Erbe ausschlagen: Gründe, Rechtsfolgen, Form und Fristen


Erbe ausschlagen
- Warum Erbschaft ausschlagen? Ich erkläre, dass ein Erbe die Möglichkeit hat, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn er nicht Erbe werden möchte. Gründe dafür können die Überschuldung des Nachlasses, drohende Pfändungen durch eigene Gläubiger oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft sein. Durch die Ausschlagung vermeidet der Erbe, für Verbindlichkeiten des Erblassers haften zu müssen.
- Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dies muss persönlich oder notariell beurkundet erfolgen; ein einfacher Brief genügt nicht. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Bei Wohnsitz des Erben oder Erblassers im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
- Folgen und Konfliktsituationen bei der Erbausschlagung: Durch die wirksame Ausschlagung gilt der Erbe erbrechtlich als „verstorben“, und sein Erbteil fällt an die nächsten gesetzlichen Erben. Wichtig ist, dass der Erbe bis zur Ausschlagung nichts unternimmt, was als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, wie etwa das Beantragen eines Erbscheins oder Verfügungen über Nachlassgegenstände. Nach der Annahme haftet der Erbe für Verbindlichkeiten, es bestehen jedoch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Inhaltsverzeichnis
- Erbe ausschlagen: Warum kann es sinnvoll sein, die Erbschaft abzulehnen?
- Rechtliche Grundlagen: Wann wird man Erbe und wann kann man die Erbschaft ausschlagen?
- Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
- Erbe annehmen oder ausschlagen? – Die Rolle des Pflichtteils
- Überschuldeter Nachlass: Lohnt sich das Erbe trotzdem?
- Entscheidungshilfe: Erbschaft annehmen oder lieber Pflichtteil fordern?
- Welche Folgen hat die Erbausschlagung?
- Keine Ausschlagung nach Annahme mehr möglich
- Anfechtung einer Erbausschlagung

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Erbe ausschlagen: Warum kann es sinnvoll sein, die Erbschaft abzulehnen?
Viele Menschen werden durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament Erbe, ohne es bewusst zu wollen. Sobald der Erbfall eintritt, kann sich die Frage stellen, ob man die Erbschaft annimmt oder doch das Erbe ausschlagen sollte. Dies ist besonders relevant, wenn der Nachlass überschuldet ist, Gläubiger auf den Erbteil zugreifen könnten oder wenn innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit zu befürchten ist. Auch ein sehr geringer Anteil nach Testament kann Anlass sein, das Erbe abzulehnen.
Per Gesetz oder letztwilliger Verfügung wird man automatisch Erbe, ohne ausdrücklich „Ja“ sagen zu müssen. Wer die Erbschaft jedoch nicht antreten möchte, kann die Ausschlagung der Erbschaft erklären, um persönliche Verpflichtungen oder finanzielle Risiken zu vermeiden. So schützen Sie sich vor Schulden und anderen Belastungen aus dem Nachlass.
Rechtliche Grundlagen: Wann wird man Erbe und wann kann man die Erbschaft ausschlagen?
Erbe wird man entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag. Verstirbt der Erblasser, geht das gesamte Vermögen (der Nachlass) automatisch an den oder die Erben über – inklusive möglicher Schulden.
Wer diesen Nachlass ausschlagen möchte, gilt rechtlich so, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Die Erbfolge geht dann auf die nächsten Berechtigten über (z. B. Kinder oder Geschwister). Das heißt, auch Ihre Kinder können Erbe werden. Möchten Sie für Ihre Kinder das Erbe ausschlagen, sind jedoch besondere Voraussetzungen und häufig eine Zustimmung des Gerichts erforderlich.
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Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
- Fristbeginn: Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, sofern Erblasser und Erbe im Inland lebten. Bei Auslandsbezug sind es sechs Monate.
- Form: Die Ausschlagung Erbschaft muss persönlich beim Nachlassgericht oder notariell erklärt werden. Ein formloser Brief ist nicht ausreichend.
- Zuständiges Gericht: In der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Schlägt einer von mehreren Erben das Erbe aus, rückt der nächste Erbe in der gesetzlichen Erbordnung nach. Wer ebenfalls die Erbschaft nicht übernehmen will, kann sie wiederum ausschlagen. Ist letztlich niemand bereit, den Nachlass anzunehmen, fällt er an den Staat, der dann nur bestehende Vermögenswerte übernimmt – nicht jedoch Schulden.
Erbe annehmen oder ausschlagen? – Die Rolle des Pflichtteils
Bevor Sie eine Erbschaft ausschlagen, sollten Sie Ihren möglichen Pflichtteilsanspruch prüfen. Der Pflichtteil steht bestimmten Personen (Kindern, Ehegatten, Eltern) zu, wenn sie durch ein Testament gar nicht oder nur sehr gering am Nachlass beteiligt wurden.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was Sie gesetzlich erben würden, und wird in Form eines Geldanspruchs gegen die Erben geltend gemacht. Dadurch müssen Sie weder die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen noch für etwaige Nachlassschulden haften. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht allerdings nur, wenn die Erbeinsetzung eine Beschränkung oder Beschwerung darstellt und Sie dadurch schlechtergestellt werden (§ 2306 Abs. 1 BGB). Ohne diese Benachteiligung schafft die bloße Ausschlagung keinen Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteil bei geplanter Ausschlagung
Wenn Sie eigentlich Erbe wären, der Ihnen zugesprochene Anteil aber zu gering ausfällt, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen – vorausgesetzt, es liegt eine Beschwerung oder Beschränkung im Sinne des § 2306 BGB vor. Dadurch verzichten Sie auf potenzielle Vorteile aus dem Nachlass, vermeiden jedoch auch die Verpflichtungen, die eine Erbschaft mit sich bringen kann.
Vermächtnis versus Erbschaft
Steht Ihnen im Testament lediglich ein Vermächtnis zu, haben Sie damit einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft. In bestimmten Fällen nach § 2307 BGB kann es jedoch attraktiver sein, das Vermächtnis auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu verlangen, besonders wenn das Vermächtnis deutlich unter Ihrem möglichen Pflichtteilswert liegt.
Bei einem belasteten Vermächtnis können Sie ebenfalls das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil einfordern. Diese Ausschlagung ist nicht an strenge Fristen gebunden und kann auch durch eindeutiges Handeln erfolgen, beispielsweise indem Sie den Pflichtteil ausdrücklich geltend machen.
Auflagen und Testamentsvollstreckung
Nimmt ein Erbe den Nachlass an, kann er durch Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung stark eingeschränkt sein. Auflagen können zum Beispiel Grabpflege oder regelmäßige Zahlungen an Dritte umfassen. Eine Vor- und Nacherbfolge beschränkt zudem die freie Verfügung über das geerbte Vermögen.
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Überschuldeter Nachlass: Lohnt sich das Erbe trotzdem?
Ein häufiger Grund, warum man die Erbschaft ausschlagen möchte, ist die Überschuldung des Nachlasses. Sind die Schulden höher als das vorhandene Vermögen, haften Sie bei Annahme der Erbschaft auch mit Ihrem Privatvermögen.
Zwar können Sie eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, doch das ist mit Aufwand verbunden. Ist von vornherein klar, dass die Verbindlichkeiten überwiegen, ist es oft sinnvoller, das Erbe auszuschlagen und so jede Haftung für diesen Nachlass zu vermeiden.

Entscheidungshilfe: Erbschaft annehmen oder lieber Pflichtteil fordern?
Überlegen Sie, ob es sich lohnt, den Nachlass anzunehmen oder ob Sie das Erbe ausschlagen sollten? Prüfen Sie, ob ein Pflichtteil-Ausschlagung-Szenario für Sie vorteilhafter ist. Bei einem Pflichtteil erhalten Sie einen Geldbetrag und müssen sich nicht mit Schulden oder langwierigen Erbauseinandersetzungen befassen. Aber: Pflichtteilsansprüche entstehen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2306 oder § 2307 BGB erfüllt sind. Eine Ausschlagung allein genügt nicht in jedem Fall.
Erbschaft annehmen | Pflichtteil fordern | |
---|---|---|
Vermögenszugriff | Umfassendes Eigentum am gesamten Nachlass, aber auch Übernahme der Schulden | Geldanspruch ohne Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten |
Auflagen und Testamentsvollstreckung | Können den Erben stark einschränken oder binden | Keine Bindung an Auflagen oder Testamentsvollstrecker |
Risiko | Haftung mit Privatvermögen bei überschuldetem Nachlass | Kein eigenes Haftungsrisiko, aber meist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils |
Anteil am Nachlasswert | Wie bestimmt durch gesetzlichen Erbteil, Testament oder Erbvertrag | Hälfte des gesetzlichen Erbteils |
Welche Folgen hat die Erbausschlagung?
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, gelten Sie erbrechtlich als bereits verstorben. Sie sind somit bei der weiteren Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen. Stattdessen rücken Ihre Kinder oder andere gesetzliche Erben nach. Ein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht nur dann, wenn eine Beschränkung oder Beschwerung Ihrer Erbeinsetzung vorlag und Sie dadurch schlechtergestellt wurden (§ 2306 BGB). Liegt eine solche Benachteiligung nicht vor, fällt ein Pflichtteilsanspruch meist weg.
Durch die Ausschlagung kann sich die Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft verschieben. Wer als nachrückender Erbe auftritt, muss nun seinerseits entscheiden, ob er den Nachlass ausschlägt oder annimmt. In vielen Fällen bringt der Verzicht auf das Erbe eine klare Trennung zwischen Ihnen und allen Pflichten aus dem Nachlass mit sich.
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*

- Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Chancen und Risiken
- Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten
- Ortsunabhängig, einfach und digital
Keine Ausschlagung nach Annahme mehr möglich
- Erbschein beantragt: Wer einen Erbschein beantragt, hat das Erbe faktisch angenommen.
- Verfügung über Nachlassgegenstände: Der Verkauf, die Schenkung oder die eigene Nutzung von Nachlassgegenständen gilt als Annahme.
- Auftreten als Erbe: Sobald Sie sich gegenüber Behörden oder öffentlich als Erbe darstellen, ist die Ausschlagung ausgeschlossen.
Anfechtung einer Erbausschlagung
Mitunter zeigt sich später, dass der Nachlass doch werthaltig war, obwohl man ihn für überschuldet hielt. Eine Anfechtung der Ausschlagung kann dann infrage kommen, wenn ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorlag (§ 119 Abs. 2 BGB). Ein reiner Irrtum über den Wert einer Immobilie reicht jedoch in der Regel nicht für eine erfolgreiche Anfechtung aus.
Sind Sie unsicher, wie hoch der Nachlass wirklich ist, können Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Dann bleibt Ihr Privatvermögen getrennt vom geerbten Vermögen, und Sie haften nicht direkt. Zeigt sich, dass unterm Strich zu viele Schulden bestehen, können Sie die Erbschaft immer noch ausschlagen. Andernfalls könnte sich die Annahme lohnen, wenn doch ausreichend Vermögen vorhanden ist.
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