Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 15. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft und Arbeitsrecht: so schnell wird man Arbeitgeber

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Wer erbt, dürfte oft die Vorstellung haben, er komme in den Genuss der Vermögenswerte des Erblassers. Dass der Erbe dabei auch eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen muss, ist meist auch klar. Dass man als Erbe aber auch mit dem Arbeitsrecht konfrontiert wird, ist für manchen Erben eine echte Überraschung.

Das Thema Arbeitsrecht spielt eine Rolle, wenn der Erblasser selbst Arbeitgeber war und die Erbengemeinschaft in die Rolle des Arbeitgebers eintritt. Arbeitsrecht spielt auch dann eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer verstirbt und die Erbengemeinschaft in ihrer Rolle als Arbeitgeber tangiert wird, weil die Erben des Arbeitnehmers noch Lohn, Abfindungen oder Urlaub geltend machen. Wer sich als Erbe nicht zum Arbeitgeber berufen fühlt oder sich als Arbeitnehmer-Erbe nicht auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten einlassen möchte, sollte überlegen, ob er seinen Erbanteil vielleicht verkauft.
  • War der Erblasser Arbeitgeber, übernehmen die Erben einer Erbengemeinschaft dessen Rechte und Pflichten auch als Arbeitgeber. Handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, ergeben sich in der Regel keine Änderungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer. War der Erblasser Einzelunternehmer, rücken die Erben unmittelbar in die Position des Arbeitgebers ein.
  • Verstirbt der Arbeitnehmer, können dessen Erben alle Ansprüche geltend machen, die in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers entstanden sind. Maßgeblich kommt es darauf an, um welche Art von Anspruch es sich handelt und wann genau der Anspruch entstanden ist.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Tod des Arbeitgebers

Als Erbe übernimmt jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft die Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Miterben werden dessen Rechtsnachfolger. Auch wer nur Miterbe in einer Erbengemeinschaft ist, übernimmt auch in seiner Person als Miterbe allein die Verantwortung für alles, für das der Erblasser verantwortlich war. Es gilt das Prinzip „Alles oder Nichts“. Die Erben übernehmen mit dem Nachlass nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der verstorbenen Person. War die verstorbene Person Arbeitgeber, wird auch die Erbengemeinschaft und damit jeder einzelne Miterbe selbst Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer erlischt nicht, nur weil der Erblasser als Arbeitgeber verstorben ist. Umgekehrt können sich arbeitsrechtliche Fragen ergeben, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt und dessen Erben beispielsweise Urlaubsabgeltungsansprüche oder Abfindungen gegen den Arbeitgeber des Erblassers geltend machen (siehe dazu unten „Tod des Arbeitnehmers“).

Wie steht es mit dem Arbeitsrecht bei Kapitalgesellschaften?
Wurde das zum Nachlass gehörende Unternehmen als Kapitalgesellschaft, also als GmbH, AG, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG oder OHG geführt, ändert sich normalerweise an den gesellschaftsrechtlichen Struktur nichts. Kapitalgesellschaften werden durch ihre Organe, also Geschäftsführung oder Vorstand, vertreten. War der Verstorbene selbst Geschäftsführer oder Vorstand, muss für ihn Ersatz gefunden werden. Dafür ist die Gesellschafterversammlung verantwortlich, die einen Nachfolger bestimmt. Wird eine solche Kapitalgesellschaft von einer Erbengemeinschaft übernommen oder werden Anteile erworben, gehen zunächst lediglich die Gesellschaftsanteile, die bislang der Erblasser gehalten hatte, auf die Erbengemeinschaft über. Solange die Miterben sich nicht in das Alltagsgeschäft der Gesellschaft einmischen, berührt sie das Arbeitsrecht nicht. Über arbeitsrechtliche Fragen entscheiden allein die vertretungsberechtigten Organe der Kapitalgesellschaft. Regelmäßig finden sich in den Gesellschaftsverträgen auch Klauseln, in denen die Erbfolge geregelt ist, falls der alleinige oder einer der Gesellschafter verstirbt.

Wie steht es mit dem Arbeitsrecht bei Einzelunternehmen?
War der Erblasser als Einzelunternehmer tätig, ist die Situation anders. In diesem Fall tritt die Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers und wird damit selbst direkt Arbeitgeber und damit zwangsläufig auch mit dem Arbeitsrecht konfrontiert. Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer besteht fort. Allein der Tod des Erblassers ändert daran nichts. Hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Lohn, muss die Erbengemeinschaft zahlen. Auch sonstige Verpflichtungen, die der Erblasser als Arbeitgeber übernommen hatte, gehen auf die Erbengemeinschaft über. Eine Ausnahme besteht allenfalls dort, wo ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer ausschließlich nur für die Person des Arbeitgebers tätig werden sollte. In diesem Fall endet das Arbeitsergebnis mit dem Tod des Erblassers (LAG Hamm 8 Sa 1758/01).

Wie entscheidet die Erbengemeinschaft im Einzelunternehmen?
In der Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe die gleichen Rechte. Ein Miterbe allein kann also grundsätzlich nichts allein entscheiden. Insbesondere kann er keine Gestaltungsrechte ausüben und ein Arbeitsverhältnis beispielsweise nicht allein kündigen (§ 2040 BGB). Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft kommen nur bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung in Betracht. Ob eine Kündigung eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt, dürfte allenfalls im Ausnahmefall, beispielsweise bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde, in Betracht kommen. Geschäftsführungsmaßnahmen im Einzelunternehmen können hingegen eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen, wenn es sich um eine Handlung handelt, die von den Miterben im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens beschlossen wird. Wann eine ordnungsgemäße Verwaltung vorliegt und wann die Grenze überschritten wird, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Lesen Sie zu den allgemeinen Grundsätzen, wie Erbengemeinschaften entscheiden, weiter auf Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft als Arbeitgeber

Was ist bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einem Einzelunternehmen zu beachten?

Kündigungsfristen
Möchte die Erbengemeinschaft das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden, muss sie es form- und fristgerecht kündigen. Die „ordentlichen“ Kündigungsfristen für eine fristgerechte Kündigung ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder, falls nichts vereinbart ist oder auf das Gesetz verwiesen wird, aus § 622 Abs. II BGB. Danach besteht regelmäßig eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bestand das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Sie verlängert sich ferner nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren und beträgt im längsten Fall sieben Monate zum Monatsende. Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers werden dabei nicht mitgezählt.

Kündigungsschutzgesetz
Beschäftigt das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, unterliegt es dem Kündigungsschutzgesetz (Details siehe § 23 KSchG). Dann muss die Kündigung zusätzlich sozial gerechtfertigt begründet werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur aus betriebsbedingten (z.B. Auftragsmangel), verhaltensbedingten (beharrliches Zuspätkommen) oder personenbedingten Gründen (dauerhafte Erkrankung ohne positive Prognose) gekündigt werden kann. Sofern der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund bestreitet, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und die Kündigung überprüfen lassen.

Alternative Strategien bei der Kündigung
Sofern die Kündigung infolge des Ablebens des Erblassers als Einzelunternehmer aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, bietet sich an, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, damit er im Gegenzug auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Strategie ist sinnvoll, wenn die Erben das Einzelunternehmen nicht fortführen wollen und auch keine Möglichkeit besteht, das Unternehmen zu verkaufen. Details regelt § 1a KSchG. In Betracht kommt auch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitnehmer, den der Arbeitnehmer regelmäßig nur gegen Zahlung einer Abfindung akzeptieren wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt wird.

Form der Kündigung
Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Telefax ist ausgeschlossen. Im Zweifel muss die Erbengemeinschaft den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer nachweisen kann. Idealerweise wird die Kündigungserklärung gegen Quittung persönlich übergeben oder im Beisein eines Zeugen ausgehändigt.

Fristlose Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers besteht. Allein der Umstand, dass der Erblasser als Arbeitgeber verstorben ist, ist kein wichtiger Grund. Der wichtige Grund in der Person des Arbeitnehmers muss so schwerwiegend sein, dass es der Erbengemeinschaft als Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Typische Fälle sind strafrechtliche Verfehlungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder eklatantes Fehlverhalten bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Wichtig ist zudem, dass die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden und dem Arbeitnehmer zugegangen sein muss, nachdem die Erbengemeinschaft vom wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat. Dabei muss sich die Erbengemeinschaft die Kenntnis des Erblassers zurechnen lassen, wenn dieser vor seinem Ableben von dem wichtigen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hatte. Wird die Frist versäumt, bleibt nur noch die fristgerechte Kündigung.

Zeugnis
Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wie auch immer beendet, hat der Arbeitnehmer selbstverständlich Anspruch auf ein Zeugnis (§ 630 BGB). Die Erbengemeinschaft ist dann unter Umständen in der schwierigen Situation, die Person eines Arbeitnehmers beurteilen zu müssen, die die Erben aus eigener Erfahrung nicht einschätzen können. Sie werden dann versuchen müssen, sich irgendwie ein Bild vom Arbeitnehmer zu machen.

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Situation, wenn der Arbeitnehmer verstirbt

Arbeitsverhältnis ist personengebunden
Verstirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis. Arbeitsleistungen sind im Regelfall persönliche Dienstleistungen (§ 613 BGB), so dass die Erben des Arbeitnehmers nicht verpflichtet sind, das Arbeitsverhältnis fortzuführen oder gar einen Ersatzarbeitnehmer zu stellen. Hat der Arbeitnehmer noch Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (z.B. Lohn), ist zu unterscheiden, ob der Erblasser im Rahmen einer Kapitalgesellschaft oder als Einzelunternehmer tätig war. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, übernehmen die Erben lediglich die Gesellschaftsanteile, so dass sich im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer nichts ändert. Die Gesellschaft bleibt Arbeitgeber und trägt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. War der Erblasser hingegen Einzelunternehmer, stehen die Erben unmittelbar in der Verantwortung gegenüber dem Arbeitnehmer. Erfüllen sie die Lohnansprüche nicht, kann der Arbeitnehmer Zahlungsklage einreichen.

Abfindungen
Steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, ist die Situation unproblematisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt. Probleme ergeben sich dann, wenn einem verstorbenen Arbeitnehmer Abfindungen zustanden und diese nunmehr von dessen Erben gegen den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft, Erbengemeinschaft) geltend gemacht werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, um welche Art von Abfindung es sich handelt und wann der Abfindungsanspruch entstanden ist.

Abfindungen nach vertraglicher Absprache
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können statt einer Kündigung jederzeit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und eine Abfindung vereinbaren. Problematisch ist die Situation dann, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde, ein Abfindungsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung verstirbt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anspruch vererblich ist und auf die Erben des Arbeitnehmers übergeht. Nachdem die Rechtsprechung sich lange Jahre uneinig war, stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es für die Übertragbarkeit und damit für die Vererblichkeit der Abfindung entscheidend sei, wann der Anspruch auf die Abfindung vereinbarungsgemäß entstanden sei (BAG Urteil v. 22.5.2003, 2 AZR 250/02 in ZVE 2004, 248). Vertragliche Ansprüche entstehen mit Abschluss des betreffenden Vertrages, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die Abfindung bereits verlangen könne. In der Konsequenz komme es daher auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses noch erlebt oder vorher verstirbt. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist deshalb wichtig, den Zeitpunkt für das Entstehen des Abfindungsanspruchs klar zu definieren und klarzustellen, dass der Anspruch mit dem Abschluss des Vergleichs entsteht und damit vererblich ist. Auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses kommt es dann nicht mehr an.

Sonderfall: Abfindung nach § 1a KSchG
Hatte der Erblasser dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und ihm zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses nach § 1a KSchG eine Abfindung angeboten, entsteht der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit mit Ablauf der Kündigungsfrist. (BAG NZA 2007, 1043). Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, entsteht der Abfindungsanspruch nicht. Die Erben gehen leer aus.

Sonderfall: Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG
Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht und erweist sich die Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag dennoch aufgelöst werden, wenn es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zugleich setzt das Gericht eine Abfindung bis zu zwölf Monatsverdiensten fest. In diesem Fall entsteht der Abfindungsanspruch mit der Festsetzung der Abfindung im Urteil durch das Arbeitsgericht. Damit ist der Abfindungsanspruch auch vererblich. Sofern der Arbeitnehmer das Urteil dann doch nicht akzeptieren will, Berufung einlegt und im Prozessverlauf verstirbt, fehlt es an der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs. Begründet wird dies damit, dass der Abfindungsanspruch dann noch nicht rechtskräftig entstanden ist.

Sonderfall: Abfindung aufgrund eines Sozialplans
Die Abfindung aufgrund eines Sozialplans ist vererblich, wenn sie entstanden ist. Dabei ist auf den Wortlaut des Sozialplans abzustellen. Problemlos ist die Situation, wenn der Sozialplan beim Tod des Arbeitnehmers bereits aufgestellt war, der Arbeitnehmer alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt hat und das Arbeitsverhältnis beendet war (BAG  1 AZR 322/05). Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, soll der Anspruch nicht vererblich sein (BAG 10 AZR 907/95).

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers
Urlaub dient Erholungszwecken und ist deshalb höchstpersönlicher Natur. Verstirbt der Arbeitnehmer, erlischt sein Urlaubsanspruch. Stand dem Arbeitnehmer ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, ist dieser als Geldanspruch vererblich, wenn er entstanden ist. Dazu ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch lebt. Voraussetzung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ist nämlich nach § 7 Abs. IV BUrlG, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entstehen. Denn dann ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grund, dass der Urlaub nicht gewährt werden kann, sondern der Tod des Arbeitnehmers.

Gratifikationen
Hat der Arbeitgeber dem verstorbenen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt oder eine sonstige Gratifikation zugesagt, ist der Anspruch vererblich, wenn die Gratifikation dem Grunde nach entstanden ist.

Möglichkeit und Schicksal einer Kündigungsschutzklage
Hatte der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers mit der Kündigungsschutzklage angegriffen und verstirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, können dessen Erben Kündigungsschutzklage einreichen und die Wirksamkeit der Kündigung angreifen. Der Arbeitgeber soll durch den Tod des Arbeitnehmers nicht bessergestellt werden und eine unwirksame Kündigung nicht allein durch den Tod des Arbeitnehmers wirksam werden können. Verstirbt der Arbeitnehmer, nachdem er selbst Kündigungsschutzklage eingereicht hat, können die Erben den Prozess gleichfalls weiter führen und die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen. Die sich daraus eventuell ergebenden Lohn- und Abfindungsansprüche fallen in den Nachlass.


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