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Zuletzt aktualisiert am 02. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Urteil OLG Rostock: Ein Miterbe kann Massnahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne formalen Beschluss vornehmen

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Urteil OLG Rostock: Ein Miterbe mit Stimmenmehrheit kann Massnahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne formalen Beschluss vornehmen

OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2018 – 3 U 67/17


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
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Sachverhalt

Ein Miterbe bewohnt ein Haus, das der Erbengemeinschaft gehört. Die Miterben verlangen vom ihm Nutzungsersatz, was er jedoch verweigert.

Entscheidung

Der Beklagte ist selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Objekts fällt. Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038,741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26.09.2014 – 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.).

Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 – zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil v. 09.09.2014 – 14 U 9/14 -, zit. n. juris, Rn. 11). Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zählt (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 22.04.2016 – 11 O 1/16 -, zit. n. juris, Rn. 47 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 06.11.1991 – 8 U 119/91 -, zit. n. juris, Rn. 3; LG Münster, ebenda, Rn. 56; LG Dortmund, Beschluss v. 21.08.2012 – 3 O 72/12 -, zit. n. juris, Rn. 21; LG Potsdam, Urteil v. 26.03.2010 – 1 O26/08 -, zit. n. juris, Rn. 40). § 2038 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen, da vorliegend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben begehrt wird.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt dabei ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus. Es muss also ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu (ex nunc) zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus (LG Mönchengladbach, ebenda, Rn. 48). Dies ist hier erfolgt.

Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann – Gregor, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB, Rn. 2). Da es sich vorliegend um eine Nachlassverwaltung handelt, ist hier gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB die durch den Erbfall begründete Erbteilsgröße maßgeblich (vgl. Groll – v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn. 228; BGH, Urteil v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Urteil v. 12.08.1997 – 2 U 188/96 -, zit. n. juris, Rn. 15; Muscheler ZEV 1997, 169, 173).

Aus dem vorgelegten gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Ueckermünde vom 19.11.2014 (Az.: 1 VI 221/14) ergibt sich, dass die Kläger mit 6/10 der Erbteile am Nachlass des Erblassers beteiligt sind. Insoweit liegt hier (bereits) eine grundsätzliche Mehrheit nach der Erbteilsgröße vor. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05 -, zit. n. juris, Rn. 3; Groll – v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn 235. Erman Aderhold, BGB, 15. Aufl. § 745 BGB, Rn. 2). Einer förmlichen Beschlussfassung bedurfte es daher nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen (BGH, Urteil v. 19.09. 2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 15). Unter Beachtung dieser Grundsätze reichte die mit Schriftsatz vom 23.01.2017 dargelegte (erfolgte) Verständigung der Kläger als Miterben untereinander, die sich im gemeinsamen anwaltlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2015 an den Beklagten manifestiert hat, zur Überzeugung des Senats aus, um den Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Letzteres stellt im Übrigen das deutliche Begehren dar, dass er ohne Zahlung der Nutzungsentschädigung das Haus nicht bewohnen darf. Zudem lässt sich der Akte entnehmen, dass auch die Erbin H. D. mit Schreiben vom 25.08.2015 und der Erbe F. B. mit Schreiben vom 23.08.2015 erklärt haben, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Danach hätte vor dem 01.09.2015, dem Tag, an dem der Beklagte mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung hätte beginnen sollen, sogar ein Mehrheitsbeschluss mit einer Erbteilsgröße von 8/10 vorgelegen.

Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Miterben zumindest vor dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 10.08.2015 weder beteiligt, noch gehört wurden. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme vielmehr auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe noch nicht einmal gehört worden ist. Nach herrschender Meinung führt die Unterlassung der Anhörung eines Miterben nicht zur Ungültigkeit des Mehrheitsbeschlusses, sondern allenfalls – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zu Schadensersatzansprüchen (BGH, Urteil v. 29.03.1971 – III ZR 255/68 -, zit. n. juris, Rn. 35; Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn. 15). Soweit es den Beklagten selbst betrifft, wäre dies ohnehin schadlos, da ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGH, Urteil v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10 -, zit. n. juris, Rn.16; Urteil von 29.03.1971 – III ZR 255/68 -, zit. n. juris, Rn. 27).

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft von 225,00 € auch der Höhe nach – ausgehend von einem Mietzins in Höhe von insgesamt 450,00 € für das gesamte Haus – angemessen erscheint (§ 287 ZPO). Dies dürfte – wie das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat – tatsächlich am unteren Rand der für Einfamilienhäuser erzielbaren Miete liegen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich auf Beeinträchtigungen der Bausubstanz hingewiesen hat, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da dies unter Berücksichtigung der angezeigten Mängel, die im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden sind, in keiner Relation zur ohnehin niedrigen monatlichen Nutzungsentschädigung steht. Berechtigte Einwände sind insoweit vom Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Allein der Hinweis, dass das Haus sanierungsbedürftig sei, reicht nicht aus. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass – entgegen seiner Auffassung – er dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass Mängel vorliegen, die eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt (nur) 450,00 € als unbillig erscheinen ließen.

Dementsprechend steht den Klägern die Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich 225,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2017, dem Auszug des Beklagten, und damit mithin 4.275,00 € zu.

Bedeutung des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft mit der einfachen Mehrheit der Miterben verwaltet werden. Hat bereits ein Miterbe mehr als 50 Prozent der Erbanteile auf sich vereint, so kann er im Grundsatz nach billigem Ermessen den Nachlass verwalten – solange es sich hierbei um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung handelt und nicht um außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern“. Er muss dazu auch die übrigen Miterben nicht informieren oder einen förmlichen Beschluss fassen. Allein sein Handeln für den Nachlass stellt einen konkludenten Beschluss dar.

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