: Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf die Erben über – dazu gehören auch Bankkonten und Sparguthaben. Der Kontovertrag endet nicht; er wirkt gegenüber den Erben fort, bis diese kündigen, umschreiben oder das Konto im Zuge der Auseinandersetzung schließen. Es gibt keine Pflicht zur sofortigen Kontoauflösung. Ein einzelner Miterbe kann nicht einfach „seinen Anteil“ von der Bank verlangen; Auszahlungen erfolgen grundsätzlich gemeinschaftlich im Rahmen der Nachlassabwicklung.
- Rechtsnachfolge: Guthaben und Kontorechte gehen auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).
- Gemeinschaftliche Verwaltung: Bei mehreren Erben gilt das Gesamthandsprinzip; Verfügungen erfolgen grundsätzlich gemeinsam.
- Erbnachweis nötig: Banken dürfen Auszahlungen erst an legitimierte Personen leisten (z. B. Erben, Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker).
Erste Schritte in der Praxis
- Bank informieren (Sterbeurkunde bereithalten), Karten/Online-Zugänge sperren lassen.
- Erbnachweis vorbereiten (eröffnetes Testament/Erbvertrag oder Erbschein; ggf. ENZ).
- In der Erbengemeinschaft Zuständigkeit beschließen und ggf. Vollmacht erteilen.
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Zugriff & Legitimation: Wer darf verfügen?
Nach dem Todesfall dürfen Banken nur an Berechtigte leisten. Berechtigt sind entweder wirksam Bevollmächtigte (Kontovollmacht über den Tod hinaus) oder die Erben nach formellem Erbnachweis.
Erbnachweis oder Vollmacht: Wer darf sofort verfügen?
Erben legitimieren sich mit Erbschein oder eröffnetem Testament/Erbvertrag samt gerichtlicher Eröffnungsniederschrift; bei Auslandsbezug ggf. mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ). Liegt eine Kontovollmacht über den Tod hinaus vor, kann der Bevollmächtigte sofort handeln. Erben können diese Vollmacht widerrufen; der Widerruf wirkt gegenüber der Bank erst, wenn er dort nachweislich zugegangen ist. Zweckmäßigerweise bevollmächtigt die Erbengemeinschaft eine Person, die die Bankabwicklung koordiniert.
Unterlagen, die die Bank üblicherweise akzeptiert
- Immer: Sterbeurkunde, amtlicher Lichtbildausweis der vorsprechenden Person, Kontodaten.
- Bei Vollmacht: Bankvollmacht (Original/hinterlegt); ggf. Unterschriftsprobe.
- Bei Erben ohne Vollmacht: Erbschein oder eröffnetes Testament/Erbvertrag mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift; ggf. ENZ.
- Erbengemeinschaft: gemeinsamer Auftrag aller Erben oder schriftliche Bevollmächtigung einer Person.
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Bestattungskosten und laufende Zahlungen vom Nachlasskonto
Nach einem Todesfall stehen sofort Kosten an, vor allem für die Bestattung. Diese Ausgaben sollen in der Regel aus dem Nachlasskonto beglichen werden. Banken sind verpflichtet, Guthaben nur an Berechtigte auszuzahlen, sobald ein ausreichender Erbnachweis oder eine wirksame Vollmacht vorliegt. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Sofortzugriff besteht nicht; die Bank muss aber zweckgebundene Zahlungen wie Bestattungskosten nach Vorlage entsprechender Belege ermöglichen.
Bestattungskosten: Welche Nachweise verlangt die Bank?
Üblich sind: Sterbeurkunde, Originalrechnung des Bestattungsinstituts, Ausweis der vorsprechenden Person. Manche Institute fordern zusätzlich eine Haftungserklärung der Erben. In vielen Fällen ist ein Erbschein nicht erforderlich, da die enge Zweckbindung den Zugriff rechtfertigt; die Auszahlung ist meist auf die Höhe der Bestattungskosten begrenzt.
- Erforderliche Unterlagen: Sterbeurkunde, Originalrechnung, Ausweis.
- Bankpraxis: Auszahlung begrenzt auf die Bestattungskosten (oft wenige tausend Euro).
- Testamentsvollstrecker: Kann Zahlungen direkt anweisen, wenn er bestellt ist.
Daueraufträge und SEPA-Lastschriften beenden
Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter, solange sie nicht aktiv gestoppt werden. Erben oder bevollmächtigte Personen sollten unverzüglich prüfen, welche Zahlungen bestehen, und diese bei der Bank kündigen oder widerrufen. Bereits abgebuchte Beträge können im SEPA-Verfahren innerhalb bestimmter Fristen ggf. zurückgebucht werden (8 Wochen ohne Angabe von Gründen, bei unautorisierten Abbuchungen bis zu 13 Monate). Danach sind sie endgültig. Wichtig ist die Abstimmung aller Miterben, da die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich erfolgt (§ 2038 BGB).
- Daueraufträge: Können mit sofortiger Wirkung gelöscht werden.
- SEPA-Lastschriften: Widerruf möglich; Rückbuchung innerhalb der genannten Fristen veranlassen.
- Banklaufzeiten: Kündigungen wirken nicht rückwirkend, sondern ab dem nächsten Fälligkeitstermin.
Laufende Rechnungen aus dem Nachlass begleichen
Auch Strom, Wasser oder Miete sind Nachlassverbindlichkeiten. Diese können vom Nachlasskonto gezahlt werden, sobald die Bank einen Berechtigten akzeptiert hat. Zweckmäßig ist eine Vollmacht an eine Person der Erbengemeinschaft. In Konfliktfällen kann ein Testamentsvollstrecker Zahlungen anweisen.
- Typische Rechnungen: Bestattung, Mietzins, Nebenkosten, Versicherungen.
- Adressat: Rechnungen möglichst auf die „Erbengemeinschaft nach [Name des Erblassers]“ ausstellen lassen.
- Rechtliche Pflicht: Die Erben müssen Nachlassverbindlichkeiten begleichen (§ 1967 BGB).
Sichern Sie zuerst den Erbnachweis (Sterbeurkunde plus eröffnetes Testament oder Erbschein), bevor Sie Kontovorgänge ändern oder Gelder entnehmen — Banken zahlen ohne legitimen Nachweis nicht und unberechtigte Verfügungen können Haftungsansprüche auslösen. Für dringende Zahlungen (Bestattung, Miete, Energie) legen Sie Rechnung und Sterbeurkunde vor; bei mehreren Erben erteilen Sie einer koordinierenden Person eine schriftliche Vollmacht und dokumentieren jede Auszahlung zur späteren Abrechnung.

Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Gemeinschaftskonten (Oder-/Und-) & Einzelkonto: Besonderheiten
Gemeinschaftskonten (Ehegatten- oder Partnerkonten) und der Übergang auf eine Erbengemeinschaft folgen eigenen Regeln. Entscheidend ist die Kontovereinbarung (Oder- vs. Und-Konto) und – bei Einzelkonten – das Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft.
„Oder“-Konto vs. „Und“-Konto im Todesfall
Beim Oder-Konto durfte schon zu Lebzeiten jeder Kontoinhaber einzeln verfügen. Stirbt eine Person, bleibt der überlebende Kontoinhaber grundsätzlich handlungsfähig; gleichzeitig fällt der dem Verstorbenen zuzurechnende Anteil am Guthaben in den Nachlass. Beim Und-Konto waren stets beide Unterschriften erforderlich. Nach dem Todesfall ersetzt die Erbengemeinschaft die Unterschrift des Verstorbenen – ohne Einigung aller Berechtigten ist das Konto faktisch blockiert.
- Oder-Konto: Überlebender kann weiter verfügen; die dem Verstorbenen zuzurechnende Guthabenhälfte gehört zum Nachlass und ist bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen.
- Und-Konto: Verfügungen nur noch mit dem überlebenden Kontoinhaber und allen Erben des Verstorbenen; häufig Umstellung oder Auflösung sinnvoll.
- Missverständnis vermeiden: Bankzugriff ≠ Eigentum – Erbquoten bleiben unberührt.
Einzelkonto des Erblassers
Gehört das Konto allein dem Verstorbenen, geht es als Nachlasskonto auf die Erben über. Bis zur Auseinandersetzung gilt das Gesamthandsprinzip: Verfügungen erfolgen grundsätzlich gemeinsam. Sinnvoll ist eine schriftliche Bevollmächtigung einer Person zur Kontoführung „nur für Nachlasszwecke“.
- Gemeinschaftliche Verfügung: Überweisungen, Auflösungen, Karten/Online-Zugang – nur im Einvernehmen oder mit Vertretungsregel.
- Auskunft & Kontrolle: Jeder Miterbe hat Anspruch auf vollständige Kontoauszüge und transparente Zahlungsübersichten seit dem Erbfall.
- Handlungsfähigkeit sichern: Erteilung einer Bankvollmacht mit Unterschriftsprobe bei der Bank.
Konto umschreiben, weiterführen oder kündigen?
Bei Einzelkonten kann die Erbengemeinschaft das Konto auf „Erbengemeinschaft nach [Name]“ umstellen und zur Abwicklung nutzen oder schließen, sobald alle Posten (z. B. Erstattungen) abgearbeitet sind. Bei Ehegatten-Oder-Konten empfiehlt sich je nach Fall die Umstellung auf ein Einzelkonto des Überlebenden und parallele Abrechnung des Nachlassanteils.
- Umschreiben (Einzelkonto): Wenn weitere Abwicklungszahlungen erwartet werden.
- Kündigen: Sobald keine Abbuchungen/Erstattungen mehr offen sind; Auszahlung des Guthabens nach Erbquote oder Vereinbarung.
- Ehepartner-Konto: Technische Umstellung mit der Bank klären; Nachlassanteil sauber abrechnen (Stichtag Tod).
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Verwaltung in der Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten, Auskunft
Bis zur Teilung ist das Konto Arbeitsmittel der Verwaltung. Unzulässig sind Privatentnahmen ohne Einigung. Jeder Miterbe hat Anspruch auf Transparenz.
Beschlussfassung: Mehrheit, Einstimmigkeit, Notmaßnahmen
Über ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen (z. B. Kündigung unnötiger Verträge, Beauftragung eines Verwalters) entscheidet die Mehrheit nach Erbquoten. Für außergewöhnliche Maßnahmen – insbesondere Verfügungen über den Nachlassbestand wie Kontoauflösung oder Auskehr – ist Einstimmigkeit erforderlich. Notmaßnahmen sind bei Gefahr im Verzug zulässig.
Rechte und Auskunftsansprüche der Miterben
Jeder Erbe hat Anspruch auf Auskunft über Kontostände, Bewegungen und Bankunterlagen (§§ 2038, 2039 BGB). Banken müssen Auskünfte an alle Miterben erteilen, sobald ein Erbnachweis vorliegt. Verweigert ein Miterbe Transparenz, kann dies gerichtlich durchgesetzt werden (Zustimmungsklage, Auskunftsklage, ggf. Schadensersatz).
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- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Wertpapierdepot & Sparanlagen: Fortführen, übertragen oder liquidieren?
Depots und Sparanlagen sind Teil des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinschaftlich, ob Wertpapiere verkauft (Liquidität für Nachlasszwecke) oder auf einzelne Erben übertragen werden. Steuerliche und marktliche Aspekte gehören an den Anfang der Entscheidung – häufig zahlt sich ein geordneter, dokumentierter Verkauf aus.
- Gemeinsamer Auftrag an die Bank: Umschreibung des Depots auf „Erbengemeinschaft“ und Festlegung der Zeichnungsregel.
- Übertragung statt Verkauf: Möglich bei Einigung – jede Übertragung gehört in die Gesamtabrechnung (Verkehrswert/Stichtag).
- Liquidation: Verkauf gegen Nachlasskonto; spätere Verteilung des Nettoerlöses entsprechend Erbquote/Vereinbarung.

Erbschein, Nachlassverwaltung und Finanzamtmeldungen
Für viele Bankgeschäfte ist der Erbnachweis entscheidend. Liegen öffentliche Urkunden wie ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag jeweils mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift vor, genügt das in der Praxis häufig als Erbnachweis. Ein Erbschein ist nur dort erforderlich, wo der Nachweis anders nicht sicher geführt werden kann (z. B. unklare Erbfolge, widersprüchliche Urkunden, Identitäts- oder Umfangszweifel). Darüber hinaus können Gerichte eine Nachlassverwaltung anordnen, wenn der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet ist. Schließlich sind Banken verpflichtet, dem Finanzamt Vermögenswerte des Verstorbenen anzuzeigen.
Wann ist ein Erbschein nötig – und wann nicht?
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbenstellung. Er ist insbesondere dann nötig, wenn kein (eindeutiges) Testament existiert oder die Erbfolge unklar ist. Gehören Immobilien zum Nachlass, verlangt das Grundbuchamt nach § 35 GBO einen geeigneten Erbnachweis: Häufig ist das der Erbschein; ein eindeutiges, eröffnetes notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann den Erbschein jedoch ersetzen.
- Erforderlich: Kein Testament, streitige/unklare Erbfolge, Identitätszweifel, komplexe Mehrpersonenfälle; bei Immobilien, wenn das Grundbuchamt den Urkundennachweis nicht ausreichen lässt.
- Entbehrlich: Eindeutiges, eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift.
- Folge: Antrag = Annahme der Erbschaft; Kosten nach GNotKG – unberechtigt veranlasste Erbscheinskosten können gegenüber der Bank geltend gemacht werden.
Nachlassverwaltung durch das Gericht: Schutz bei Schulden
Ist der Nachlass überschuldet oder unübersichtlich, können Erben beim Nachlassgericht Nachlassverwaltung beantragen (§§ 1975 ff. BGB). Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt, Schulden reguliert und Gläubiger befriedigt. Vorteil: Die Erben haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Nachlass. Die Nachlassverwaltung ist ein Mittelweg zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
- Zweck: Schutz der Erben vor persönlicher Haftung für Nachlassschulden.
- Ablauf: Bestellung eines Verwalters durch das Gericht, Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses.
- Folge: Erben erhalten erst nach Ende des Verfahrens einen etwaigen Überschuss.
Finanzamt: Welche Meldungen macht die Bank?
Banken müssen dem Finanzamt Sterbefälle und Vermögenswerte (Kontostände, Depots etc.) anzeigen. Diese Meldung erfolgt regelmäßig innerhalb eines Monats, sobald der Bank der Todesfall bekannt ist (§ 33 ErbStG). Dadurch prüft das Finanzamt, ob Erbschaftsteuer anfällt. Erben müssen Bankguthaben in der Erbschaftsteuererklärung angeben.
- Gesetzliche Pflicht: Anzeige des Sterbefalls und der Vermögenswerte (regelmäßig binnen eines Monats).
- Umfang: Alle Konten, Depots, ggf. auch Auslandskonten deutscher Banken.
- Freibeträge (§ 16 ErbStG): Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 €, übrige Erben (z. B. Geschwister, Freunde) 20.000 €.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Nachlasskonto und was passiert mit dem Girokonto nach dem Todesfall?
Wie wirkt sich eine Kontovollmacht nach Tod auf den Kontozugriff aus?
Welche Unterlagen braucht die Bank, damit Erben oder Bevollmächtigte auf das Konto zugreifen können?
Wie regelt die Erbengemeinschaft die Verwaltung, Umschreibung oder Auflösung des Nachlasskontos?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Nachlasskonto:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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