Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbschein: Notwendigkeit, Beantragung und Kostenrechner

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht des Erben
  • Der Erbschein hat eine sehr wichtige Wirkung: wer vom Erbscheins-Erben etwas aus dem Nachlass erwirbt, wird Eigentümer. Auch wenn sich herausstellt, dass dieser garnicht Erbe war. Ausnahme: der Erwerber wusste von der Unrichtigkeit
  • Einen Erbschein benötigt man häufig. Grundbuchamt, Banken, Versicherungen… alle wollen die Legitimation sehen


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, erteilt. Er ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Er enthält bestehende Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung. Nicht hingegen gibt er Auskunft über Auflagen, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

Nachfolgend ein Beispiel. Dieser Erbschein benennt die drei Erben und ihren Anteil am Nachlass.

Erbschein

Wann und warum braucht man einen Erbschein

Einen Erbschein benötigt man immer dann, wenn man gegenüber einem Dritten seine Erbenstellung nachweisen muss oder möchte. Erwirbt jemand einen größeren Gegenstand aus dem Nachlassen, beispielsweise ein Grundstück, so wird er auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Das Grundbuchamt verlangt zur Eintragung der Erbengemeinschaft den Erbschein. Auch Versicherungen und Banken wollen regelmäßig den Erbschein vorgelegt bekommen. Will man seinen Erbteil verkaufen, so ist die vorherige Beantragung des Erbscheins nachdrücklich anzuraten. Andernfalls wird ein Dritter kaum interessiert sein, den Erbteil zu erwerben.

Das heißt aber anders herum auch: nur weil jemand verstorben ist, muss man nicht sofort einen Erbschein beantragen. Grundsätzlich kann als Nachweis auch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) genügen. Entsprechend benötigt man den Erbschein vor allem immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Hier gibt es kein anderweitiges Dokument, auf das man zurückgreifen könnte. Je nach Fall reicht ein privates Testament aus oder nicht. Liegt hingegen ein notarielles Testament vor, so reicht dies in den meisten Fällen aus, u.a. auch gegenüber Banken und dem Grundbuchamt. Hierzu gibt es auch umfassende Rechtsprechung.

Wie wird der Erbschein beantragt?

Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) stellt den Erbschein nur auf Antrag eines Erben, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers aus. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein beantragen. Ohne Antrag wird kein Erbschein ausgestellt. Den Antrag können Sie entweder formlos schriftlich beim Nachlassgericht stellen oder Sie gehen persönlich zum Gericht und erklären den Antrag mündlich. Auch können Sie den Antrag beim Notar erklären, das kostet allerdings etwas mehr.

Hierbei prüft das Gericht von Amts wegen, d.h. von sich aus und nicht nur wenn ein Beteiligter das vorbringt, die zu Grunde liegenden Tatsachen und steigt notfalls auch in die Ermittlung ein. Das Nachlassgericht nimmt Beweise auf und hört auch Zeugen. Erst wenn das Nachlassgericht die Erbfolge für erwiesen hält, fasst es einen Beschluss und erteilt den Erbschein. Dieser wird allen Erben übersendet. Insbesondere prüft das Nachlassgericht ob ein Testament gültig ist, ob der Erblasser testierfähig war und legt den ggf. interpretationsbedürftigen Wortlaut aus. Zuletzt prüft es auch, ob Anfechtungserklärungen wirksam erhoben wurden.

Das Gericht benötigt für die Ausstellung des Erbscheins

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
  • Dokumente aus denen sich die Erbenstellung ergibt; gibt es ein Testament, so ist dieses vorzulegen; in anderen Fällen ist zu erklären warum man gesetzlicher Erbe geworden ist, hierzu gehören beispielsweise Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben und vorverstorbenen Erben,
  • Zuletzt werden die Anschriften aller Miterben benötigt.

Die Angaben im Antrag müssen in der Regel vor Gericht oder beim Notar an Eides statt versichert werden. Das heißt, dass sie erklären nichts zu kennen, was der Richtigkeit der gemachten Angaben entgegensteht.

Beispiel-Schreiben zur Beantragung eines Erbscheins:
 
An das Amtsgericht XXX
Abteilung für Nachlasssachen
Straße Hnr
PLZ Ort
 
Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins, Erbfall Vorname Nachname Erblasser, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Erbscheins. Name Vorname Erblasser ist am XX.XX.XXXX in Ort verstorben. Er war deutscher Staatsangehöriger und zuletzt wohnhaft in Straße Hnr PLZ Ort. Die Sterbeurkunde ist beigefügt.
 
Meine Erbenstellung begründet sich wie folgt: Mangels Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Ich bin gemeinsam mit XXX zum gesetzlichen Erben berufen. ODER: Am XX.XX.XXXX wurde beim Amtsgericht XXX das Testament des Erblassers unter dem Aktenzeichen XXX eröffnet. Dort bin ich wie folgt zum Erben eingesetzt: XXX. ODER: …

 
Den Nachlasswert schätze ich auf XXX €, zum Nachlass gehört ein Grundstück im Wert von XXX €.

 
Ein Rechtsstreit über den Nachlass ist nicht anhängig. Mir ist nichts bekannt, was der Richtigkeit der vorangestellten Angaben entgegensteht. Meine Angaben versichere ich gerne an Eides statt, bitte jedoch gem. § 2356(2) S.2 BGB darauf zu verzichten.

 
Bitte übersenden Sie mir den Erbscheins sowie X beglaubigte Abschriften.

 
Mit freundlichen Grüßen

Welche Frist gilt für die Beantragung des Erbscheins?

Es gibt keine Frist, ein Erbschein kann jederzeit vom Erben beantragt werden, wenn er benötigt wird. Sie sollten allerdings beachten, dass zwischen Beantragung und Ausstellung des Erbscheins meist einige Wochen vergehen, im Einzelfall kann es auch länger dauern. Entsprechend sollten sie den Erbschein rechtzeitig beantragen, wenn sich dessen Bedarf abzeichnet.

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Ist der Erbschein kostenlos?

Nein, der Erbschein ist nicht kostenlos! Je nach Wert des Nachlasses fallen sogar sehr erhebliche Kosten an. Die Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins sind in der jeweiligen Kostenordnung festgesetzt, dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Allerdings gibt es Möglichkeiten die Kosten gering zu halten. So muss nicht immer ein Erbschein für alle Miterben einer Erbengemeinschaft ausgestellt werden. Es kann auch nur ein sog. Teilerbschein ausgesellt werden. Auch ist stets zu fragen ob man überhaupt einen Erbschein benötigt. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, so kann die Erbfolge in der Regel bereits auf Basis dieser Dokumente nachgewiesen werden und ein Erbschein ist nicht erforderlich.

Auch hier gilt: Für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht am Wohnort des verstorbenen Erblassers zuständig. Bei im Ausland verstorbenen Erblassern ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Kostenrechner Erbschein: Was kostet die Beantragung eines Erbscheins?


Die Kosten für den Erbschein bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Ausgangspunkt ist der Wert des Nachlasses, d.h. die Summe des Erblasservermögens abzüglich den Erblasserschulden. Dies sind alle Verbindlichkeiten des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Nicht in Abzug gebracht werden die Kosten, die durch und nach dem Tod entstanden sind, also z.B. Kosten der Beerdigung usw.

In Bezug auf diesen Nachlasswert berechnet das Gericht zum einen die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins, Nr. 12210 KV GNotKG. Zum anderen fallen noch die Gebühren für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung an. Der Antragssteller muss an Eides statt versichern, dass die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, Nr. 12210 Abs. 2 KV GNotKG. Diese beiden Posten zusammengerechnet ergeben die Kosten für die Beantragung des Erbscheins. Weiterhin können noch geringfügige Kosten für Auslagen hinzukommen, in der Regel weniger als 20 Euro.

Sind Sie nicht Alleinerbe, sondern Miterbe einer Erbengemeinschaft, so können Sie entweder nur für sich den Erbschein beantragen. Hierzu wird der Nachlasswert nur auf die Höhe Ihres Erbteils berechnet, die Gebühren sind entsprechend niedriger. Da aber die Gebühren degressiv anstiegen, ist es in Summe günstiger wenn nicht jeder Miterbe seinen eigenen Erbschein beantragt, sondern alle zusammen und dann die Kosten anteilig aufteilen.

Wird der Erbschein nicht direkt beim Nachlassgericht beantragt, sondern über einen Notar, so kommen zu den Gerichtsgebühren noch die Notarkosten hinzu. Der Antrag über den Notar ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Erbschein möglichst schnell erteilt werden soll. Der Notar ist meist terminlich flexibler und kann früher als das Nachlassgericht Termine anbieten.

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Erbschein Erbengemeinschaft: Unterschied zwischen Teilerbschein und gemeinschaftlichem Erbschein

In einem gemeinschaftlichen Erbschein sind alle Miterben der Erbengemeinschaft aufgeführt, zusammen mit den ihnen zustehenden Erbquoten. Der gemeinschaftliche Erbschein kann als Vollmacht für alle Miterben gelten, um Verfügungen über den Nachlass vorzunehmen. Anders hingegen verhält es sich beim Teilerbschein. Diesen kann jeder einzelne Miterbe oder mehrere – aber nicht alle – Miterben zusammen beantragen. Hierin sind dann sämtliche antragstellenden Miterben aufgeführt, als Nachweis gilt er jedoch nur für die jeweiligen Antragsteller.

Welche Option die bessere ist, entscheidet sich im Einzelfall. Die Kosten muss derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins, so müssen sich alle an den Kosten beteiligen. Stellt hingegen nur ein Miterbe den Antrag, so trägt er auch allein die Kosten.

Der gute Glaube: Wirkungen des Erbscheins

Der Erbschein genießt sog. öffentlichen Glauben. Wer mit Recht auf dessen Inhalt vertraut, wird geschützt, § 2366 BGB. Dies gilt es vor dem Hintergrund zu wissen, dass ein Erbschein jederzeit auch falsch sein kann. Ein späteres Testament kann auftauchen und die erbrechtliche Lage ändern. In diesem Fall muss der Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erstellt werden.

Konkret bedeutet dieser Schutz, dass derjenige, der auf den Erbschein vertraut und kein besseres Wissen hat, gutgläubig Eigentum erwerben kann. Erwirbt er also Nachlassgegenstände und vertraut er dabei auf die Richtigkeit des Erbscheins, so bleibt er auch dann Eigentümer, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verkäufer doch nicht Erbe wurde (weil beispielsweise später noch ein Testament aufgetaucht ist). Gleiches gilt wenn ein gutgläubiger Dritter eine Leistung an den vermeintlichen Erben bewirkt: zahlt eine Bank Guthaben an den Erbscheins-Erben aus, so erlischt damit ihre Verpflichtung.

Praxis-Beispiel: Erbe E verkauft das Auto des Erblassers an Käufer K. K lässt sich den Erbschein zeigen, in dem E als Alleinerbe ausgewiesen ist. K übernimmt und bezahlt das Auto, er wird damit Eigentümer. Ein halbes Jahr später wird er von D kontaktiert, der ihm erklärt dass aufgrund eines Testaments, das man erst vor kurzem gefunden hat, er der Alleinerbe ist und E garnicht geerbt hat. D möchte das Auto zurück haben. Mit Verweis auf den zum Kaufzeitpunkt bestehenden Erbschein für E weist K dies zurück. Zurecht, E kann das Auto behalten, D muss seine Angelegenheit direkt mit E klären.

Wichtig aber: die genannten Wirkungen treten nur ein, wenn der Dritte nicht bösgläubig ist. Selbst wenn ein Erbschein besteht, der Dritte aber weiß dass dieser unrichtig ist, so treten genannte Folgen nicht sein.

Was passiert wenn der Erbschein falsch ist

Stellt sich heraus, dass der bestehende Erbschein unrichtig ist, so ist er vom Nachlassgericht einzuziehen. Der Erbschein wird insbesondere dann unrichtig, wenn ein späteres Testament gefunden wird. Denn dies ändert die Erbfolge. Für diesen Fall erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für kraftlos und erteilt einen neuen Erbschein an die nun ermittelten Erben.

Wichtig zu wissen: wurden Nachlassgegenstände gutgläubig bereits an Dritte übertragen, so bleiben diese Übertragungen trotzdem wirksam.

Wann wird ein europäischer Erbschein benötigt?

Liegt ein Teil der Erbschaft im Ausland, z.B. ein Ferienhaus, so kommt es auf das jeweilige Land an, ob der deutsche Erbschein ausreichend ist oder nicht. Auskunft hierüber kann z.B. die Botschaft geben. Reicht der deutsche Erbschein nicht aus, so kann beim Nachlassgericht ein sog. europäischer Erbschein beantragt werden. Im Gegensatz zum deutschen Erbschein wird dieser nur als beglaubigte Kopie ausgegeben und ist auch nur sechs Monate ab Ausstellung gültig. Nützliche Informationen und Unterlagen zum Antrag finden sich bei der Europäischen Kommission.

Häufige Fragen zum Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das Auskunft über die Erbenstellung gibt. Hiermit kann gegenüber Dritten, z.B. Banken, Vertragspartnern, Grundbuchamt usw., nachgewiesen werden dass und in welcher Höhe Sie Erbe sind.

Wann benötige ich einen Erbschein?

Ein Erbschein wird immer dann benötigt, wenn Sie gegenüber einem Dritten, z.B. Banken, Vertragspartnern, Grundbuchamt usw., ihre Erbenstellung nachweisen müssen, dies aber mangels Testament oder Erbvertrag nicht können. Häufigster Anwendungsfall ist daher die gesetzliche Erbfolge. In jedem Fall aber gilt: nicht immer benötigen Sie einen Erbschein, er muss also nicht automatisch beantragt werden, sondern nur bei Bedarf.

Wie wird ein Erbschein beantragt?

Die Beantragung eines Erbscheins erfolgt entweder mittels formlosem Brief gegenüber dem Nachlassgericht oder zur Niederschrift persönlich beim Nachlassgericht. Dem Antrag ist der Ausweis, die Sterbeurkunde und die Begründung beizufügen, warum Sie Erbe geworden sind. Eine Beantragung ist auch beim Notar möglich.


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