HEREDITAS Blog

Zuletzt aktualisiert am 09. Februar 2024 von Dr. jur. Stephan Seitz

Rechtsprechung Erbengemeinschaft 2015

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Rechtsprechung Erbengemeinschaft in 2015

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

BGH: Übertragen die Erben sämtliche Erbteile an mehrere Erwerber, so führt dies nicht zur Auflösung der Erbengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 126/14

Sachverhalt: Ein Erblasser hat zwei Erben hinterlassen. Der Nachlass hat im wesentlichen aus einem Grundstück bestanden. Die beiden Miterben haben ihre jeweiligen Anteile an zwei Erwerber übertragen. Im Grundbuch wurden die Erwerber nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen eingetragen, sondern als Eigentümer in Erbengemeinschaft. Hiergegen wenden sich die neuen Eigentümer, sie wollen als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.

Entscheidung: Das Begehren der neuen Eigentümer führt nicht zum Erfolg. Vermögensgegenstände in einer Erbengemeinschaft stellen Gesamthandsvermögen dar. Durch die Übertragung des Erbteils wird alleine die vermögensrechtliche Stellung an der Erbschaft im gesamten übertragen, nicht hingegen wird die rechtliche Beziehung zu den Inhalten des Nachlasses geändert. Demnach hat die Erbteilsübertragung keinen Einfluss auf die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück, die Erwerber wurden zu Recht als Eigentümer in Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Hierfür gibt es auch sachlich gute Gründe. Nur durch den Erhalt der Gesamthandsgemeinschaft werden die Gläubiger ausreichend geschützt und eine Auseinandersetzung vor Befriedigung aller Verbindlichkeiten verhindert.

Mehr zum Thema:

BGH: Ist eine Erbengemeinschaft Vermieter, so genügt es, wenn die dahinterstehenden Erben bestimmbar sind, sie müssen nicht einzeln im Mietvertrag aufgeführt werden.

BGH, Beschluss vom 17.3.2015 – VIII ZR 298/14

Sachverhalt: Eine Erbengemeinschaft hat eine Immobilie vermietet. In dem Mietvertrag waren als Vermieter allerdings nicht die einzelnen Miterben namentlich benannt, sondern nur eine „Erbengemeinschaft nach Valentin Vermieter“. Es stellte sich vor dem Hintergrund des Schriftformerfordernisses nach § 550 BGB die Frage, ob es ausreichend ist, dass die Miterben lediglich bestimmbar sind, nicht aber bereits im Vertrag unmittelbar bestimmt.

Entscheidung: Das Gericht sieht die rechtliche Lage sehr eindeutig. Es ist ausreichend, wenn sich der Vermieter bestimmen lässt, z.B. hier durch Blick ins Grundbuch. Alle Miterben auf dem Mietvertrag explizit zu benennen, ist nicht erforderlich.

Mehr zum Thema:

BGH: Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 (Erbschein) setzen ein Verkehrsgeschäft voraus, gelten also nicht für Rechtsgeschäfte innerhalb der Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 8.4.2015 – IV ZR 161/14

Sachverhalt: Der Erblasser hat seinem Sohn mehrere Darlehen gewährt. Mit seinem Tod wird er von mehreren Personen in Erbengemeinschaft beerbt, ein Erbschein wird erteilt. Einer der Miterben kündigt im Jahre 1999 diese Darlehen gegenüber dem Sohn, der ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft ist, und verlangt Rückzahlung. Diese Rückzahlung ist weder erfolgt noch wurde sie vom Miterben weiter verfolgt. Einige Jahre später (2004) stellt sich nun heraus, dass der Erbschein falsch ist, die Erbfolge sich also anders bestimmt. In Folge dessen wird der bisherige Erbschein vom Nachlassgericht eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt. Dieser bestimmt die gleichen Personen zum Erben, einzig eine Person weniger. Im Nachgang nun kündigt die „neue“ Erbengemeinschaft erneut die Darlehensverträge und verlangt Rückzahlung. Der Schuldner („Sohn“) verweigert diese, da die Darlehen bereits einige Jahre zuvor gekündigt wurden und der Rückzahlungsanspruch mittlerweile aufgrund Zeitablauf verjährt sei.

Entscheidung: Der BGH verweist das Verfahren zurück an die Vorinstanz, da weitere Tatsachenaufklärung erforderlich ist. In rechtlicher Hinsicht entscheidet er wie folgt: entscheidend für die Frage, ob der Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht oder nicht, ist ob die Darlehenskündigung aus dem Jahre 1999 wirksam war. War sie das, ist der Rückzahlungsanspruch verjährt und muss damit nicht mehr zurückgezahlt werden. Problematisch ist hier, ob die Kündigungserklärung, die durch eine vermeintliche Erbengemeinschaft (oder auch nur durch einen der Miterben?) erklärt wurde, die zwar im Erbschein ausgewiesen war, sich nachträglich aber als unrichtig herausgestellt hat, wirksam erfolgt ist. Der BGH verneint das insoweit, als zumindest die Anwendung der Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB angewendet werden sollen. Es ist allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass guter Glaube nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb durch Dritte geschützt wird. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall gewesen, die Kündigungserklärung fand durch die Erbengemeinschaft gegenüber einem der Miterben statt, mithin also gerade ohne Verkehrsbeteiligung.  Ob die Kündigung trotzdem wirksam war, weil beispielsweise die übrigen Miterbe konkludent mitgewirkt haben, ist mangels Tatsachenkenntnis gerade nicht Gegenstand der Entscheidung. Für die weitere Aufklärung verweist der BGH an die Vorinstanz zurück, das OLG Frankfurt.

Mehr zum Thema:

OLG Frankfurt a.M.: Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft kann sowohl im Wege der Erbteilsübertragung wie auch der Abschichtung erfolgen. Auch wenn ein Grundstück Teil des Nachlasses ist, kann die Abschichtung durch formfreien Vertrag vereinbart werden

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.3.2015 – 20 W 76/15

Sachverhalt: Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben privatschriftlich – also nicht notariell – eine „Erbauseinandersetzungsvereinbarung im Wege der Abschichtung“ vereinbart. Dies bedeutet, dass einzelne Miterben auf ihre Stellung in der Erbengemeinschaft zugunsten anderer Miterben verzichtet und dafür eine Ausgleichszahlung erhalten haben. Teil des Nachlasses war auch ein Grundstück. Entsprechend wurde im Nachgang zum Abschluss der Erbauseinandersetzungsvereinbarung beim Grundbuch beantragt, die geänderten Eigentumsverhältnisse einzutragen. Das Grundbuchamt hat dies verweigert, da es in der Vereinbarung die Übertragung eines Erbteils gesehen hat und hierfür die notarielle Beurkundung als Formvorschrift nach § 2033 BGB als erforderlich ansah.

Entscheidung: Das OLG Frankfurt gibt dem Beschwerdeführer recht, die Änderungen sind auch ohne notariellen Vertrag wirksam und daher im Grundbuch einzutragen (auch wenn die Änderungen aufgrund anderer formeller Gründe hier im konkreten Fall nicht einzutragen sind, was aber für den rechtlichen Aussagegehalt der Entscheidung unerheblich ist). Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht nur durch – nach § 2033 BGB in der Form der notariellen Beurkundung – eine Erbteilsübertragung aufgelöst werden, sondern explizit auch im Wege der sog. Abschichtung und Anwachsung: „Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der  Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.“ Dieser Vertrag kann explizit formfrei geschlossen werden, und damit sogar mündlich (auch wenn davon natürlich aufgrund der rechtlichen und ggf. auch finanziellen Bedeutung des Geschäfts in jedem Fall abzuraten ist). Mit Abschluss der Vereinbarung geht damit auch das Eigentum am Grundstück über, so dass damit das Grundbuch unrichtig wird. Der Erwerber hat somit einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung.

Mehr zum Thema:

OLG Düsseldorf: Erbengemeinschaft hat einen Auskunftsanspruch gegen die Erbengemeinschaft abwickelnden Miterben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2015 – I-7 U 47/14

Sachverhalt: Die Mutter verstirbt und hinterlässt ihre beiden Kinder als je hälftige Erben, d.h. die beiden Kinder erben in Erbengemeinschaft. Die Tochter kümmert sich in der Folgezeit um die Nachlassabwicklung. Hierbei stellt sich die Besonderheit, dass die Mutter aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in der Zeit vor ihrem Tod noch Ansprüche gegen Ärzte hatte, die nach ihrem Tod als Zahlungen auf ihrem Konto eingehen. Der Bruder kümmert sich zunächst nicht um die Nachlassabwicklung, hält aber den zu verteilenden Nachlass für zu gering. Insbesondere die Geldzahlungen aufgrund des Behandlungsfehlers fehlen ihm. Er klagt daher auf Auskunft gegen seine Schwester.

Entscheidung: Das OLG Düsseldorf gibt dem Kläger recht. Der Miterbe, der sich um die Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung kümmert, muss den übrigen Erben Rechenschaft ablegen. Grundsätzlich muss er das zwar erst am Ende der „Beauftragung“, also am Ende der Nachlassabwicklung. Dauert diese aber länger oder gibt es besondere Umstände, so hat diese Rechenschaft in wiederkehrenden Zeitnahmen Abschnitten zu erfolgen.

Mehr zum Thema:

Sonstige Urteile

  • BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 – 4 C 3.14: Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ i.S.d. § 154 I 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
  • OLG Naumburg, Beschluss vom 19.11.2015 – 12 Wx 46/15: Die Vorpfändung eines Miterbenanteils nach § 845 ZPO kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden.
  • OLG München, Beschluss vom 17.7.2015 – 34 Wx 179/15: Ist jemand Betreuer für einen Miterben und selbst auch Mitglied dieser Erbengemeinschaft, dann ist für Erklärungen des Betreuten, die dieser in seiner Funktion als Mitglied der Erbengemeinschaft abgibt, ein sog. Ergänzungsbetreuer erforderlich, da andernfalls ein Insichgeschäft nach § 181 BGB vorliegt. Damit ist die Vertretungsmacht des Betreuer für den Betreuten ausgeschlossen, § 1795 BGB. Dies gilt z.B. für die im Rahmen einer Grundstücksübertragung abzugebende Auflassungserklärung durch die Erbengemeinschaft. Abweichendes würde aber für die Erbteilsübertragung gelten: der Betreuer kann sowohl seinen Erbteil wie auch in Vertretung für den Betreuten dessen Erbteil an einen Dritten verkaufen, auch wenn beide Geschäfte in einem Vertrag vorgenommen werden. Grund hierfür ist, dass das Zusammentreffen beider Verkäufe in einem Vertrag nur praktische Gründe hat, es handelt sich um ein Parallelgeschäft und nicht um ein Insichgeschäft. Der Betreute könnte statt dessen auch seinen Erbteil getrennt verkaufen und hierbei vom Betreuer wirksam vertreten werden. Es handelt sich hierbei also gerade nicht um eine Erklärung der Erbengemeinschaft.
  • OLG München, Beschluss vom 26.10.2015 – 34 Wx 233/15: Sind Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet und werden sie (alleine) Erben in Erbengemeinschaft, d.h. ohne weitere Miterben, so fällt der Nachlass unmittelbar in das Gesamtgut. Eine Erbauseinandersetzung und damit gesonderte Übertragung des Vermögens aus der Erbengemeinschaft in das Gesamtgut ist nicht erforderlich. Die beiden Ehegatten sind im Grundbuch als Eigentümer zur Gesamten Hand einzutragen und nicht als Eigentümer in Erbengemeinschaft.
  • OLG München, Beschluss vom 28.7.2015 – 34 Wx 106/15: Sind die Anteile des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch Singularsukzession auf dessen Erben übergegangen, haben sich aber die Erben über den Nachlass bereits vollständig auseinandergesetzt, so geht eine in diesem Stadium vereinbarte Erbanteilsübertragung in dinglicher Hinsicht ins Leere; sie bewirkt insbesondere keinen Übergang der Gesellschaftsanteile der übertragenden Miterben auf den übernehmenden Miterben. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung setzt bei rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung die Berichtigungsbewilligung nicht nur des übertragenden und des übernehmenden Teils, sondern auch aller übrigen Mitgesellschafter – alternativ den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit – voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet.
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2015 – 20 W 244/15: Wenn eine Mehrheit von Erben in Betracht kommt, ist es für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nicht etwa eine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diesen unbekannten Erben, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
  • OLG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2015 – 13 UF 156/15: Ist der Verkäufer eines Erbteils im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so bedarf der Erbteilskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit dann die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB, wenn es sich bei dem Erbteil um den einzigen Vermögensgegenstand des Verkäufers handelt.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2015 – I-3 U 11/14: Zu den Voraussetzungen einer teilweisen Unentgeltlichkeit des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft über den Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils durch den nach § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker und Erben. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück lässt sich nicht dadurch berechnen, dass man den vollen Verkehrswert rechnerisch halbiert, sondern ist unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten deutlich niedriger anzusetzen. Auch soweit der Testamentsvollstrecker durch den Erwerb des Anteils in eine Alleineigentümerstellung einrückt, die es ihm ermöglicht, über eine Veräußerung des Gesamtobjekts den vollen Verkehrswert zu realisieren, ist jedenfalls dann nicht auf den ungeschmälerten hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen, wenn der Alleinerwerb auch darauf beruht, dass Testamentsvollstrecker und Erbe in demselben Kaufvertrag von einem der (Mit)Erben ohne auf seine Befreiung nach § 181 BGB zurückzugreifen einen weiteren Miteigentumsanteil erwirbt.
  • FG Münster, Urteil vom 22.10.2015 – 3 K 1776/12: Erfolgt eine Erbauseinandersetzung disquotal, d.h. erhält einer der Miterben mehr vom Nachlass also ihm seiner Erbquote entsprechend zustehen würde, so stellt dies eine Schenkung an ihn dar, die versteuert werden muss. Mehr dazu lesen Sie unter Steuer in der Erbengemeinschaft.
Diese Seite bewerten

Bislang keine Bewertungen

[leadOne-klugo][floatingbar-klugo]

2 Gedanken zu „Rechtsprechung Erbengemeinschaft 2015“

    • Lieber Herr Görgsen,

      am einfachsten folgen Sie meinem Blog, siehe auf der rechten Seite „HEREDITAS-Blog abonnieren“. Oder Sie abonnieren meinen Newsletter, in regelmäßigen Abständen verteile ich die Rechtsprechungsübersicht für Erbengemeinschaften.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Ihr Kommentar wird entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.
 
 
Am Ende angelangt? Es gibt mehr!

ebook

  • Gratis-eBook „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden - exklusive und kostenfreie Zugabe zum E-Mail-Update
  • Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall - ebenfalls kostenlos und nur zum E-Mail-Update
  • E-Mail-Update: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Gerichtsurteile

    

Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
ebook
* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.
 
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.