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Urteil BGH: Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung

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Urteil BGH: Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung

BGH, Urteil vom 29.11.2021 – IV ZR 328/20

Bedeutung des Urteils

Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen. Dies gilt auch, wenn der betreffende Nachlassgegenstand zwischenzeitlich veräußert wurde. Denn nur so kann der Pflichtteilsberechtigte erkennen, ob der Nachlassgegenstand ggf. unter Wert verkauft wurde. Allerdings muss das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Ausreichend ist ein unparteiischer Sachverständiger.

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Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
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Sachverhalt

Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Erben – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11. Januar 2017 verstorbenen Erblassers Kurt Gerhard V., die Klägerin dessen einzige Tochter.

Die am 5. Dezember 2014 verstorbene Gisela Rosemarie V. war Eigentümerin des Hausgrundstücks Hauptstraße 71 in B. Sie wurde beerbt von dem Erblasser zu 1/2 sowie drei weiteren Miterben zu je 1/6. Der Beklagte und die weiteren Miterben veräußerten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. November 2017 für 65.000 €. In einem Gutachten für eine – im Ergebnis erfolglos verlaufene – Teilungsversteigerung vom 7. März 2016 wurde der Grundstückswert mit 245.000 € ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24. Juli 2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 € bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24. Juli 2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 € bis 175.000 € an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 33.364,63 € auf den Pflichtteil.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Veräußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, nach erfolgter Wertermittlung an die Klägerin einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin für den Fall, dass das Berufungsgericht den Wertermittlungsanspruch verneint, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16. August 2018 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter.

Entscheidung

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Es lägen bereits drei Bewertungen vor. Diese kämen zwar zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. An diesem Befund vermöge aber eine vierte Bewertung nichts zu ändern; sie würde die Unsicherheiten zum Verkaufswert der Immobilie nur steigern. Es sei nicht sicher, dass der Erwerber die Immobilie besichtigen lasse. Bei der Pflichtteilsberechnung sei daher lediglich auf den Kaufpreis von 65.000 € abzustellen, von dem wegen des Anteils des Erblassers 32.500 € in den Nachlass fielen. Ein höherer Wert sei nicht anzusetzen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es um den Verkehrswert eines bloßen Eigentumsanteils gehe. Abzuziehen sei bei der Berechnung des Pflichtteils ein vom Beklagten dem Erblasser 2012 gewährtes Darlehen in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin habe die Richtigkeit dieses Vortrages nicht widerlegt. Der Pflichtteil belaufe sich daher auf 33.634,88 €, so dass sich abzüglich der erfolgten Zahlung ein Restanspruch der Klägerin von 270,25 € ergebe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 – IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 – IV ZR 53/20, juris Rn. 10).

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück zu. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Anspruch dient nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 204 [juris Rn. 14]; OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 14). Ob – wie die Revision in Erwägung zieht – ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Anspruch in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ausscheidet, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und zu demselben Ergebnis kamen, kann offenbleiben. Ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten variieren in ihren Werten zwischen 58.000 € und 245.000 €. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 €. Angesichts dieser stark differierenden Angaben kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs nicht abgesprochen werden.

3. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben – wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen – nach dem Erbfall veräußert wurde (OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1238; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2314 Rn. 144; Palandt/ Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOGK/Blum/Heuser, BGB § 2314 Rn. 134.1 [Stand: 15. Juni 2021]; im Ergebnis auch Blum in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 104 a.E.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des Wertermittlungsanspruchs in Fällen der nachträglichen Veräußerung eines Nachlassgegenstandes spricht ferner, dass ausweislich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung nach Absatz 1 dem Nachlass zur Last fallen, während der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist und damit auch die entsprechenden für die Wertermittlung erforderlichen Kosten zu tragen hat. Nichts anderes ergibt sich im Streitfall, wenn man der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt, nach Veräußerung eines Nachlassgegenstandes komme grundsätzlich kein Wertermittlungsanspruch mehr in Betracht, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, zu denen konkrete Anhaltspunkte dafür zählen sollen, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Wert entspricht (so Fleischer, ErbR 2013, 242, 244). Derartige Umstände liegen hier – anders als das Berufungsgericht meint – angesichts der unterschiedlichen Wertangaben in den Gutachten und dem davon abweichenden erzielten Kaufpreis sowie der von der Klägerin geäußerten Vermutung einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräußerung des Grundstücks vor. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 – IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 4; vom 25. November 2010 – IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5). Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen nicht auf die erste Stufe der Pflichtteilsklage hinsichtlich Auskunft und Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 BGB, sondern auf die konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf der dritten Stufe im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (so auch zutreffend OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn. 5 m. Anm. Schneider). Der Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dagegen – wie oben dargelegt – gerade nicht der verbindlichen Festlegung des Wertes des Nachlassgegenstandes im Rahmen von § 2311 BGB, sondern der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines Anspruchs und der Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits. Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 – IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 6; vom 25. November 2010 – IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 7). Derartige Umstände hat die Klägerin hier im Hinblick auf die vorgelegten Sachverständigengutachten, die erheblich vom Veräußerungserlös abweichen, vorgetragen.

4. Der Klägerin steht allerdings nicht der von ihr geltend gemachte und vom Landgericht tenorierte Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 38]; OLG Köln FamRZ 2012, 483, 484 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 58; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 21). Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks als solchem. Dieses stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt war. Nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft fällt in den Anlass, so dass sich auch der Wertermittlungsanspruch nur hierauf erstrecken kann. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und war der weitergehende Klagantrag zu 1 abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision besteht insoweit auch keine Veranlassung, der Klägerin nach Zurückverweisung der Sache (dazu nachfolgend unter III.) Gelegenheit zu einer Anpassung ihres Antrags zu geben.

5. Nicht zu entscheiden ist, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs das vom Beklagten behauptete Darlehen an den Erblasser zu berücksichtigen ist und der Klägerin lediglich ein restlicher Pflichtteil von 270,25 € zusteht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Zurückweisung der Berufung lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht anders als das Landgericht den Wertermittlungsanspruch verneinen sollte, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Lediglich in diesem Zusammenhang erfolgten die Ausführungen des Berufungsgerichts, welches einen Wertermittlungsanspruch verneint hatte, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung. Darauf kommt es für das Revisionsverfahren nicht an, da die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des Wertermittlungsanspruchs nicht eingetreten ist.

III. Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 24. September 1998 – IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 563 Rn. 1). Dieses hat im Rahmen der Stufenklage zu Unrecht nicht nur dem Wertermittlungsanspruch stattgegeben, sondern den Beklagten bereits auf der zweiten Stufe zur Zahlung verurteilt. Eine derartige Verurteilung kommt indessen erst nach Einholung des Wertermittlungsgutachtens in Betracht. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Sachbehandlung das Urteil des Landgerichts insoweit hätte aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen, ist dies vom Senat nachzuholen.

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