Erbschein beantragen: Notwendigkeit, Vorgehen und Kosten

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Erbschein beantragen
- Der Erbschein ist ein amtliches Dokument. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und belegt die Erbenstellung sowie eventuelle Beschränkungen. Er ist erforderlich, um die Erbfolge gegenüber Dritten nachzuweisen.
- Ein Erbschein wird auf Antrag benötigt. Nur Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker können einen Erbschein beantragen, nicht jedoch Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich beim Nachlassgericht gestellt werden.
- Die Kosten für den Erbschein sind nicht unerheblich. Sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses und können je nach Situation variieren. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Kosten zu minimieren, beispielsweise durch die Beantragung eines Teilerbscheins.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Erbschein?
- Wann braucht man einen Erbschein?
- Erbschein beantragen: wie geht das?
- Welche Frist gilt für die Beantragung des Erbscheins?
- Kosten Erbschein: Ist der Erbschein kostenlos?
- Erbschein Kosten: Was kostet ein Erbschein?
- Erbschein Erbengemeinschaft: Unterschied zwischen Teilerbschein und gemeinschaftlichem Erbschein
- Der gute Glaube: Wirkungen des Erbscheins
- Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist
- Wann wird ein europäischer Erbschein benötigt?

Herbert | HEREDITAS » Erb-Assistent
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Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, erteilt. Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Er enthält bestehende Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung. Nicht hingegen gibt er Auskunft über Auflagen, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
Nachfolgend ein Beispiel. Dieser Erbschein benennt die drei Erben und ihren Anteil am Nachlass.

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Wann braucht man einen Erbschein?
Einen Erbschein benötigt man immer dann, wenn man gegenüber einem Dritten seine Erbenstellung nachweisen muss oder möchte. Erwirbt jemand einen größeren Gegenstand aus dem Nachlass, beispielsweise ein Grundstück, so wird er auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Das Grundbuchamt verlangt zur Eintragung der Erbengemeinschaft den Erbschein. Auch Versicherungen und Banken wollen regelmäßig den Erbschein vorgelegt bekommen. Will man seinen Erbteil verkaufen, so ist die vorherige Beantragung des Erbscheins nachdrücklich anzuraten. Andernfalls wird ein Dritter kaum interessiert sein, den Erbteil zu erwerben.
Das heißt aber andersherum auch: nur weil jemand verstorben ist, muss man nicht sofort einen Erbschein beantragen. Grundsätzlich kann als Nachweis auch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) genügen. Entsprechend benötigt man den Erbschein vor allem immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Hier gibt es kein anderweitiges Dokument, auf das man zurückgreifen könnte. Je nach Fall reicht ein privates Testament aus oder nicht. Liegt hingegen ein notarielles Testament vor, so reicht dies in den meisten Fällen aus, u. a. auch gegenüber Banken und dem Grundbuchamt. Hierzu gibt es auch umfassende Rechtsprechung.
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Erbschein beantragen: wie geht das?
Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) stellt den Erbschein nur auf Antrag eines Erben, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers aus. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein beantragen. Ohne Antrag wird kein Erbschein ausgestellt. Den Antrag können Sie entweder formlos schriftlich beim Nachlassgericht stellen oder Sie gehen persönlich zum Gericht und erklären den Antrag mündlich. Auch können Sie den Antrag beim Notar erklären, das kostet allerdings etwas mehr.
Hierbei prüft das Gericht von Amts wegen, d. h. von sich aus und nicht nur wenn ein Beteiligter das vorbringt, die zu Grunde liegenden Tatsachen und steigt notfalls auch in die Ermittlung ein. Das Nachlassgericht nimmt Beweise auf und hört auch Zeugen. Erst wenn das Nachlassgericht die Erbfolge für erwiesen hält, fasst es einen Beschluss und erteilt den Erbschein. Dieser wird allen Erben übersendet. Insbesondere prüft das Nachlassgericht ob ein Testament gültig ist, ob der Erblasser testierfähig war und legt den ggf. interpretationsbedürftigen Wortlaut aus. Zuletzt prüft es auch, ob Anfechtungserklärungen wirksam erhoben wurden.
Das Gericht benötigt für die Ausstellung des Erbscheins
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
- die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
- Dokumente aus denen sich die Erbenstellung ergibt; gibt es ein Testament, so ist dieses vorzulegen; in anderen Fällen ist zu erklären warum man gesetzlicher Erbe geworden ist, hierzu gehören beispielsweise Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben und vorverstorbenen Erben,
- Zuletzt werden die Anschriften aller Miterben benötigt.
Die Angaben im Antrag müssen in der Regel vor Gericht oder beim Notar an Eides statt versichert werden. Das heißt, dass sie erklären nichts zu kennen, was der Richtigkeit der gemachten Angaben entgegensteht.
An das Amtsgericht XXX
Abteilung für Nachlasssachen
Straße Hnr
PLZ Ort
Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins, Erbfall Vorname Nachname Erblasser, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Erbscheins. Name Vorname Erblasser ist am XX.XX.XXXX in Ort verstorben. Er war deutscher Staatsangehöriger und zuletzt wohnhaft in Straße Hnr PLZ Ort. Die Sterbeurkunde ist beigefügt.
Meine Erbenstellung begründet sich wie folgt: Mangels Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Ich bin gemeinsam mit XXX zum gesetzlichen Erben berufen. ODER: Am XX.XX.XXXX wurde beim Amtsgericht XXX das Testament des Erblassers unter dem Aktenzeichen XXX eröffnet. Dort bin ich wie folgt zum Erben eingesetzt: XXX. ODER: ...
Den Nachlasswert schätze ich auf XXX €, zum Nachlass gehört ein Grundstück im Wert von XXX €.
Ein Rechtsstreit über den Nachlass ist nicht anhängig. Mir ist nichts bekannt, was der Richtigkeit der vorangestellten Angaben entgegensteht. Meine Angaben versichere ich gerne an Eides statt.
Bitte übersenden Sie mir den Erbschein sowie X beglaubigte Abschriften.
Mit freundlichen Grüßen
Beantragen Sie den Erbschein rechtzeitig, wenn Sie ihn benötigen. Die Bearbeitung kann Wochen dauern, und ohne Erbschein könnten wichtige Transaktionen ins Stocken geraten. Planen Sie vorausschauend, um Verzögerungen zu vermeiden.
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Welche Frist gilt für die Beantragung des Erbscheins?
Es gibt keine Frist, ein Erbschein kann jederzeit vom Erben beantragt werden, wenn er benötigt wird. Sie sollten allerdings beachten, dass zwischen Beantragung und Ausstellung des Erbscheins meist einige Wochen vergehen, im Einzelfall kann es auch länger dauern. Entsprechend sollten Sie den Erbschein rechtzeitig beantragen, wenn sich dessen Bedarf abzeichnet.
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Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024
Kosten Erbschein: Ist der Erbschein kostenlos?
Nein, der Erbschein ist nicht kostenlos! Je nach Wert des Nachlasses fallen sogar sehr erhebliche Kosten an. Die Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins sind in der jeweiligen Kostenordnung festgesetzt, dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Allerdings gibt es Möglichkeiten die Kosten gering zu halten. So muss nicht immer ein Erbschein für alle Miterben einer Erbengemeinschaft ausgestellt werden. Es kann auch nur ein sog. Teilerbschein ausgestellt werden. Auch ist stets zu fragen ob man überhaupt einen Erbschein benötigt. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, so kann die Erbfolge in der Regel bereits auf Basis dieser Dokumente nachgewiesen werden und ein Erbschein ist nicht erforderlich.
Auch hier gilt: Für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht am Wohnort des verstorbenen Erblassers zuständig. Bei im Ausland verstorbenen Erblassern ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.
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Erbschein Kosten: Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Wert des Nachlasses ab. Grundlage ist der gesamte Vermögenswert des Erblassers abzüglich seiner Schulden, nicht aber der Beerdigungskosten. Dadurch können bei größeren Nachlässen erhebliche Gebühren anfallen.
Zusammensetzung der Gebühren
Die Gebühren für einen Erbschein bestehen aus zwei Posten: den Gerichtskosten für die Ausstellung und den Kosten für die eidesstattliche Versicherung. Zusätzlich können kleine Auslagen hinzukommen, in der Regel weniger als 20 Euro. Wird der Antrag über einen Notar gestellt, fallen weitere Notarkosten an, die nach demselben Wertmaßstab berechnet werden.
Für die Berechnung zählt ausschließlich der Nachlasswert. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro liegen die Gerichtskosten für einen Erbschein beispielsweise bei rund 546 Euro, hinzu kommen 273 Euro für die Versicherung an Eides statt. Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf über 800 Euro.
- Gebührenbestandteile: Gerichtskosten, Eidesstattliche Versicherung, Auslagen.
- Berechnungsgrundlage: Reiner Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
- Zusatzkosten: Notarkosten, wenn der Antrag nicht direkt beim Gericht erfolgt.
Kosten in der Erbengemeinschaft: Kostenbeteiligung Miterben Erbschein
In einer Erbengemeinschaft hängt die Kostenfrage eng mit der Antragstellung zusammen. Maßgeblich ist, wer im Verfahren als Antragsteller auftritt. Stellen alle Miterben gemeinsam einen Antrag, so gilt jeder von ihnen als Kostenschuldner. Die Gebühren werden nach dem gesamten Nachlasswert berechnet und können unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt werden.
Anders sieht es aus, wenn nur einzelne Erben tätig werden. Beantragt nur ein Miterbe einen Teilerbschein, trägt er die Gebühren allein. Zwar richtet sich die Höhe der Kosten nach seinem Erbteil, doch entstehen bei mehreren Teilerbscheinen insgesamt höhere Kosten als bei einem gemeinsamen Antrag. Deshalb ist ein gemeinschaftlicher Erbschein in vielen Fällen die wirtschaftlichere Lösung.
Problematisch wird es, wenn ein Erbe sich gegen den Erbschein stemmt. Ein gemeinsamer Antrag ist dann nicht möglich. Die übrigen Miterben können zwar alleine einen Erbschein beantragen, müssen die Kosten dann aber selbst tragen. Verweigert ein Erbe nachträglich die Kostenbeteiligung, obwohl er beim Antrag mitunterzeichnet hat, haften die anderen Erben zunächst gegenüber dem Gericht. Einen internen Ausgleich können sie nur zivilrechtlich durchsetzen.
Situation | Kostenträger | Besonderheit |
---|---|---|
Gemeinschaftlicher Erbschein | Alle Erben als Antragsteller | Kosten berechnet nach Nachlasswert, Aufteilung nach Erbquote möglich |
Einzelner Teilerbschein | Nur der antragstellende Miterbe | Kosten richten sich nach dessen Erbteil, keine Beteiligung der übrigen |
Mehrere Teilerbscheine | Jeder Antragsteller für sich | Gesamtkosten meist höher als bei einem gemeinsamen Erbschein |
Blockade eines Erben | Nur die Antragsteller zahlen | Gemeinsamer Antrag scheitert, interne Ausgleichsansprüche möglich |

Erbschein Erbengemeinschaft: Unterschied zwischen Teilerbschein und gemeinschaftlichem Erbschein
In einem gemeinschaftlichen Erbschein sind alle Miterben der Erbengemeinschaft aufgeführt, zusammen mit den ihnen zustehenden Erbquoten. Der gemeinschaftliche Erbschein kann als Vollmacht für alle Miterben gelten, um Verfügungen über den Nachlass vorzunehmen. Anders hingegen verhält es sich beim Teilerbschein. Diesen kann jeder einzelne Miterbe oder mehrere - aber nicht alle - Miterben zusammen beantragen. Hierin sind dann sämtliche antragstellenden Miterben aufgeführt, als Nachweis gilt er jedoch nur für die jeweiligen Antragsteller.
Kriterium | Teilerbschein | Gemeinschaftlicher Erbschein |
---|---|---|
Anzahl der Antragsteller | Einzelne Miterben oder eine Teilgruppe | Alle Miterben gemeinsam |
Kosten | Geringere Gebühren, da nur der Erbteil des Antragstellers berechnet wird | Höhere Gesamtkosten, die jedoch auf alle Erben verteilt werden können |
Umfang | Nur für den oder die Antragsteller gültig | Gilt für alle Miterben der Erbengemeinschaft |
Flexibilität | Höhere Flexibilität für einzelne Erben, daher häufig schneller | Erfordert Abstimmung und Kooperation aller Erben |
Welche Option die bessere ist, entscheidet sich im Einzelfall. Die Kosten muss derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins, so müssen sich alle an den Kosten beteiligen. Stellt hingegen nur ein Miterbe den Antrag, so trägt er auch allein die Kosten.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Erbschein Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, warum der Erbschein in einer Erbengemeinschaft wichtig ist, welche Arten von Erbscheinen infrage kommen, wie die Beantragung abläuft, welche Kosten anfallen und wann Alternativen möglich sind, um die Erbenstellung gegenüber Dritten nachzuweisen und den Nachlass gemeinsam zu verwalten.
Der gute Glaube: Wirkungen des Erbscheins
Der Erbschein genießt sog. öffentlichen Glauben. Wer mit Recht auf dessen Inhalt vertraut, wird geschützt, § 2366 BGB. Dies gilt es vor dem Hintergrund zu wissen, dass ein Erbschein jederzeit auch falsch sein kann. Ein späteres Testament kann auftauchen und die erbrechtliche Lage ändern. In diesem Fall muss der Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erstellt werden.
Konkret bedeutet dieser Schutz, dass derjenige, der auf den Erbschein vertraut und kein besseres Wissen hat, gutgläubig Eigentum erwerben kann. Erwirbt er also Nachlassgegenstände und vertraut er dabei auf die Richtigkeit des Erbscheins, so bleibt er auch dann Eigentümer, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verkäufer doch nicht Erbe wurde (weil beispielsweise später noch ein Testament aufgetaucht ist). Gleiches gilt, wenn ein gutgläubiger Dritter eine Leistung an den vermeintlichen Erben bewirkt: zahlt eine Bank Guthaben an den Erbscheins-Erben aus, so erlischt damit ihre Verpflichtung.
Wichtig aber: die genannten Wirkungen treten nur ein, wenn der Dritte nicht bösgläubig ist. Selbst wenn ein Erbschein besteht, der Dritte aber weiß, dass dieser unrichtig ist, so treten die genannten Folgen nicht sein.
Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist
Stellt sich heraus, dass der bestehende Erbschein unrichtig ist, so ist er vom Nachlassgericht einzuziehen. Der Erbschein wird insbesondere dann unrichtig, wenn ein späteres Testament gefunden wird. Denn dies ändert die Erbfolge. Für diesen Fall erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für kraftlos und erteilt einen neuen Erbschein an die nun ermittelten Erben.
Wichtig zu wissen: wurden Nachlassgegenstände gutgläubig bereits an Dritte übertragen, so bleiben diese Übertragungen trotzdem wirksam.
Wann wird ein europäischer Erbschein benötigt?
Liegt ein Teil der Erbschaft im Ausland, z. B. ein Ferienhaus, so kommt es auf das jeweilige Land an, ob der deutsche Erbschein ausreichend ist oder nicht. Auskunft hierüber kann z. B. die Botschaft geben. Reicht der deutsche Erbschein nicht aus, so kann beim Nachlassgericht ein sog. europäischer Erbschein beantragt werden. Im Gegensatz zum deutschen Erbschein wird dieser nur als beglaubigte Kopie ausgegeben und ist auch nur sechs Monate ab Ausstellung gültig. Nützliche Informationen und Unterlagen zum Antrag finden sich bei der Europäischen Kommission.
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Häufig gestellte Fragen
Wann sollte ich einen Erbschein beantragen?
Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein?
Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?
Wann benötige ich einen europäischen Erbschein?
Kann ich den Erbschein auch über einen Notar beantragen?

Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbschein beantragen:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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