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Erbteil verkaufen: Fakten, 6 Praxis-Tipps & Wert-Rechner

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 5. Dezember 2025
Ihre Lesezeit: 22 Minuten
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Erbteil verkaufen

  • Ausstiegsmöglichkeit: Der Verkauf Ihres Erbanteils schafft einen klaren Ausweg aus festgefahrenen Entscheidungen in der Erbengemeinschaft, weil Sie Ihre Rechtsposition gegen einen festen Geldbetrag übertragen und damit aus Verwaltung und gemeinsamer Haftung ausscheiden. Das lohnt sich besonders, wenn wiederkehrende Blockaden oder hohe Abstimmungsaufwände Ihre Nutzung des Anteils faktisch verhindern.
  • Rechtliche Voraussetzungen: Rechtlich ist ein Anteilserwerb möglich, erfordert jedoch eine notarielle Beurkundung und möglichst vollständige Nachlassunterlagen, damit Käufer Risiken prüfen können und der Notar den Vertrag rechtssicher gestaltet. Bei minderjährigen oder betreuten Erben kann zudem eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein, daher sollten Sie frühzeitig Notar- und Gerichtsfragen klären.
  • Marktwert & Käufer: Der erzielbare Preis richtet sich vor allem nach der Art der Nachlasswerte (insbesondere Immobilienlage), der Schuldenlage und der Dokumentation; gute Unterlagen und ein Verkehrswertgutachten erhöhen die Verhandlungsposition. Miterben sind oft die ersten Interessenten, externe Investoren handeln dagegen meist schneller, was die Abwägung von Preis, Tempo und Familienfrieden beeinflusst.
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Verkauf Ihres Anteils an der Erbengemeinschaft: Wann sollten Sie darüber nachdenken?

Wer seinen Erbteil verkaufen möchte, trifft diese Entscheidung meist vor dem Hintergrund einer schwierigen Zusammenarbeit in der Erbengemeinschaft und eines begrenzten eigenen Einflusses. Gleichzeitig bestimmt die besondere Struktur der Erbengemeinschaft, wie weit Sie alleine handeln können und wo Sie auf andere Miterben angewiesen sind. Ein klarer Blick auf diese Ausgangslage hilft, den richtigen Zeitpunkt und die passende Strategie für den Erbteilverkauf zu finden.

Video Erbteil verkaufen

Herausforderungen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und bildet eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Über Nachlassgegenstände können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam verfügen, denn Entscheidungen zur Auseinandersetzung setzen in der Regel Einstimmigkeit voraus (§ 2040 BGB). Davon zu unterscheiden ist die laufende Verwaltung des Nachlasses, bei der ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen mehrheitlich getroffen werden können und in Notfällen ein einzelner Miterbe zur Notverwaltung befugt ist.

Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle Miterben verpflichtet, den Nachlass gemeinsam zu verwalten und haften auch gemeinsam für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Höhe des Anteils an der Erbengemeinschaft richtet sich nach der jeweiligen Erbquote; dieser Anteil wird als Erbteil bezeichnet und bestimmt zugleich das Stimmrecht bei Beschlüssen innerhalb der Gemeinschaft. In der Praxis führt diese Konstellation häufig dazu, dass Beschlüsse blockiert werden oder einzelne Miterben ihre Interessen nicht durchsetzen können.

In einer Erbengemeinschaft aus vier Geschwistern möchte eines die Immobilie verkaufen, zwei möchten vermieten und eines möchte abwarten. Für die Auseinandersetzung ist Einstimmigkeit erforderlich, sodass ein einzelner Miterbe die Aufteilung des Nachlasses auf Jahre hinaus verzögern kann.

Sobald Verhandlungen festgefahren sind und Sie dauerhaft das Gefühl haben, eher blockiert als beteiligt zu sein, kann der Ausstieg durch einen Erbteilverkauf eine realistische Option werden.

Erbteil verkaufen als Ausweg aus festgefahrenen Situationen

Ein Ausweg aus einer blockierten Erbengemeinschaft kann der Verkauf des eigenen Anteils sein, der sogenannte Erbteilskauf. Dabei verkauft und überträgt der Erbe seinen Erbanteil mittels eines notariellen Vertrags an einen der anderen Miterben oder an einen außenstehenden Dritten und scheidet damit aus der Gemeinschaft aus. Der Erbteilsverkauf ist gesetzlich in § 2033 BGB geregelt und erlaubt es, die eigene Rechtsposition an der Erbengemeinschaft vollständig zu übertragen.

Grundsätzlich ist der Verkauf des Erbteils jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Erben möglich; ein dingliches Veräußerungsverbot wäre nach § 137 BGB unwirksam. Vertragliche Absprachen, etwa in Erbverträgen oder Familienvereinbarungen, können den Verkauf zwar praktisch erschweren, ändern aber nichts an der gesetzlichen Möglichkeit der Veräußerung. Wichtig ist, dass Sie früh prüfen, wie sich ein solcher Schritt auf das Verhältnis zu den übrigen Miterben und auf Ihre persönliche Planung auswirkt.

Ein weiterer Vorteil des Erbteilverkaufs liegt darin, dass Sie Ihre Beteiligung in einen festen Geldbetrag umwandeln und damit wirtschaftliche Risiken und Verwaltungsaufwand hinter sich lassen. Die Details zu Haftung und Nachhaftung nach dem Verkauf regelt ein eigenes Haftungskapitel, das die Rechtsfolgen für Käufer und Verkäufer ausführlich erläutert.

Infografik Erbteil verkaufen

Typischer Fall für den Verkauf des Erbanteils

Ein typischer Grund für den Verkauf des eigenen Anteils an der Erbengemeinschaft ist ein geringer Erbanteil von unter 25 bis 30 Prozent. In solchen Fällen ist der Einfluss auf Beschlüsse begrenzt, während der Zeit- und Nervenaufwand für Abstimmungen mit den übrigen Miterben dennoch hoch bleibt. Besonders wenn Sie für jede wichtige Entscheidung einen Anwalt einschalten müssen, steigen die Kosten schnell über das hinaus, was der eigene Erbteil wirtschaftlich rechtfertigt.

Hinzu kommen emotionale Belastungen, wenn alte Familienkonflikte im Rahmen der Erbengemeinschaft wieder aufbrechen. Bei hohen Konflikten, geringen Erbquoten und unübersichtlichen Nachlassverhältnissen kann der Verkauf des Erbteils daher ein pragmatischer Weg sein, den eigenen Anteil zu sichern und sich aus dem Streitgeschehen zu lösen. Entscheidend ist, dass Sie Gelegenheit hatten, die Alternativen – wie Auseinandersetzungsvereinbarung oder Abschichtung – zu prüfen und sich bewusst für den Ausstieg über den Verkauf entscheiden.

Weitere Vorteile und Beweggründe für den Verkauf des Erbteils

Neben der Konfliktvermeidung bietet der Verkauf des Erbteils sofortige Liquidität, die Sie für eigene Projekte, Schuldentilgung oder Vermögensaufbau einsetzen können. Sie müssen sich nicht länger mit der Verwaltung des Nachlasses, laufenden Kosten oder komplexen juristischen Fragen beschäftigen. Stattdessen übernimmt der Käufer die Rolle in der Erbengemeinschaft, während Sie sich finanziell und organisatorisch entlasten.

Gerade bei größeren Erbengemeinschaften mit mehreren Immobilien, unterschiedlichen Vorstellungen und langer Verfahrensdauer kann der Erbteilverkauf den für Sie günstigsten Weg darstellen, Ihre Beteiligung nutzbar zu machen. Welche Alternativen daneben bestehen und wie interne Lösungen wie Anteils-Tausch oder Family-Buyout funktionieren, wird im speziellen Kapitel zu den Alternativen zum Verkauf des Erbteils vertieft beschrieben.

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Kommt Ihr Erbteil für einen Verkauf in Betracht?

Ob sich Ihr Erbteil verkaufen lässt, hängt weniger von strengen gesetzlichen Voraussetzungen als von der Klarheit der Nachlasssituation und der Attraktivität des Nachlasses für potenzielle Käufer ab. Je besser Erbfolge, Nachlassbestand und rechtlicher Rahmen dokumentiert sind, desto eher finden sich Interessenten, die bereit sind, einen marktgerechten Preis zu zahlen. Zugleich spielt die Art der Nachlasswerte – insbesondere Immobilien – eine entscheidende Rolle für das tatsächliche Käuferinteresse.

Rechtliche Voraussetzungen für den Verkauf eines Erbteils

Erbengemeinschaften sind kein einfaches Terrain, doch der Erbteilsverkauf selbst ist rechtlich vergleichsweise klar geregelt. Käufer erwarten normalerweise, dass die Erbfolge geklärt ist, der Nachlassbestand nachvollziehbar dokumentiert wurde und feststeht, welches Erbrecht – häufig das deutsche Erbrecht – zur Anwendung kommt. Rechtlich ist ein Erbteilsverkauf allerdings auch ohne Erbschein oder vollständig aufgearbeitetes Nachlassverzeichnis möglich, solange ein existierender Erbteil übertragen wird.

Die folgenden Punkte haben sich in der Praxis als sinnvolle Mindeststandards für einen erfolgreichen Verkauf bewährt.

  • Nachweis der Erbfolge: Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament erleichtern die Prüfung für den Käufer.
  • Überblick über den Nachlass: Eine geordnete Aufstellung von Vermögenswerten und Schulden schafft Vertrauen.
  • Anwendbares Erbrecht: Klarheit darüber, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht gilt, vermeidet Rechtsunsicherheit.
In einer Erbengemeinschaft liegt bereits ein Erbschein vor, der alle Erben ausweist. Zusätzlich erstellt ein Miterbe ein Nachlassverzeichnis mit Konten, Immobilien und bekannten Verbindlichkeiten. Diese Unterlagen versetzen einen potenziellen Käufer in die Lage, den Erbteil zügig zu bewerten und ein konkretes Angebot abzugeben.

Zu beachten ist außerdem, dass bei minderjährigen oder betreuten Erben der Verkauf eines Erbteils häufig einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Dies kann den Ablauf verlängern, ändert aber nichts daran, dass ein Erbteilsverkauf dem Grunde nach möglich bleibt.

Je strukturierter Sie die Nachlassinformationen aufbereiten, desto einfacher werden Käuferprüfung und Vertragsgestaltung. Klären Sie frühzeitig mit dem Notar, welche Nachweise im konkreten Fall sinnvoll und für die Beurkundung erforderlich sind.

Ist Ihr Erbanteil wirtschaftlich interessant? Auf die Immobilien kommt es an!

Hart aber fair: Nicht jeder Erbteil eignet sich gleichermaßen für einen Verkauf. In der Praxis sind Erbteile vor allem dann interessant, wenn sie Grundbesitz – also Grundstücke und Häuser – in wirtschaftlich attraktiven Regionen umfassen. Besonders gefragt sind Erbteile mit Altbau-Immobilien in Großstädten wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln oder Düsseldorf, weil dort die Nachfrage nach zentral gelegenen Objekten seit Jahren hoch ist. Solche Konstellationen schaffen eine starke Verhandlungsposition beim Erbteilverkauf.

Liegt die Immobilie weder im Einzugsgebiet einer Großstadt noch ist sie bautechnisch oder lagebedingt besonders attraktiv, kann es schwieriger werden, einen Käufer zu finden. Das heißt jedoch nicht, dass ein Verkauf ausgeschlossen wäre; vielmehr wird der Kreis der Interessenten kleiner und der mögliche Kaufpreis stärker von der individuellen Risikobereitschaft des Käufers bestimmt.

Die Schuldensituation und bestehenden Nachlassverbindlichkeiten sind kein automatisches Ausschlusskriterium, solange sie transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Käufer preisen bekannte Risiken typischerweise in ihren Angebotspreis ein, stark überschuldete Nachlässe können allerdings unattraktiv sein oder zu deutlichen Preisabschlägen führen. Umgekehrt gibt es juristisch versierte Investoren, die gerade in komplexen Nachlässen mit offenen Fragen Chancen sehen, Ansprüche zu reduzieren oder wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Erbteil verkaufen: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 70.000 € in 4–6 Wochen: So viel zahlen seriöse Käufer realistisch für einen Erbteil im Wert von 100.000 € – je nach Nachlassstruktur sind Auszahlungen von 65.000–80.000 € möglich, oft innerhalb weniger Wochen.
  • Rund 2.000 Fälle pro Jahr: Schätzungen zufolge verkaufen jährlich über 2.000 Erben ihren Anteil – besonders bei Immobilien oder festgefahrenen Erbengemeinschaften.
  • Über 300 Mrd. € Erbschaftsvolumen: Angesichts jährlich vererbter Vermögenswerte von 300–400 Mrd. € gewinnen Erbteilverkäufe als flexible Lösung für einzelne Erben zunehmend an Bedeutung – vor allem bei Streit, Sanierungsstau oder Liquiditätsbedarf.
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Bewertung des Erbteils: Was ist ein angemessener Preis für meinen Erbteil?

Die Preisfindung ist in der Tat nicht ganz einfach. Neben einer Bewertung des Vermögens sind zum einen die bereits bekannten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu bedenken, dass der Käufer das Risiko mit übernimmt, dass neue, derzeit noch unbekannte Verbindlichkeiten aufkommen. Auch für diese muss der Erbteilskäufer einstehen.

Für die Bewertung des Vermögens versucht man möglichst einen Marktpreis zu finden. Bei Immobilien kann dies beispielsweise im Wege eines Gutachtens erfolgen oder man kann selbige auch auf den bekannten Plattformen wie Immoscout, Immowelt usw. einstellen und sehen welche Angebote gemacht werden. Am Schluss muss aus den bekannten Aktiva und Passiva zusammen mit dem übernommenen Risiko ein Gesamtpaket geschnürt werden.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Immobilienbewertung Erbschaft!

Erfahren Sie, wie Sie den Wert geerbter Immobilien präzise ermitteln können und welche Stellen dabei eine Rolle spielen – vom Finanzamt über Sachverständige bis hin zu Online-Tools. Entdecken Sie die verschiedenen Bewertungsverfahren und wertbeeinflussenden Faktoren, die entscheidend für Erbschaftsteuer und Auszahlungen an Miterben sind.

Aus Respekt vor der vermeintlichen Komplexität wird der Verkauf eines Erbteils zu selten in Betracht gezogen. Dabei ist die Abwicklung gar nicht schwierig. Die Herausforderungen liegen eher auf der Seite des Käufers des Erbteils!

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Erbteil verkaufen: Der Verkaufsprozess im Detail

Der Verkauf eines Erbteils folgt einem klar strukturierten Ablauf, der mit der sorgfältigen Aufbereitung aller Nachlassinformationen beginnt und in der notariellen Beurkundung des Erbschaftskaufvertrags mündet. Anschließend sind Vorkaufsrechte der Miterben zu berücksichtigen, bevor der Kaufpreis fließt und der Erwerber endgültig in die Erbengemeinschaft eintritt. Wer frühzeitig für Transparenz sorgt und alle Schritte aufeinander abstimmt, vermeidet Verzögerungen und schafft eine verlässliche Grundlage für einen rechtssicheren Erbteilverkauf.

Vorbereitung und erforderliche Unterlagen für den Erbteilverkauf

Ein erfolgreicher Erbteilverkauf beginnt mit der strukturierten Zusammenstellung aller relevanten Informationen zum Nachlass. Käufer müssen nachvollziehen können, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen, welche Erben beteiligt sind und welche Risiken aus dem Nachlass resultieren können. Je transparenter diese Informationen vorgelegt werden, desto schneller kann ein Interessent den Wert des Erbteils einschätzen und ein verbindliches Angebot abgeben. Der Notar benötigt diese Unterlagen zudem, um den Erbschaftskaufvertrag rechtssicher vorzubereiten.

Für eine klare Übersicht eignen sich komprimierte Dokumentensammlungen, die die wichtigsten Informationen bündeln.

UnterlageFunktion
Erbschein oder eröffnetes TestamentNachweis der Erbfolge und Grundlage für die Berechtigung zum Verkauf
NachlassverzeichnisÜberblick über Vermögenswerte und bekannte Nachlassverbindlichkeiten
Grundbuch- und KatasterauszügeWesentlich bei Immobilien im Nachlass
Korrespondenz mit Gericht oder MiterbenDokumentiert den aktuellen Stand der Auseinandersetzung
  • Nachlasszusammensetzung: Käufer benötigen Klarheit über Immobilien, Konten und sonstige Werte.
  • Schuldenlage: Bekannte Nachlassverbindlichkeiten müssen offen dargestellt werden.
  • Streitpunkte: Hinweise auf Konflikte in der Erbengemeinschaft helfen bei der Risikoeinschätzung.
Ein Käufer erhält einen vollständigen Erbschein, ein aktuelles Nachlassverzeichnis sowie die Grundbuchunterlagen zur Immobilie. Da die Daten konsistent sind, kann er den Erbteil schneller bewerten und ein verbindliches Angebot abgeben.

Sinnvoll ist es, frühzeitig mit dem Notar zu klären, welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden und welche Nachweise der Käufer zusätzlich erwartet. Fehlen Dokumente oder bestehen Unklarheiten, führt dies häufig zu Verzögerungen oder Nachfragen im Beurkundungsverfahren.

Notarieller Erbteilskaufvertrag und rechtliche Besonderheiten

Der Erbteilskaufvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§§ 2371 ff., 2033 BGB). Erst die Unterschrift vor dem Notar begründet einen wirksamen Vertrag und regelt zugleich die schuldrechtliche Verpflichtung des Käufers zur Zahlung sowie die Übertragung des Erbteils. Der Vertrag enthält regelmäßig Bestimmungen zu Kaufpreis, Fälligkeit, Informationspflichten, Umgang mit Nachlassverbindlichkeiten und besonderen Umständen wie Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft.

Der Notar sorgt dafür, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Schritte eingehalten werden. Dazu gehören auch Hinweise auf die eingeschränkte Sachmängelhaftung, die Gefahrtragung ab Vertragsschluss und die Frage, welche Garantien der Verkäufer übernimmt. Käufer sollten diese Punkte im Detail prüfen, da hiervon wesentliche Rechte und Pflichten im Innenverhältnis abhängen.

  • Kaufpreisregelung: Vereinbarung, wann und unter welchen Bedingungen der Kaufpreis fällig wird.
  • Übergang des Erbteils: Zeitpunkt, ab dem der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
  • Garantien: Offenlegungstest, Vermächtnisse, Auflagen oder sonstige Beschränkungen sind Vertragsbestandteil.
Zum Nachlass gehört ein Fahrzeug, das kurz nach der Beurkundung gestohlen wird. Da die Gefahr nach § 2380 BGB ab Vertragsschluss auf den Erwerber übergeht, bleibt der Kaufpreis dennoch in voller Höhe geschuldet.

Im Vertrag ist zudem zu regeln, welche Informationen der Verkäufer zur Verfügung stellt und wie der Käufer Zugriff auf Nachlassunterlagen erhält. Gerade bei Immobilien sollten Einsicht in Grundbuch und Kataster selbstverständlich sein. Verkehrswertgutachten helfen, den Kaufpreis realistisch festzulegen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vorkaufsrecht der Miterben und Vollzug des Erbteilkaufs

Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags informiert der Notar die übrigen Miterben über den Verkauf. Ihnen steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, das innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden kann. Das sogenannte Miterbenvorkaufsrecht erlaubt es, zu den gleichen Bedingungen in den Vertrag einzutreten und den Erbteil selbst zu übernehmen. Dadurch bleibt die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft für die Miterben steuerbar, ohne dass der Verkäufer wirtschaftliche Nachteile erleidet.

Für den Verkäufer ändert sich wirtschaftlich nichts: Der Kaufpreis bleibt identisch, gleichgültig ob ein Miterbe oder ein externer Käufer den Erbteil übernimmt. Für den Erwerber kann die Ausübung des Vorkaufsrechts dagegen bedeuten, dass der Vertrag nicht zur Durchführung kommt.

  • Mitteilungspflicht: Der Notar informiert alle Miterben über den Verkauf.
  • Fristlauf: Die Vorkaufsfrist beträgt zwei Monate ab Zugang der Mitteilung.
  • Vertragseintritt: Ein Miterbe kann den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
Ein Erbe verkauft seinen Erbteil an einen Investor. Ein Miterbe übt das Vorkaufsrecht fristgerecht aus und tritt in den Vertrag ein. Der Verkäufer erhält dennoch den vereinbarten Kaufpreis; der Erwerber wird lediglich ausgetauscht.

Nach Abschluss aller Mitteilungen fordert der Notar den Kaufpreis an und überwacht den Zahlungseingang. Sobald der Erwerber die Zahlung geleistet hat, bestätigt der Verkäufer den Eingang, und der neue Erbteilseigentümer wird im nächsten Schritt in der Erbengemeinschaft vermerkt oder – bei Immobilien – im Grundbuch nachvollzogen. Damit ist der Erbteilkauf vollständig abgeschlossen.

Besprechen Sie mit dem Notar, welche Schritte im Vollzug relevant sind und wie mögliche Verzögerungen vermieden werden. Eine klare Zeitplanung hilft, den Verkauf rechtssicher und zügig abzuschließen.

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Kaufinteressenten finden: Verkauf des Erbteils an Miterben oder an Dritte

Für den Verkauf eines Erbteils kommen Miterben, private Investoren oder spezialisierte Käufer in Betracht. Jede Käufergruppe verfolgt eigene Ziele und bewertet Chancen und Risiken eines Erbteils unterschiedlich, was den erzielbaren Preis und den Ablauf stark beeinflusst. Dadurch wird die Frage, wer den Erbteil übernimmt, zu einem zentralen Faktor für die Geschwindigkeit, die Konfliktlage und die wirtschaftliche Qualität des Erbteil verkaufen.

Miterben als erste Anlaufstelle

Miterben zählen häufig zu den geeignetsten Käufern, weil sie die Nachlasssituation kennen und die Erbengemeinschaft stärken oder vereinfachen möchten. Je höher der eigene Anteil eines Miterben wird, desto größer ist seine Gestaltungsfreiheit innerhalb der Verwaltung und bei späteren Verwertungsentscheidungen. Für Sie als Verkäufer bedeutet das oft eine raschere Abwicklung, da die Informationslage klarer ist und keine externe Ankaufsprüfung erforderlich wird.

Der erste Schritt besteht daher darin, zu prüfen, wer aus der Erbengemeinschaft ein strategisches oder emotionales Interesse hat, seinen Anteil zu erhöhen. Gerade bei Immobilien führt dies zu klareren Besitzverhältnissen und geringerer Blockadegefahr.

  • Interesse an Immobilien: Miterben mit Wunsch nach Eigennutzung oder langfristiger Vermietung.
  • Mehrheitsbildung: Erhöhung des Anteils, um Entscheidungen leichter durchsetzen zu können.
  • Vermeidung externer Käufer: Die Erbengemeinschaft bleibt intern und berechenbar.
In einer Erbengemeinschaft mit drei Geschwistern möchte eines das Elternhaus später selbst übernehmen. Durch den Kauf des Erbteils eines Geschwisters entsteht eine Mehrheit, die spätere Sanierungen oder eine spätere Einigung erleichtert.

Kommt ein interner Käufer nicht infrage, stellt sich die Frage, ob eine externe Lösung schneller oder wirtschaftlich sinnvoller ist. Die Abwägung erfolgt im folgenden Abschnitt.

Käufer finden vs Familienlösung – Abwägung der Entscheidungskriterien

Ob Sie an Miterben oder an einen externen Käufer verkaufen, beeinflusst Geschwindigkeit, Preis und familiären Frieden gleichermaßen. Während externe Käufer oft zügiger handeln und gut kalkulieren, entstehen in Familienlösungen weniger Konflikte, wenn klare Erwartungen und ein realistischer Preis vereinbart werden. Die Entscheidung richtet sich daher nach Liquiditätsbedarf, Konfliktlage, Immobilienwert und der Frage, ob eine langfristige gemeinsame Verwaltung realistisch erscheint.

Für eine systematische Abwägung helfen klare Entscheidungspunkte, die die Interessen beider Seiten sichtbar machen.

  • Zeitfaktor: Externe Investoren handeln meist schneller; Familienlösungen benötigen Abstimmung.
  • Kaufpreis: Miterben zahlen oft etwas weniger, da sie bereits Nachlassrisiken kennen.
  • Konfliktpotenzial: Ein Verkauf an Fremde kann Streit mindern, aber auch Misstrauen erzeugen.
Wenn Sie unsicher sind, beginnen Sie immer mit einem unverbindlichen Angebot an die Miterben. Lehnt niemand ab oder reagiert nicht, können Sie strukturiert den Markt sondieren und Investoren ansprechen, ohne familiäre Brücken abzubrechen.

Sollte eine interne Lösung nicht tragfähig sein, folgen alternative Käufergruppen, deren Rolle im nächsten Abschnitt erläutert wird.

Gibt es einen Marktplatz für Erbteile?

Erbteile werden nicht über klassische Börsen oder Portale gehandelt, weil jede Erbengemeinschaft rechtlich und wirtschaftlich einzigartig ist. Ein standardisierter Marktplatz scheitert daran, dass Käufer immer individuelle Nachlassinformationen benötigen und die Risikoabschätzung nicht automatisieren können. Deshalb bleibt die Suche nach einem Käufer ein gezielter Prozess, der häufig über spezialisierte Personen, Netzwerke oder rechtliche Berater erfolgt.

Für Verkäufer bedeutet das, dass ein strategisches Vorgehen mit strukturierten Unterlagen und einer klaren Preisvorstellung unverzichtbar ist, um echte Kaufinteressenten zu gewinnen.

Kaufen Banken Erbanteile? – Realität und Alternativen

Kein deutsches Kreditinstitut erwirbt Erbanteile, da Banken kein operatives Interesse an Beteiligungen an Nachlässen haben und die rechtlichen Risiken schwer kalkulierbar sind. Banken treten ausschließlich als Finanzierer auf, etwa wenn ein Miterbe zur Auszahlung anderer Erben ein Darlehen benötigt. Deshalb sollten Sie bei der Käuferrecherche nicht mit Banken rechnen, sondern auf Miterben, private Investoren oder spezialisierte Erbteilkäufer setzen.

Banken spielen jedoch indirekt eine Rolle, wenn Familien interne Lösungen bevorzugen und dafür eine Finanzierung benötigen. Die Details zu solchen Modellen – etwa dem Family-Buyout – finden Sie im Kapitel Alternativen.

AkteurRolle beim Erbteilverkauf
BankFinanziert Auszahlungen, kauft aber keine Erbteile
MiterbenTypische Käufer mit klarer Interessenlage
Private InvestorenKaufen Erbteile zur späteren Verwertung oder Verwaltung
Teilverkauf-AnbieterKaufen nur Immobilienanteile, nicht den gesamten Erbteil
Ein Erbe benötigt kurzfristig Geld, ein Miterbe möchte langfristig das Familienhaus behalten. Die Bank lehnt den Kauf des Erbteils ab, bietet aber ein Darlehen zur Finanzierung des internen Kaufs an. Dadurch bleibt die Erbengemeinschaft stabil und der Verkäufer erhält trotzdem zügig Liquidität.

Für die rechtliche Haftung nach dem Verkauf – insbesondere zur fortbestehenden Mithaftung nach § 2382 BGB – verweist dieses Kapitel auf das eigene Haftungskapitel, das alle Pflichten und Risiken detailliert einordnet.

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Haftung nach Verkauf des Erbteils: wer kommt für was auf?

Die Haftung beim Erbteil verkaufen folgt einem komplexen Zusammenspiel von Außenhaftung gegenüber Nachlassgläubigern, Innenhaftung zwischen Käufer und Verkäufer sowie speziellen gesetzlichen Regeln zu Gefahrtragung, Sachmängeln, Garantieerklärungen und Beschränkungen der Erbenhaftung. Käufer und Verkäufer müssen wissen, dass die Veräußerung eines Erbteils nicht automatisch zur Haftungsfreiheit führt und dass Gläubiger weiterhin flexibel auf beide zugreifen können. Gleichzeitig bestehen im Innenverhältnis weitreichende Freistellungspflichten und Ausgleichsansprüche, die eine sorgfältige Vertragsgestaltung erforderlich machen.

Außenhaftung und Nachhaftung nach § 2382 BGB

Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, muss zunächst geklärt werden, wer ab diesem Zeitpunkt für bestehende oder später auftauchende Nachlassverbindlichkeiten haftet. Im Außenverhältnis zu Nachlassgläubigern gilt § 2382 BGB: Käufer und Verkäufer haften als Gesamtschuldner für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, unabhängig davon, ob der Erbteilskauf bereits vollzogen wurde. Der Gläubiger darf selbst entscheiden, wen er in Anspruch nimmt. Diese Regel verhindert, dass sich Gläubiger durch die Übertragung des Erbteils schlechter stellen könnten, weil der Verkäufer die Nachlasswerte aus der Erbengemeinschaft herausgelöst hat.

  • Grundsatz 1 – Käufer haftet ab Vertragsabschluss: Der Erwerber haftet gegenüber Nachlassgläubigern ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Erbteilskaufvertrags. Die Haftung kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
  • Grundsatz 2 – Verkäufer haftet weiter fort: Auch nach dem Verkauf bleibt der Verkäufer voll haftbar. Gläubiger können nach Belieben Verkäufer oder Käufer in Anspruch nehmen.
  • Grundsatz 3 – Haftung dient Gläubigerschutz: Der Gesetzgeber verhindert so, dass Nachlasswerte durch Übertragungen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.

Die Folge ist, dass ein Gläubiger eines Vermächtnisses oder einer sonstigen Nachlassverbindlichkeit den Verkäufer oder den Käufer unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Der Erwerber kann seine Haftung jedoch über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken; der Verkäufer hingegen bleibt für bereits unbeschränkt gewordene Haftungslasten weiterhin verantwortlich.

Als Verkäufer müssen Sie den Verkauf des Erbteils und die Identität des Erwerbers dem Nachlassgericht anzeigen (§ 2384 Abs. 2 BGB). Andernfalls kann es zu Problemen bei der Zuordnung von Gläubigerforderungen kommen.

Innenverhältnis: Freistellung, Garantien und besondere Beschränkungen

Im Innenverhältnis trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko der Nachlassverbindlichkeiten. Er ist verpflichtet, den Verkäufer von Ansprüchen freizustellen, die Gläubiger nach außen gegen diesen geltend machen. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn der Verkäufer schuldhaft dafür einstehen muss, dass bestimmte Belastungen nicht bestehen. Dazu gehören insbesondere Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung oder eine angeordnete Vor- und Nacherbschaft, soweit sie nicht offen gelegt wurden.

Die Haftungsverteilung folgt dabei klaren gesetzlichen Regeln:

  • Freistellungspflicht: Käufer muss Verkäufer von Nachlassverbindlichkeiten freihalten, soweit keine Garantie verletzt wurde.
  • Garantieerklärungen nach § 2376 BGB: Der Verkäufer schuldet einen unbeschränkten Bestand des Erbrechts. Verschweigt er Vermächtnisse oder Beschränkungen, haftet er auf Schadensersatz.
  • Besondere Beschränkungen: Vor- und Nacherbschaften oder Testamentsvollstreckung schränken die Verwertbarkeit des Erbteils ein; fehlen Hinweise hierauf, haftet der Verkäufer.

Beispielhafte Konstellationen zeigen die Bedeutung dieser Regeln:

Ein Vermächtnis über 5 000 Euro taucht erst nach dem Verkauf auf. Der Gläubiger kann den Verkäufer oder Käufer in Anspruch nehmen. Der Käufer muss den Verkäufer jedoch intern freistellen – es sei denn, der Verkäufer hatte das Vermächtnis verschwiegen oder eine Garantie verletzt.

Die Innenhaftung wird vertraglich ausgestaltet. Käufer sollten deshalb vor Abschluss des Vertrags Einsicht in Nachlassunterlagen – Rechnungen, Vermächtnisse, Auflagen, Testamente – verlangen. Verkäufer wiederum müssen prüfen, welche Erklärungen sie abgeben und welche Folgen daraus entstehen könnten.

Gefahrtragung, Sachmängelhaftung und praktische Absicherung beim Erbteilkauf

Der Erbteilsverkauf unterliegt besonderen Regeln des Kaufrechts. Nach § 2380 BGB trägt der Erwerber ab Abschluss des Erbteilskaufvertrags die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Nachlassgegenständen. Maßgeblich ist der Zustand des Nachlasses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; spätere Veränderungen gehen allein zulasten des Erwerbers. Die Sachmängelhaftung ist stark eingeschränkt: Der Käufer kann nur dann Ersatz fordern, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt oder ausdrücklich eine Garantie übernimmt (§ 2376 Abs. 2 BGB).

RegelungsbereichZentrale Folge
Gefahrtragung (§ 2380 BGB)Untergang/Verschlechterung geht ab Vertrag zulasten des Käufers
Sachmängelhaftung (§ 2376 BGB)Nur Arglist oder Garantie begründet Ansprüche gegen Verkäufer
InformationspflichtenVerkäufer haftet für verschwiegene wertmindernde Beschränkungen
VertragsgestaltungGarantien und Offenlegungspflichten bestimmen den Haftungsumfang

Die praktische Absicherung besteht daher in vollständiger Transparenz: Käufer sollten Einsicht in Grundbuch und Kataster nehmen, Nachlassunterlagen prüfen und gegebenenfalls Verkehrswertgutachten einholen. Verkäufer wiederum müssen sicherstellen, dass sie nur solche Garantien abgeben, die sie auch erfüllen können.

Zum Nachlass gehört ein Fahrzeug, das einen Tag nach Vertragsabschluss gestohlen wird. Der Käufer muss dennoch den vollen Kaufpreis zahlen, da der Verkäufer nicht für zufälligen Untergang haftet. Eine Preisminderung wäre nur möglich, wenn eine explizite Beschaffenheitsgarantie verletzt wurde.

Thumbnail Erbteil verkaufen
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Steuerliche Aspekte rund um den Kauf und Verkauf von Erbteilen

Beim Erbteil verkaufen entstehen in der Regel keine neuen Erbschaftsteuerpflichten, dennoch können Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer und der Wegfall steuerlicher Begünstigungen eine wesentliche Rolle spielen. Maßgeblich ist, welche Vermögenswerte der Erbteil umfasst, wer den Erbteil erwirbt und wie der Nachlass später verwertet wird. Die folgenden Abschnitte ordnen die wichtigsten steuerlichen Themen ein und zeigen, welche Prüfungen Käufer und Verkäufer vor einem Erbteilskauf unbedingt vornehmen sollten.

Erbschaftsteuer und haftungsbezogene Steuerfolgen beim Erbteilverkauf

Die Erbschaftsteuer knüpft ausschließlich an den Erwerb des Nachlasses an und entsteht nicht erneut, wenn ein Erbteil später verkauft wird. Der Käufer übernimmt keine Erbschaftsteuerlast des Verkäufers, ist aber verpflichtet, im Rahmen der Innenhaftung solche Steuerverbindlichkeiten zu erfüllen, die dem Nachlass selbst zuzurechnen sind. Befindet sich Grundvermögen im Nachlass, kann der Erbteilverkauf dennoch steuerliche Folgen haben: Beim Erwerb durch Miterben fällt regelmäßig keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 GrEStG), während beim Verkauf an einen Dritten grundsätzlich Grunderwerbsteuer entsteht.

Für eine klare Orientierung hilft die folgende tabellarische Übersicht zentraler Steuerarten.

SteuerartAuslöserBedeutung für Käufer/Verkäufer
ErbschaftsteuerErbanfall, nicht der spätere VerkaufKeine erneute Steuer, aber Haftungsfragen im Nachlasskontext relevant
GrunderwerbsteuerErwerb von Immobilien durch DritteMiterbenkauf meist steuerfrei, Drittverkauf grunderwerbsteuerpflichtig
EinkommensteuerVerkauf von Immobilien durch den ErwerberSpekulationsfrist beachten, aber Erbteilverkauf selbst steuerneutral
BetriebsvermögenVerstoß gegen ErhaltensfristenSteuerbefreiungen können bei Weiterverkauf entfallen
Ein Erbteil enthält ein Mehrfamilienhaus. Wird der Erbteil an einen Miterben übertragen, entsteht keine Grunderwerbsteuer. Verkauft ein Erbe denselben Anteil jedoch an einen Investor, fällt Grunderwerbsteuer an, und der Käufer muss diese steuerlichen Kosten in seine Kalkulation einbeziehen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erbteil begünstigtes Betriebsvermögen umfasst. Ein Weiterverkauf kann dazu führen, dass zuvor gewährte Erbschaftsteuerbefreiungen rückwirkend entfallen, weil gesetzliche Behaltensfristen oder Lohnsummenregelungen verletzt werden. Diese Konsequenzen sind komplex und sollten vor Abschluss eines Kaufvertrages geprüft werden.

Kurzcheck: Spekulationsfrist, Einkommensteuer und spätere Verwertung von Nachlassimmobilien

Die Spekulationsfrist nach § 23 EStG betrifft ausschließlich die Einkommensteuer und wird relevant, wenn Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert werden. Der Erbteilverkauf selbst löst keine Einkommensteuer aus, weil hier lediglich ein Anteil am Gesamtnachlass übertragen wird. Für den Käufer kann die Spekulationsfrist jedoch später bedeutsam werden, da steuerlich auf den ursprünglichen Anschaffungszeitpunkt des Erblassers abgestellt wird. Wird die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist mit Gewinn verkauft, kann Einkommensteuer entstehen.

  • Zehnjahresfrist: Laufzeit beginnt mit dem Erwerb der Immobilie durch den Erblasser, nicht mit dem Erbfall oder dem Erbteilverkauf.
  • Erbteilverkauf selbst: Steuerlich neutral, da keine Immobilie übertragen wird.
  • Spätere Verwertung durch Käufer: Einkommensteuerpflicht möglich, wenn innerhalb der Frist verkauft wird.
Eine Erblasserin kaufte 2017 ein Einfamilienhaus. 2024 erwirbt ein Investor den Erbteil von deren Tochter. Verkauft der Investor die Immobilie im Jahr 2026 mit Gewinn, wird der Gewinn steuerpflichtig, obwohl der Erbteilserwerb selbst steuerneutral war.
Wenn Immobilien oder Betriebsvermögen zum Nachlass gehören, sollten Käufer und Verkäufer vorab klären, ob steuerliche Fristen oder Vergünstigungen betroffen sind. Insbesondere Spekulationsfrist, Grunderwerbsteuerfolgen und Betriebsvermögensbefreiungen können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

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Alternativen zum Verkauf des Erbteils

Ein Erbteil muss nicht zwingend verkauft werden, wenn Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchten. Je nach familiärer Situation, Liquiditätsbedarf und Zusammensetzung des Nachlasses können interne Lösungen wie Abschichtung, Anteils-Tausch oder ein Family-Buyout ebenso sinnvoll sein wie finanzielle Modelle rund um Teilverkauf und spätere Gesamtabwicklung. Alternativen eröffnen Flexibilität und ermöglichen, den Familienfrieden zu bewahren und gleichzeitig klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen.

Auseinandersetzungsvereinbarung, Abschichtung und weitere klassische Wege

Klassische Alternativen setzen an der freiwilligen Auflösung der Erbengemeinschaft an. Mit einer Auseinandersetzungsvereinbarung können alle Erben gemeinsam bestimmen, wie die Nachlasswerte verteilt werden. Die Abschichtung erlaubt es einem Erben, gegen Zahlung einer Abfindung auszutreten, während der Erbteil den übrigen anwächst. Diese Varianten eignen sich besonders, wenn Einigkeit besteht und alle Beteiligten an einer strukturierten Lösung interessiert sind.

Auch Ausschlagung oder Erbverzicht können den Weg aus der Erbengemeinschaft ebnen, sind aber an klare Fristen oder notarielle Formen gebunden. Wer ein professionelles Erbabwicklungsunternehmen beauftragt, erhält zusätzlich Unterstützung in schwierigen oder konfliktgeladenen Konstellationen.

  • Auseinandersetzung: Gemeinsame Vertragslösung zur Aufteilung des Nachlasses.
  • Abschichtung: Austritt eines Erben gegen Abfindung, Anwachsung bei den übrigen.
  • Erbverzicht: Vor dem Erbfall, nur mit notarieller Urkunde möglich.
Vier Geschwister einigen sich auf eine Auseinandersetzungsvereinbarung, nach der ein Erbe die Immobilie erhält und die anderen Ausgleichszahlungen bekommen. Der Erbteil wird dadurch nicht verkauft, sondern innerhalb der Familie neu geordnet.

Im Vergleich zu Verkaufslösungen hängt die Umsetzung dieser Wege stark von der Einigungsbereitschaft der Erben ab, da sie stets die Zustimmung aller Miterben voraussetzen.

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Anteils-Tausch innerhalb der Familie (Auseinandersetzungsvereinbarung ohne Auszahlung)

Ein rechtlicher „Tausch“ von Erbanteilen existiert im Gesetz nicht als eigener Vorgang. Was in der Praxis als Anteils-Tausch bezeichnet wird, ist stets eine Auseinandersetzungsvereinbarung, in der die Miterben die Nachlasswerte einvernehmlich neu zuordnen. Einzelne Erben erhalten bestimmte Nachlassgegenstände – häufig Immobilien – und geben dafür andere Werte (z. B. Geld, Wertpapiere, Kontoguthaben) an die übrigen Erben ab. Da kein Erbteil im Sinne des § 2033 BGB verkauft wird, fließt häufig keine oder nur eine geringe Ausgleichszahlung.

Dieses Modell eignet sich besonders, wenn die Erben eine interne Lösung ohne Liquiditätsabfluss suchen und dennoch eine eindeutige wirtschaftliche Zuordnung erreichen möchten. Es setzt jedoch voraus, dass alle Miterben zustimmen, da jede Auseinandersetzung Einstimmigkeit erfordert (§ 2042 BGB).

  • Gleichwertigkeitsprüfung: Die zugeteilten Werte sollten wirtschaftlich vergleichbar sein, um verdeckte Schenkungen zu vermeiden.
  • Transparenz der Bewertung: Immobiliengutachten, Kontoaufstellungen und Schuldenübersichten erleichtern eine faire Neuordnung.
  • Formvorschriften: Sobald Immobilien betroffen sind, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
Eine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung ist ideal, wenn ein Erbe das Familienhaus übernehmen möchte, aber keine vollständige Auszahlung leisten kann. Durch die interne Neuordnung entsteht Klarheit, ohne dass zusätzliche Finanzmittel aufgebracht werden müssen.

Da der Anteils-Tausch wirtschaftlich einer geordneten Aufteilung entspricht, kann er festgefahrene Nachlasssituationen entschärfen und die spätere endgültige Auseinandersetzung erheblich vereinfachen. Für viele Familien ist dies die flexibelste Lösung, um Werte wohnortnah oder familienintern zu erhalten.

Family-Buyout mit Fremdfinanzierung (Auszahlung per Darlehen)

Beim Family-Buyout erwirbt ein Miterbe den Erbteil eines anderen und finanziert die dafür notwendige Ausgleichszahlung oft über ein Bankdarlehen. Diese Lösung erhält das Vermögen in der Familie, schafft klare Eigentumsverhältnisse und vermeidet den Eintritt externer Käufer in die Erbengemeinschaft. Banken kaufen zwar keine Erbteile, unterstützen jedoch die Auszahlung mit Krediten, wenn die Immobilie oder der Erbteil ausreichende Sicherheiten bietet.

Für die praktische Umsetzung hilft ein klarer Ablauf mit festen Prüfungspunkten.

  • Bonität und Sicherheiten: Die Bank prüft Einkommen, Immobilieneinwert und Belastbarkeit.
  • Notarielle Vereinbarung: Kaufvertrag über den Erbteil mit Regelung der Fälligkeit.
  • Schnittstelle zur Erbengemeinschaft: Neue Stimmverhältnisse und Verwaltung klären.
Eine Schwester möchte das Elternhaus behalten und kauft den Erbteil ihres Bruders. Die Bank finanziert die Auszahlung über ein Immobiliendarlehen, das durch den Wert des Hauses abgesichert wird. Beide Parteien erreichen Planungssicherheit, ohne den Nachlass an Dritte zu verkaufen.

Der Family-Buyout eignet sich besonders, wenn einzelne Erben langfristige Pläne mit Nachlassimmobilien verbinden und zugleich Streitpotenzial minimiert werden soll. Steuerliche Folgen werden im Steuerkapitel nur angerissen und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Teilverkauf vs Vollverkauf – Vor- und Nachteile im Vergleich

Der Teilverkauf unterscheidet sich grundlegend vom Vollverkauf eines Erbteils, da hierbei nicht der gesamte Erbteil, sondern nur ein Anteil einer Immobilie veräußert wird. Der Verkäufer erhält sofort Liquidität, bleibt jedoch Miteigentümer und zahlt in der Regel eine Nutzungsgebühr an den Investor. Der Vollverkauf führt hingegen zu einem vollständigen Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft, was Verwaltung und Konfliktpotenzial deutlich reduziert.

Für die Entscheidung zwischen beiden Varianten helfen klare Vergleichskriterien.

  • Liquidität: Teilverkauf bietet schnelle Auszahlung, Vollverkauf schafft vollständige Unabhängigkeit.
  • Kontrolle: Beim Teilverkauf bleiben Mitsprache und Verantwortung bestehen.
  • Kostenstruktur: Teilverkauf enthält laufende Nutzungsentgelte; Vollverkauf ist einmalig.
Wenn Ihre Hauptmotivation ein schneller Ausstieg aus der Erbengemeinschaft ist, bietet der Vollverkauf meist den größeren Vorteil. Ein Teilverkauf eignet sich eher, wenn Sie Liquidität benötigen, aber Eigentum am Familienhaus weiter behalten möchten.

Da der Teilverkauf nicht zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft führt, sollte er stets in Verbindung mit den langfristigen Zielen der Erben bewertet werden. Für rein strategische Rückzüge bleibt der klassische Erbteilverkauf die eindeutigere Lösung.

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Begriffsklärungen rund um den Erbteilskauf

Klare Definitionen helfen, typische Irrtümer rund um Erbteil, Erbquote, Pflichtteil und verwandte Begriffe zu vermeiden. Viele rechtliche Zusammenhänge erschließen sich erst, wenn die grundlegenden Unterschiede zwischen Erbrecht, Erbteil und Geldansprüchen verstanden werden. Die folgenden Erläuterungen bieten einen präzisen Orientierungsrahmen für alle zentralen Begriffe, die beim Erbteil verkaufen eine Rolle spielen.

Erbteil, Erbanteil, gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil

Der Erbteil bezeichnet den Anteil eines Erben am gesamten Nachlass; der Begriff „Erbanteil“ wird häufig synonym verwendet. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge und bestimmt, welchen Bruchteil des Nachlasses ein Erbe ohne Testament erhalten würde. Zu unterscheiden hiervon ist der Pflichtteil, ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch ein Testament benachteiligt wurden.

Der Pflichtteil entsteht also nicht automatisch und kann auch nicht von jedem Erben verlangt werden. Ausschlagung zur Pflichtteilsgeltendmachung ist nur in bestimmten Fällen möglich (§ 2306 BGB), nämlich wenn ein Erbe zwar bedacht wurde, sein Erbrecht aber mit Beschränkungen – etwa Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft – belastet ist. Diese Unterschiede sind entscheidend für die Frage, welche Rechte tatsächlich bestehen und welche Ansprüche beim Erbteil verkaufen berücksichtigt werden müssen.

  • Erbteil: Beteiligung am gesamten Nachlass.
  • Gesetzlicher Erbteil: Anteil nach gesetzlicher Erbfolge.
  • Pflichtteil: Geldanspruch, kein Erbrecht, nur für bestimmte Angehörige.
Ein Kind wird im Testament auf den Mindestbetrag gesetzt, obwohl es gesetzlich zur Hälfte erben würde. Es kann in diesem Fall den Pflichtteil geltend machen, hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand.

Zu beachten ist außerdem, dass bei Vor- und Nacherbschaft oder angeordneter Testamentsvollstreckung besondere Beschränkungen gelten. Diese Konstruktionen können beeinflussen, ob ein Erbteil überhaupt verkäuflich ist und welche Rechte der Käufer später tatsächlich ausüben kann.

Kann ich auch die Erbschaft verkaufen?

Besteht keine Erbengemeinschaft und es gibt nur einen Alleinerben, kann dieser die gesamte Erbschaft oder einzelne Nachlassgegenstände verkaufen. Die oft gehörte Aussage, man könne eine „Erbengemeinschaft verkaufen“, ist rechtlich unzutreffend. Tatsächlich kann nur der eigene Erbteil veräußert werden; sollen alle Erben die Erbschaft insgesamt übertragen, müssen sämtliche Erbteile gemeinsam verkauft werden.

Da die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist, gehört keinem einzelnen Miterben ein bestimmter Gegenstand des Nachlasses allein. Jeder ist am gesamten Nachlass beteiligt, weshalb der Verkauf einzelner Gegenstände nur gemeinsam möglich ist. Dies unterscheidet den Erbteil deutlich von der Erbschaft selbst, die ein Alleinerbe vollständig übertragen kann.

  • Erbschaft: Gesamtvermögen des Erblassers; vom Alleinerben veräußerbar.
  • Erbteil: Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft; einzeln veräußerbar.
  • Nachlassgegenstände: Können Miterben nur gemeinsam verkaufen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihren Erbteil oder die gesamte Erbschaft veräußern können, prüfen Sie zuerst, ob eine Erbengemeinschaft besteht. Davon hängt ab, welche Verfügungen rechtlich zulässig sind.

Verkauf des Erbrechts zu Lebzeiten

Das Erbrecht des Erblassers selbst kann zu Lebzeiten nicht verkauft werden, da der Erblasser nichts erbt, sondern sein Vermögen nach seinem Tod übergeht. Zulässig sind jedoch Verfügungen über das gegenwärtige Vermögen – etwa Schenkungen oder Übertragungen –, die notariell beurkundet werden müssen (§ 311b Abs. 3 BGB). Solche Gestaltungen sind häufig Teil der vorweggenommenen Erbfolge und verändern die spätere Nachlassstruktur.

Erbverträge, Pflichtteilsverzichte und andere Vereinbarungen können ebenfalls Einfluss auf spätere Erbteile oder Pflichtteilsrechte haben. Vertragliche Absprachen über den Nachlass eines noch lebenden Erblassers sind jedoch grundsätzlich unwirksam (§ 311b Abs. 4 BGB), um Spekulationen und Einflussnahmen auf das zukünftige Erbrecht zu verhindern. Ausnahmen bestehen nur für notariell vereinbarte Abreden unter gesetzlichen Erben über deren gesetzliche oder Pflichtteilsrechte.

  • Schenkungen: Möglich, aber steuerlich relevant.
  • Erbverträge: Binden Erben und können Nachlassgestaltung festlegen.
  • Pflichtteilsverzicht: Nur notariell wirksam.
Ein Erblasser übertragen seinem Sohn bereits zu Lebzeiten ein Wertpapierdepot per notarieller Urkunde. Diese Übertragung ist eine Schenkung und nicht mit einem Verkauf des Erbrechts zu verwechseln.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wann ist der Verkauf meines Erbteils eine sinnvolle Option?

Ein Verkauf kann dann sinnvoll sein, wenn die Zusammenarbeit in der Erbengemeinschaft dauerhaft blockiert ist, Ihr Einfluss wegen eines kleinen Erbanteils (häufig unter rund 25–30 %) gering ist oder Ihnen die Verwaltung und das Risiko zu groß werden. Prüfen Sie vorher Alternativen wie Auseinandersetzungsvereinbarungen oder Abschichtung und wägen Sie persönliche, finanzielle und familiäre Folgen ab.

Wie wirkt sich das Vorkaufsrecht der Miterben beim Erbteilverkauf aus?

Der Notar informiert nach Beurkundung die übrigen Miterben über den Verkauf; sie haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht und können innerhalb von zwei Monaten zu den gleichen Bedingungen in den Vertrag eintreten (erbteil verkaufen vorkaufsrecht). Für den Verkäufer ändert sich der wirtschaftliche Ertrag nicht, lediglich der Erwerber kann durch Ausübung des Vorkaufsrechts ersetzt werden.

Brauche ich einen Notar und fallen dabei große Kosten an?

Ja, der Erbteilskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§§ 2371 ff., 2033 BGB), wodurch Notargebühren entstehen; ihre Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert und dem Umfang der Beurkundung. Klären Sie die voraussichtlichen notarkosten frühzeitig mit dem Notar, damit Sie die Abwicklung und Kosten realistisch einschätzen können (erbteil verkaufen notarkosten).

Lässt sich ein Erbteil mit Immobilie leichter verkaufen?

Erbteile, die Grundstücke oder Häuser enthalten, sind in der Regel attraktiver, vor allem bei guten Lagen (z. B. Großstädte) und klarer Dokumentation; Lage und Zustand bestimmen das Käuferinteresse maßgeblich (erbteil immobilie verkaufen). Überschuldete oder unklare Nachlässe sind zwar nicht ausgeschlossen, führen aber oft zu Preisabschlägen oder erschweren den Verkauf.

Welche Unterlagen und steuerlichen Aspekte sollte ich beachten?

Wichtig sind Erbschein oder eröffnetes Testament, ein vollständiges Nachlassverzeichnis und bei Immobilien Grundbuch- und Katasterauszüge; bei minderjährigen Erben kann eine gerichtliche Genehmigung nötig sein. Steuerliche Folgen wie Erbschaftsteuer oder mögliche Grunderwerbsteuereffekte sollten Sie mit einem Steuerberater bzw. Notar klären, damit Kaufpreis und Haftungsfragen richtig bewertet werden (erbe verkaufen erbschaftssteuer).

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbteil verkaufen:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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Ich bin Mitglied in der

DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.)

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