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Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft: 7 Möglichkeiten wenn ein Miterbe blockiert

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Treffen Erben in einer Erbengemeinschaft zusammen, brechen oft bislang verborgene Konflikte aus. Eigentlich wäre es einfach. Ungeachtet der Trauer über den Tod des Erblassers dürften sich die Erben eigentlich freuen, am Nachlass teilzuhaben. Wenn der Nachlass dann im gegenseitigen Einvernehmen auseinandergesetzt wird, sollte jeder Erbe auf seine Kosten kommen. Doch nicht immer bringen Erben die dafür notwendige Kompromissfähigkeit mit. Blockiert einer der Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses, muss die Erbengemeinschaft Wege finden, den Nachlass abzuwickeln. Hierfür bestehen eine Reihe von Optionen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Warum ist es ein Problem, wenn ein Miterbe blockiert?

Erbengemeinschaften entstehen, weil der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Als Erbe werden Sie also zwangsläufig und ohne Ihr Zutun Miterbe in der Erbengemeinschaft. Da eine solche Zwangsgemeinschaft kaum Gemeinsamkeiten und aus vielerlei Gründen keine Zukunft hat, muss die Gemeinschaft auseinandergesetzt und damit abgewickelt werden. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat den Zweck, dass der Nachlass nach Zahlung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend der Erbquote aufgeteilt wird. Idealerweise erfolgt die Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben. Fehlt es am gegenseitigen Einvernehmen, weil ein Miterbe sich widerspenstig zeigt und die Auseinandersetzung blockiert, hat die Erbengemeinschaft ein echtes Problem.


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Das Problem entsteht dadurch, dass die Miterben in der Erbengemeinschaft in der Praxis nur gemeinschaftlich handeln können (Bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit). Erbengemeinschaften sind sogenannte Gesamthandsgemeinschaften. Jeder Miterbe hat einen Bruchteil am gesamten Nachlass. Alles gehört allen gemeinsam „zur gesamten Hand“. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können. Der einzelne Miterbe hat kein Recht, einen einzelnen Nachlassgegenstand für sich zu beanspruchen oder darüber irgendwelche Verfügungen zu treffen. Soweit einzelne Miterben spezielle Vorstellungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses haben, haben auch Miterben mit relativ kleinen Erbquoten eine Blockademöglichkeit und damit das Potenzial, die Erbengemeinschaft in ihrem Sinne zu steuern oder gar schlichtweg zu erpressen.

Praxis-Beispiel: Zum Nachlass gehört das Wohnhaus des Erblassers. Oft ist es das Elternhaus der Erben. Nicht selten bestehen emotionale Gründe, dass jeder Miterbe eigene Vorstellungen darüber hat, was mit dem Elternhaus passieren soll. Einer will es verkaufen, einer will es vermieten, einer will es selber beziehen und einer, der sich besonders widerspenstig zeigt, bevorzugt sogar, das Haus schlicht leer stehen zu lassen. Können sich die Miterben nicht einigen, gibt es für das Haus zunächst keine angemessene Lösung. Steht das Haus leer, bleibt es meist beim Status quo.
Praxis-Tipp: Geht es um die Verwaltung des Nachlasses, trifft das Gesetz Ausnahmeregelungen. Muss beispielsweise dringend das Dach der Immobilie repariert werden, handelt es sich meist um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dafür reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft aus. Allerdings kann bei einer Pattsituation, bei der keine Mehrheit zustande kommt, durchaus Stillstand eintreten. In diesem Fall müsste die Zustimmung des oder der blockierenden Erben eingeklagt werden. Auch Maßnahmen der Notverwaltung stellen einen Ausnahmefall dar. Ist beispielsweise die Immobilie akut in ihrem Bestand gefährdet, weil das bei einem Sturm beschädigte Dach durch den nächsten Sturm vollständig abgedeckt werden könnte, kann ein Miterbe zu Lasten des Nachlasses notfalls auch allein einen Dachdecker beauftragen. Soweit es sich jedoch um eine aufschiebbare Sanierungsmaßnahme handelt, bleibt nach wie vor die Zustimmung aller Miterben erforderlich, auch wenn die Maßnahme objektiv sinnvoll und lukrativ erscheint.

Was tun, wenn ein Miterbe in der Erbengemeinschaft blockiert?

Finden Sie sich als Miterbe in einer Erbengemeinschaft wieder, treffen wahrscheinlich unterschiedliche Mentalitäten und Interessen aufeinander. Im Idealfall regeln die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Erblassers vertraglich nach ihren Wünschen und nehmen dabei die gebotene Rücksicht auf die Interessen und Mentalitäten der Miterben. Ungeachtet dessen, wer Recht hat oder wer vermeintlich wirtschaftlich zweckmäßig denkt, sollte strategisches Denken und Handeln die Devise sein.

Erbengemeinschaft einer blockiert

Stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Ist der Bestand des Nachlasses geklärt? Vermeiden Sie, dass Sie über die Existenz von Nachlasswerten spekulieren (z.B. Guthaben auf dem Konto), Verkehrswerte unrealistisch hoch einsetzen (z.B. Verkehrswert einer Immobilie) oder völlig kompromisslos Nachlassgegenstände ausschließlich für sich selbst beanspruchen.
  • Gibt es gute Gründe, dass Sie unbedingt bestimmte Nachlassgegenstände für sich haben oder nutzen wollen?
  • Möchten Sie den Nachlass optimal wirtschaftlich verwerten?
  • Sind Sie auf eine schnelle Liquidität angewiesen?
  • Sind Sie bereit, sich mit Ihren Miterben zu streiten und sich auf eine möglicherweise langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung einzulassen?
  • Geht Ihr Interesse dahin, den familiären Frieden möglichst zu wahren und sind Sie bereit, im Interesse des Familienfriedens auch weitgehende Kompromisse einzugehen?
  • Fragen Sie sich, welche Interessen und Ziele die anderen Miterben haben.
  • In welcher wirtschaftlichen Situation befinden sich die Miterben? Je nachdem, ergeben sich daraus Strategien, wie Sie die Verhandlungen führen und Ihre Ziele definieren.
  • Was genau könnte der Grund sein, warum ein Miterbe die Außenumsetzung blockiert?
  • Inwieweit könnte der Grund, der die Blockade ausmacht, aus dem Weg geräumt werden?

Finden Sie keinen Weg, den widerspenstigen Erben zur Aufgabe seiner Blockadehaltung zu veranlassen, sollten Sie andere Wege ins Auge fassen.

Möglichkeit 1: Abwicklung des Nachlasses durch Teilauseinandersetzungen

Vielfach wird es schwierig sein, den Nachlass insgesamt abzuwickeln. In der Praxis kommt es regelmäßig zu Teilauseinandersetzungen. Dann wird nach und nach über das Schicksal einzelner Nachlasswerte entschieden. So wird das Bargeld schnell verteilt oder bestimmten Erben einzelne Haushaltsgegenstände zugewiesen.

Geht es um das Schicksal einer Immobilie, steht die Teilungsversteigerung im Raum. Teilungsversteigerungsverfahren sind relativ komplexe Verfahren und führen erfahrungsgemäß dazu, dass Immobilien weit unter dem eigenen Verkehrswert öffentlich versteigert werden. Ein Vorteil kann aber darin bestehen, dass ein Miterbe im Versteigerungsverfahren als Bietinteressent auftritt und die Immobilie selbst ersteigert. Teils wird eine solche Teilungsversteigerung auch als Druckmittel verwendet oder gar missbraucht, um einen Konflikt in der Erbengemeinschaft strategisch und taktisch zu beeinflussen.


 

Möglichkeit 2: Verkauf des eigenen oder Kauf des Erbanteils des Miterben

Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verkaufen (§ 2033 BGB). Zugleich hat jeder andere Miterbe das Recht, den Erbteil des anderen anzukaufen. Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Genauso gut kann an einen fremden Dritten verkauft werden. Auch in diesem Fall haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht und können das Recht zu den Bedingungen ausüben, die im Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart wurden. Jeder Erbteilkaufvertrag muss notariell beurkundet werden.

Der Verkauf des Erbteils hat den Vorteil, dass der widerspenstige Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, schnell Liquidität erhält und eventuelle Vorbehalte und persönliche Animositäten bei der Auseinandersetzung des Nachlasses keine Rolle mehr spielen. Im Idealfall bestimmen dann Objektivität und Sachlichkeit die Auseinandersetzung. Möchten Sie vermeiden, dass ein fremder Dritter im Wege des Erbteilkaufs in die Erbengemeinschaft eintritt, sollten Sie darauf hinwirken, dass ein anderer Miterbe oder Sie selbst den Erbteil kauft.

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Möglichkeit 3: Auseinandersetzung durch Abschichtungsvereinbarung

Als Alternative zum Verkauf des Erbteils kann vereinbart werden, dass ein Erbe durch bloße Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet. Dabei überträgt der ausscheidende Miterbe seine Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern er verzichtet gegen Zahlung einer Abfindung lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Eine solche Vereinbarung ist formfrei möglich. Die Abschichtungsvereinbarung muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn die Abfindung darin besteht, dass eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Allerdings hat der Miterbe keinen Anspruch darauf, auf diesem Wege von den übrigen Miterben ausgezahlt und aus der Erbengemeinschaft entlassen zu werden. Ist kein Miterbe bereit, den widerspenstigen Miterben auszuzahlen, ändert sich am Bestand der Erbengemeinschaft nichts.

Möglichkeit 4: Auseinandersetzung im Wege des Vermittlungsverfahrens

Als Miterbe können Sie einen Notar beauftragen, die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben zu vermitteln (§ 363 FamFG). Der Notar lädt dann alle Miterben seinen Verhandlungstermin.

Das Vermittlungsverfahren kommt in Betracht, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht und ansonsten keine rechtlichen Probleme zwischen den Erben im Raum stehen. Geht es hingegen darum, dass ein Miterbe das Testament für fehlerhaft beurteilt, ist der Notar nicht die richtige Adresse zur Lösung des Problems.

Der Notar darf aber nur vermitteln, er kann nichts entscheiden. Er kann allenfalls Auseinandersetzungsvorschläge machen. Der erfolgreiche Abschluss der Vermittlung hängt maßgeblich auch vom Verhandlungsgeschick des Notars ab.

Widerspricht der widerspenstige Miterbe ausdrücklich der Vermittlung, ist das Vermittlungsverfahren gescheitert. Lassen sich alle Miterben auf die Vermittlung ein, wird der Notar das Ergebnis beurkunden. Erscheint ein Miterbe nicht zum Verhandlungstermin, kann der Notar gegen ihn ein Versäumnisverfahren einleiten. Gibt nämlich der ausgebliebene Miterbe auf die Benachrichtigung hin innerhalb der Frist keine Erklärung ab, indem er beispielsweise einen neuen Termin beantragt, wird sein Einverständnis zu der Auseinandersetzungsvereinbarung fingiert. Der Notar bestätigt daraufhin die Vereinbarung. Der säumige Miterbe wird so behandelt, als habe er der Vereinbarung zugestimmt.

Neben dem Notar kann auch ein Mediator vermittelnd unterstützen und die Erbengemeinschaft friedlich auseinander setzen, sog. Erbmediation.

Möglichkeit 5: Aufbau einer Drucksituation durch Verkauf von Immobilien ohne Zustimmung der Miterben und Androhung einer Schadenersatzklage

Die aktive Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung ist Pflicht für jeden Miterben, sobald einer die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. In diesem Zusammenhang spielt häufig die Veräußerung oder Verteilung von Immobilien eine Rolle. Als Miterbe können Sie schlicht die betreffende Immobilie unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Miterben an einen Dritten verkaufen. Im Anschluss fordern Sie die Miterben zur Zustimmung auf und drohen mit Schadenersatz wenn im Lauf der Auseinandersetzung ein geringerer Verkaufspreis für die Immobilie erlöst wird, als Sie in diesem Vertrag vereinbart haben.

Das Risiko für Sie als Verkäufer ist überschaubar. Stimmt der Miterbe dem Verkauf nicht zu und wollen Sie trotzdem keine Schadenersatzklage erheben, so bleiben Sie (nur) auf den Notarkosten für den Verkauf sitzen.

Möglichkeit 6: Erbmediation

Eine Erbmediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Erbstreitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder anderen Erben. Es handelt sich dabei um eine Art Schlichtungsverfahren, bei dem eine unabhängige, neutrale Person (der Mediator) versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen.

Im Rahmen einer Erbmediation haben die betroffenen Parteien die Möglichkeit, ihre Interessen und Bedürfnisse offen zu diskutieren und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die für alle akzeptabel sind. Ziel der Erbmediation ist es, eine langwierige und oft emotional belastende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Die Erbmediation kann insbesondere in komplexen Fällen mit mehreren Erben oder schwierigen familiären Verhältnissen sinnvoll sein. In einigen Ländern wird die Erbmediation mittlerweile sogar als Alternative zum gerichtlichen Verfahren empfohlen oder sogar vorgeschrieben.

Möglichkeit 7: Auseinandersetzung im Wege der Teilungsklage

Möchten Sie die Initiative ergreifen und die Erbengemeinschaft auseinandersetzen, können Sie einen Teilungsplan erstellen. Um die Auseinandersetzung dann zu realisieren, müssen Sie die Zustimmung der Miterben notfalls vor dem Nachlassgericht einklagen. Ein solcher Teilungsplan erweist sich in der Praxis als oft schwierig, wenn erhebliche Nachlassschulden zu befriedigen sind und deshalb ein Teil des Nachlasses verwertet werden muss. Eine solche Auseinandersetzungsklage birgt für denjenigen, der das Gerichtsverfahren betreibt und die gesamte Abwicklung rechtlich unangreifbar vorschlagen muss, ein erhebliches Risiko. Hinzu kommt, dass dem Nachlassgericht jeder gestaltende Eingriff in den Abwicklungsplan verwehrt bleibt. Das Gericht kann nur über den Antrag entscheiden.

Der Anbieter ErbTeilung GmbH* beispielsweise bietet diese Leistung an, hier kommen laut Anbieter nur im Erfolgsfalle Kosten auf Sie zu. ErbTeilung übernimmt die Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachten – und ist dafür im Gegenzug am Erlös beteiligt.

Mehr zum Thema Teilungsklage

Fazit

Konflikte in Erbengemeinschaften haben oft rein emotionale Hintergründe. Dabei geht es weniger um sachliche Gründe als vielmehr darum, den anderen nichts zu gönnen oder zu glauben, man komme selbst zu kurz. Fällt es Ihnen als Miterbe schwer, die Auseinandersetzung zu begleiten, sollten Sie sich frühzeitig informieren, beraten und im Konfliktfall auch vertreten lassen.

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22 Gedanken zu „Erbengemeinschaft: 7 Möglichkeiten wenn ein Miterbe blockiert“

  1. Am Anfang wurde besprochen das Haus mit Grundstück an Nachbarn zu verkaufen und ein Miterbe bleibt im Haus zur Miete. Kaufvertrag beim Notar festgemacht, zwei Tage vor Unterzeichnung blockiert ein Miterbe. Dieser Miterbe steht im Schuldnerverzeichnis, also ist zahlungsunfähig. Leider habe ich seinen Erbanteil 1/6 an Rechnungen bezahlt. Möchte jetzt auch keine weiteren Kosten für ihn übernehmen. Kann ich ihn zur Zustimmung zwingen?

    Antworten
    • Liebe Ramona, in der Praxis ist das häufig schwierig. Es kommt auch darauf an wie viel noch in der Ergengemeinschaft unverteilt ist. Bleibt nur das Haus übrig, dann könnte es Chancen geben. Sie könnten überlegen ob Sie in den Erbteil des Miterben vollstrecken. Aber auch das ist nicht ganz einfach und erfordert m.E. anwaltliche Begleitung.

      Antworten
  2. Eine Erbengemeinschaft mit mehreren Personen erbt ein Grundstück, jetzt soll es im Internet zum Verkauf angeboten werden. Müssen hier schon alle Erben zustimmen oder erst beim Verkauf?

    Antworten
  3. Guten Tag, bei uns besteht das Problem dass ein Miterbe die Unterschrift beim Notar verweigert weil er oder sie aufgrund von Verschuldung nichts vom Erlös hätte. Ist jetzt schwierig weil alle anderen den Kaufvertrag bereits unterzeichnet haben. Was kann man am sinnvollsten tun?

    Antworten
    • Lieber Herr Brinkmann, das hängt vom konkreten Fall ab. Ganz allgemeine Gedanken: Was soll denn verkauft werden? Eine Immobilie der Erbengemeinschaft? Sofern es keine gesonderten Abreden gibt, kann der Miterbe sich grds. erstmal quer stellen. Zwar muss er an der Auseinandersetzung mitwirken, aber nicht konkret an jedem Verkauf. Letztlich kann ggf. auch in den Erbteil vollstreckt werden, wenn ein Miterbe Schulden hat. Ggf. hilft hier ein aufklärendes Gespräch mit dem Miterben. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  4. Ich habe mit meiner Schwester ein Haus geerbt 50% 2 Wohnungen sind vermietet, eine bewohnt. Muss meine Schwester die ortsübliche Miete bezahlen, damit die gesamten Mieteinnahmen geteilt werden können?

    Antworten
  5. Ich bin 1/5 Teil einer Erbengemeinschaft (4 Geschwister und ich). Mein mittlerer Bruder hat von Anfang an gesagt, daß er nichts aus dem Haushalt unserer verstorbenen Mutter haben will und auch keine Erinnerungsstücke. Also haben meine anderen Geschwister und ich die Dinge unter uns aufgeteilt. Das sind Kleidung, teilweise hochwertig (2 Pelzmäntel, Neupreis war mal zwischen 5.000 und 7.000 eur je Mantel), Porzellan (Villeroy & Boch und Hutschenreuther) einige Schmuckstücke (das teuerste davon hat mal 6.000 eur gekostet) 2 große Orientteppiche von Kibek, ca 25 Jahre alt, waren wohl mal teuer, wie viel genau weiss niemand. Nun verlangt eben dieser Bruder einen finanziell Ausgleich, dafür dass er selbst nichts wollte. Ich habe ihm angeboten, ihm die in meinem Besitz befindlichen Stücke zu überlassen, in dem Fall die beiden Teppiche, einen der Pelzmäntel und etwas von dem Porzellan. Er will die Sachen aber nicht. Er will Geld. Ich konnte einen solchen Fall im Internet nicht finden. What to do?

    Antworten
  6. Hallo.Wir sind drei Brüder Testament war vorhanden wo drin Stand das wir alle drei Brüder gleich bekommen im Todesfall.Da das Eltern Haus aber schon im Jahr 2003 verkauft wurde und die zwei brüder schon davon prowietiert haben und nun behaupten das sie nicht wißen was Mutter mit den geld vom Hausverkauf gemacht hat.Hatte alles meinen Anwalt abgegeben ab habe keinen Anspruch mehr weil das schon 20.Jahre her ist.Habe bis heute nicht einen cent bekommen und weis nicht was ich noch machen kann um die zwei brüder irgendwie ran kriegen kann weil ich wurde einfach übers ohr gehauen.

    Antworten
  7. Hallo,
    wir haben eine Erbengemeinschaft mit 3 Schwestern hinsichtlich eines geerbeten Hauses (je 1/3). Leider stellt sich eine Schwester jeglicher Kommunikation quer, selbst Mediation. Sie leidet unter einer Borderline Persoelichkeitsstoerung, welche ein „normales“ Verhalten fast unmoeglich macht. Wie koennen wir Frieden finden?

    Antworten
    • Das lässt sich pauschal nicht beantworten und kommt immer auf den Einzelfall an. Sofern eine Mediation derzeit nicht angenommen wird, kann ggf. etwas Zeit helfen. Besteht für die Person denn eine Betreuung oder jemand mit engem Kontakt? Kommt man auf dem guten Weg nicht zusammen, kommt häufig nur der Weg über Gericht und Teilungsversteigerung in Betracht. Sie könnten sich aber auch überlegen ob Sie und ihre Schwester ihre Erbteile verkaufen wollen, dann könnte der Käufer als neue Person in der Erbengemeinschaft einen eigenen Versuch starten.

      Antworten
  8. Hi. Ich bin in einer Erbengemeinschaft mit 3 Personen, ich erhalte davon ¼. Es werden Ländereien verkauft. Anfangs wollte ich 2 Grundstücke haben, jetzt will ich nur noch eines. Habe es frei gegeben auf Drängen der Miterben damit der Verkauf läuft. Es ist ein Käufer da, ich habe dem Verkauf zugestimmt unter der Voraussetzung dass ich das eine Grundstück erhalte. Jetzt drohen die mir mit Schadensersatz weil ja so viele Käufer abgesprungen waren als ich noch beide Grundstücke haben wollte, und mit einem Plan B wenn ich bei dem Verkauf nicht unterschreibe.

    Sie wollen erst die Grundstücke verkaufen und dann angeblich sich mit mir über mein Grundstück (welches nicht zum Verkauf steht) unterhalten…

    Was kann ich für Strafen bei nicht Vertragsunterschreibung erwarten????

    Antworten
    • Lieber Kai, das lässt sich so leider nicht beantworten und kommt auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Der Weg über Schadensersatzandrohungen zu gehen ist nicht unüblich und kann in der Praxis helfen eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Ich würde ihnen dringend raten sich rechtlichen Beistand zu holen, nur so lässt sich ihre rechtliche Position verlässlich einschätzen. Viele Grüße

      Antworten
  9. Hallo, wir sind eine 6-köpfige Erbengemeinschaft. Das geerbte Haus wurde bereits verkauft.
    1 Person soll/muss sich laut (notariell beglaubigten) Testament 15000€ aus bereits erhaltenem Erbe anrechnen lassen. Weigert sich aber dies zu akzeptieren und blockiert nun die Auszahlung bei der Bank. „Angeblich“ werden die Unterschriften von allen benötigt.
    Kann diese Person wirklich die Auszahlung des Erbe der anderen blockieren.
    Was können die anderen 5 Personen tun, damit diese an ihnen zustehenden Erbe zu gelangen.
    Die eine Person verklagen? Wegen was? Hoffe meine Frage ist verständlich.

    Antworten
    • Guten Tag, das kommt sehr auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Ein Weg kann eine klare Aufstellung zusammen mit ggf. nachteiligen Folgen bei den Miterben sein. Hier kann man dann beispielswweise in Richtung entstehender Schäden bei weiterer Weigerung tendieren und so Einigungsdruck erzeugen. Viele Grüße

      Antworten
  10. Hallo, ich habe bzw. hatte mit meinem Verstorbenem Mann ein Haus, nun sind unsere beiden Kinder nach ihm Erbe geworden. Beide sind durch Krankheit behindert und haben einen Betreuer da sie in einem Wohnheim wohnen. Ich habe all die Jahre die Raten für das Haus gezahlt und nun wollen diese beiden Betreuer das Haus versteigern um ihren Anteil zu erhalten. Dieses Haus war auch meine Aktersvorsorge und nun stehe ich bald ohne da. Wie verhalte ich mich. Ich möchte darin wohnen bleiben, kann aber auch das Geld nicht vorstrecken um sie auszubezahlen. Können sie mir einen Rat geben?

    Antworten
    • Liebe Frau Fritsch, haben Sie denn mit den Betreuern darüber gesprochen ob Sie das Haus als Mieter weiter bewohnen können? Zum anderen dürften hier als Ehegatte Pflichtteilsansprüche ihrerseits gegen Ihre beiden Kinder im Raum stehen, aus denen Sie ggf. ihre weitere Versorgung sicherstellen können. Ich kann Sie dazu nicht beraten, könnte mir aber vorstellen dass ein Gespräch mit den Betreuern sinnvoll ist. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  11. Hallo, ich bin mit 5 Geschwistern in einer Eigentümergemeinschaft und wir möchten gerne unser Elternhaus verkaufen. Meine Eltern sind beide verstorben und das Haus wurde schon zu Lebzeiten zu 1/6 für jeden vererbt. Das Haus kann nur einstimmig veräußert werden. Ein 1/6 möchte nun den Hausverkauf verhindern, wenn nicht alle anderen die Grabpflege unserer Eltern so ausführen, wie sie es sich vorstellt. Das hat sie nun schriftlich mitgeteilt. Wie ist das zu werten? Querulantentum, Erpressung? Oder ist es egal, wenn sie nicht unterschreibt, kann das Haus auch nicht verkauft werden. Habe ich evtl. Schadensersatzansprüche, da die Grabpflege doch gar nicht in Zusammenhang mit dem Haus steht und was für Bedingungen kann sie dann immer wieder aufstellen? Was kann ich tun?

    Antworten
    • Lieber Herr/Frau Hindemith, wie Sie schon schreiben, ein Verkauf einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft ist in der Regel nur einstimmig möglich. Wenn ein Miterbe nicht mitmachen will, muss man den schwierigen Weg über die Auseinandersetzung gehen, was bei Immobilien häufig auf eine Teilungsversteigerung hinausläuft. Eine Möglichkeit kann es in derartigen Situationen sein, dass die übrigen Miterben die Immobilie unter Vorbehalt der Zustimmung des letzten Miterben verkaufen und diesen dann bei Weigerung ggf. auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Zumindest kann das ein Druckmittel sein, das den übrigen Miterben bewegen kann. Häufig ist in derartigen Fällen die Verhandlungstaktik ein entscheidender Faktor. Soweit allgemein, auf Ihren konkreten Fall kann ich mich leider nicht beziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz

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