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Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Rechtsprechung Erbengemeinschaft 2018

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Rechtsprechung Erbengemeinschaft in 2018

Auch in 2018 gab es mehrere ober- und höchstgerichtliche Entscheidungen, die für Erbengemeinschaften praktische Relevanz haben. Lesen Sie nachfolgend, was Sie als Miterbe in jedem Fall wissen sollten.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

BGH: Ausgleichsanspruch nichtehelicher Partner nach Auszug aus gemeinsamer Immobilie

BGH, Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17

Sachverhalt: Zwei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben (vereinfacht ausgedrückt) zusammen Wohneigentum erworben. Einer der beiden Partner ist nach der Trennung ausgezogen, hat aber vom verbleibenden Partner keine Miete oder Nutzungsentschädigung verlangt. Nach dem Verkauf der Immobilie macht der Partner, der weiter darin – kostenfrei – gewohnt hat, Ansprüche dahingehend geltend Lasten gemeinsam zu tragen.

Entscheidung: Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt.

Bedeutung des Urteils: Das Urteil bezieht sich zwar nur auf nicht-eheliche Partner, lässt sich aber insbesondere auch auf Erbengemeinschaften übertragen. Der Fall, dass ein Miterbe in der vererbten Immobilie lebt, ist vergleichbar. Auch hier gilt: Ansprüche auf Nutzungsentschädigung müssen nicht sofort geltend gemacht werden, vielmehr können sie mit später geltend gemachten Lasten verrechnet werden.

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OLG Saarbrücken: Anteilige Verwahrung von Nachlassgegenständen durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft aufgrund Mehrheitsbeschlusses

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 5 U 41/17

Sachverhalt: Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft Herausgabeansprüche gegen die anderen Miterben geltend. Die Parteien sind gesetzliche Erben zu je 1/5. Der Erblasser und seine späteren Erben hatten nach dem Tode der 1998 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers mit Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2001 Vereinbarungen über das Eigentum an dem elterlichen Anwesen getroffen. Dieses wurde auf den Kläger übertragen, der auch eine Wohnung in diesem Anwesen bewohnt. Dem Erblasser waren ein lebenslanges Wohnrecht bezüglich der Erdgeschosswohnung und weitere Mitbenutzungsrechte an dem Anwesen eingeräumt worden. Nach dem Tode des Erblassers durchsuchten die Miterben dessen frühere Wohnung nach Bargeld. Bei dieser Gelegenheit überließ der Kläger den Beklagten einen zur Erbschaft gehörenden Barbetrag in Höhe von 54.800,- Euro, den die Beklagten zunächst jeweils in Höhe von ¼ unter sich aufteilten, sowie weitere Papiere und Unterlagen des Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. auch ein Fahrzeug, dessen Wert sich auf 3.250,- Euro belief und das zwischenzeitlich zum Preis von 2.000,- Euro veräußert wurde. Weiterhin bestehen mehrere Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 86.607,67 Euro. Erstinstanzlich war überdies unstreitig, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen.

Im Rahmen eines vor dem Landgericht in Saarbrücken zwischen den Beklagten zu 3) und 4) einerseits sowie dem Kläger und dessen Lebensgefährtin andererseits geführten Rechtsstreits über wechselseitig erhobene Auskunftsansprüche schlossen diese unter Beteiligung auch der Beklagten zu 1) und 2) am 24. April 2015 einen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass das zum Nachlass gehörende Fahrzeug zwecks Verwertung von der Lebensgefährtin des Klägers an die Erbengemeinschaft herausgegeben und dass den Beklagten des hiesigen Rechtsstreits Zutritt zu der Wohnung des Erblassers gewährt werde. In Erfüllung dieser Vereinbarung kam zu zwei Terminen am 13. Juni 2015 und am 18. Juli 2015, an denen die Beklagten die Wohnung des Erblassers besichtigten und Gegenstände entnahmen und aus deren Anlass es nach Darstellung der Beklagten auch zu Vereinbarungen über die streitgegenständlichen Geldbeträge gekommen sein soll.

Der Kläger hat mit der am 26. Oktober 2016 zugestellten Klage behauptet, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Beträge in Höhe von insgesamt 58.050,- Euro vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne seine Zustimmung unter sich aufgeteilt. Den in der Wohnung des Erblassers hinterlegten Barbetrag von 54.800,- Euro habe er auf dessen Weisung hin wenige Tage vor dem Tode an sich genommen. Zu einer Teilauseinandersetzung, die eine einvernehmliche Regelung aller Erben vorausgesetzt hätte, sei es in Ansehung dieser Beträge nicht gekommen. Auch habe er keine Teilbeträge oder Anteile aus dem hinterlassenen Barbetrag oder dem Veräußerungserlös des Pkw erhalten. Anlässlich der beiden Ortstermine habe er die Wohnung seines Vaters überhaupt nicht betreten, sondern nur im Hausflur gestanden.

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten den Barbetrag zunächst durch 4 geteilt, weil niemand das zum Nachlass gehörende Geld habe allein behalten wollen. Anlässlich des Ortstermins am 13. Juni 2015 sei es sodann zu einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung in Ansehung der streitgegenständlichen Beträge gekommen. Der Beklagte habe aus diesem Anlass einen Betrag in Höhe von 11.610,- Euro als 1/5-Anteil an dem Barbetrag sowie an dem in Aussicht genommenen Erlös aus der Veräußerung des Fahrzeugs erhalten. Am Ende des Ortstermins sei der Kläger in die Wohnung des Erblassers gekommen, um die Beklagten hinaus zu bitten. Die Beklagte zu 3) hätte bereits zuvor die Gelder von den einzelnen Miterben eingesammelt, diese in Anwesenheit des Klägers auf den Wohnzimmertisch gelegt und dem Kläger erklärt, dass dies sein Anteil am Bargeld und Verkaufserlös sei. Der Kläger habe dies akzeptiert. Unbeschadet dessen, sei die Klage unschlüssig, da die Berücksichtigung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den aus weiteren Bankguthaben bestehenden Nachlass nur im Rahmen des Gesamtverteilungsplans begehrt werden könne.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger im Rahmen einer von den Miterben einvernehmlich vereinbarten Teilauseinandersetzung seinen 1/5-Anteil erhalten habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, dass die Annahme des Landgerichts, wonach zwischen den Parteien eine Teilauseinandersetzung stattgefunden habe und der daraus resultierende Anspruch des Klägers erfüllt worden sei, auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe. Die Feststellungen des Landgerichts ließen erhebliche Umstände außer acht und seien in weiten Teilen unzutreffend. Insbesondere die Feststellung, dass keine weiteren Verbindlichkeiten bestanden hätten, sei ausschließlich auf die Sichtweise der Beklagten bezogen: Der Kläger behauptet hierzu nunmehr, er habe aufgrund der Beerdigung seines Vaters noch „mindestens zwei Positionen“, die als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen und nicht beglichen seien.

Entscheidung: Die Berufung wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

  1. Die anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden Bargeldbetrages durch einzelne Miterben kann durch Mehrheitsbeschluss vereinbart werden.
  2. Die einvernehmlich beschlossene Verwertung eines zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs durch einen Miterben umfasst auch die Befugnis, den an dessen Stelle tretenden Erlös bis zur Auseinandersetzung zu verwahren.
  3. Haben einzelne Miterben vorab Barbeträge aus dem Nachlass erlangt, so kann der weitere Miterbe nicht deren Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft beanspruchen, wenn feststeht, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch durch den Auseinandersetzungsanspruch dieser
    Miterben gedeckt wäre.

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OLG Köln: Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers durch fehlerhafte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

OLG Köln, Urteil vom 23.01.2018 – 22 U 77/16

Sachverhalt: Die Klägerin ist die leibliche Tochter des am 25.04.2007 verstorbenen Apothekers W C (nachfolgend Erblasser). Gemeinsam mit ihrem Bruder K C beerbte die Klägerin aufgrund eines privatschriftlichen Ehegattentestaments vom 28.04.2003 den Erblasser. Bei dem Beklagten handelt es sich um den vom Erblasser in § 6 des Testaments berufenen Testamentsvollstrecker. Als Aufgabe des Testamentsvollstreckers war die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die Erfüllung der Vermächtnisse und die Vornahme der erforderlichen Eigentumsumschreibungen genannt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.05.2014 gegenüber dem Amtsgericht Königswinter mitgeteilt, dass die Testamentsvollsteckung beendet sei, hilfsweise das Amt gekündigt. Der Erblasser war Apotheker. Zu seinem Nachlass gehörten neben einer Apotheke in C2-B die Immobilie, in der die Apotheke betrieben wurde, samt den hierzu gehörenden zusätzlichen Wohnnutzungen sowie Nachlassverbindlichkeiten in Form von Darlehensverbindlichkeiten.

Zur Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt § 3 des Testamentes u.a. Folgendes:
Verfügung des Ehemanns für den Todesfall: Ich, W C, wünsche, dass die von mir geführte Apotheke (…) durch meine/meinen Erben fortgeführt wird.

  1. In dem Fall, dass jeder oder keiner unserer ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge bei meinem Tode über die zu Führung einer Apotheke erforderliche Erlaubnis verfügt, so erben unsere ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen. (…)
  2. In dem Falle, dass nur ein ehegemeinschaftlicher Abkömmling bei meinem Tode über die zur Führung einer Apotheke erforderliche Erlaubnis verfügt, so erbt der Abkömmling, der die erforderliche Erlaubnis besitzt. (…)

Zugunsten seiner Ehefrau N C setzte der Erblasser in § 3 Ziffer 4 ein Vermächtnis aus, wonach diese eine monatliche Leibrente in Höhe von 4.000 € sowie ein lebenslängliches, nicht vererbbares Wohnrecht in dem Haus erhalten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die als Anlage K 1 eingereichte Ablichtung (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verfügte keines der beiden Kinder über eine zur Fortführung der Apotheke notwendige Approbation. Die Klägerin selbst hatte ihr vor dem Eintritt des Erbfalles begonnenes Studium der Pharmazie abgebrochen. Mit einer Approbation der Klägerin war somit nicht mehr zu rechnen. Der Bruder der Klägerin befand sich zum Erbfall im Jahre 2007 noch im Studium. Er erlangte die Approbation erst im Jahr 2011.

Da somit die Möglichkeit der Übernahme der Apotheke durch eines der Kinder bestand und die Einnahmen aus der Apotheke zur Begleichung der Verbindlichkeiten erforderlich waren, verpachtete der Beklagte zunächst die Apotheke. Das Pachtverhältnis lief zum 31.01.2012 aus.

Im Hinblick auf die Erlangung der Approbation des Bruders der Klägerin im Jahr 2011 verhandelte der Beklagte mit der Klägerin, dem Bruder der Klägerin und der Mutter der Klägerin über eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung, ggf. durch Aufteilung der Immobilie. Diese scheiterte jedoch. Insbesondere war auch die Mutter der Klägerin nicht bereit, auf ihre Leibrente (teilweise) zu verzichten. Daraufhin schloss der Beklagte mit dem Bruder der Klägerin am 30.01.2012 vor dem Notar D T einen Übertragungsvertrag. Ausweislich dieses Vertrages wurden dem Bruder der Klägerin von dem Beklagten sowohl die Apotheke als auch die Immobilie gegen Übernahme sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten übertragen. Diese Übertragung erfolgte ohne Vereinbarung eines Kaufpreises. Hintergrund war das Ziel der Vermeidung der Aufdeckung und der damit einhergehenden Besteuerung der stillen Reserven. Im Innenverhältnis verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, die Klägerin als Miterbin von jeglichen Inanspruchnahmen hinsichtlich der Darlehen der Stadtsparkasse C2 und der Inanspruchnahme aus der Leibrente aus dem Vermächtnis freizustellen. Die Klägerin sollte nach diesem Vertrag eine Miteigentumsbeteiligung eines nicht bebauten Teilgrundstückes, welches hinter der Apotheke gelegen ist, bekommen. Dieses Miteigentum steht zur anderen Hälfte im Eigentum der Mutter der Klägerin. Die Klägerin stimmte dieser Vereinbarung nicht zu und widersetzte sich der Übertragung des Grundstücksanteils. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die als Anlage B 1 (Bl. 302 ff. d.A.) eingereichte Ablichtung der notariellen Urkunde Nr. 122/2012 des Notars D T in T2 verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der Beklagte habe nicht den gesamten Aktivnachlass auf ihren Bruder übertragen dürfen, während die bestehenden Verbindlichkeiten, insbesondere die aus dem Vermächtnis herrührende Leibrentenverpflichtung bei ihr verblieben seien. Der Beklagte hätte vielmehr einen Auseinandersetzungsplan erstellen müssen, nachdem die einvernehmliche Regelung der Erbauseinandersetzung misslungen sei. Insoweit habe er gegen die Pflicht verstoßen, zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und danach erst die Verteilung eines Überschusses vorzunehmen. Soweit eine Überschuldung vorgelegen hat, hätte im Wege einer Nachlassinsolvenz auch die Leibrentenverpflichtung für den Nachlass vermindert werden können. Hinsichtlich der Steuerlast, die der Klägerin durch gewerbliche Vermietung der Apotheke angefallen sei, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, vor der Übertragung des Aktivvermögens Vorkehrungen zu treffen, um die die Erben treffende Steuerlast zu begleichen. Die Klägerin hat behauptet, die auf sie entfallenden anteiligen positiven Einkünfte aus der Miterbengemeinschaft seien in den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes O vom 22.02. und 27.03.2014 für die Jahre 2010 und 2011 berücksichtigt. Die Einkünfte der Miterbengemeinschaft resultierten aus der gewerblichen Vermietung der Apotheke im Ganzen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus folgenden Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass des am 25.04.2007 verstorbenen W C freizustellen:

  1. Darlehen der Frau N C, wie angegeben in der notariellen Urkunde des Notars Dr. D T, UR-Nr.: 1222012 Ziffer VI in Höhe von 23.288,00 €,
  2. die Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Vermächtnis der Frau N C gem. § 3 Ziffer 4 des handschriftlichen Testaments des Herrn W C in Höhe von einer monatlichen Leibrente von 4.000,00 €,
  3. aus der Inanspruchnahme des Finanzamtes O aus dem Steuerbescheid vom 25.02.2014 über den Betrag in Höhe von 14.871,71 € für das Veranlagungsjahr 2010 und aus dem Bescheid des Finanzamtes O vom 27.03.2014 in einer Höhe von 12.366,90 € für das Veranlagungsjahr 2011.
    sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.314,81 € an die Klägerin durch Zahlung zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, vorrangiges Ziel des Erblassers sei es gewesen, dass die Apotheke durch ein Familienmitglied, mithin einen der Erben, fortgeführt werden sollte. Insoweit hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, da er dieser Zielsetzung gerecht geworden sei. Es bestehe aber auch kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung aus dem im Testament vorgesehenen Leibrentenvermächtnis. Die Verpflichtung beruhe auf dem vom Erblasser aufgesetzten Testament, und die dadurch herbeigeführten Verpflichtungen seien durch die Annahme der Erbschaft seitens der Klägerin begründet worden. Zudem könne er rechtlich und tatsächlich die Klägerin gar nicht aus der Verpflichtung zur Zahlung des Vermächtnisses entlassen. Dies wäre nur mit Zustimmung der Vermächtnisnehmerin möglich. Im Übrigen hafte die Immobilie aufgrund der dinglichen Absicherung für die Erfüllung der Leibrente. Bei Ausbleiben der Zahlungen könne die Mutter – unabhängig vom Eigentum – die Leibrentenverpflichtung über die Verwertung der Immobilie durchsetzen. Ein Freistellungsbegehren könne die Klägerin nur gegenüber dem Bruder durchsetzen. Hinsichtlich des Darlehens der Frau N C hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass dieses noch bestehe. Letztlich hat der Beklagte behauptet, dass das diskutierte alternative Lösungsmodell einer Nachlassinsolvenz, deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, zu keiner verbesserten Situation der Klägerin geführt hätte. Die Klägerin sei insofern besser gestellt, da ihr Bruder mehr als den Wert der zugewendeten Gegenstände an Verbindlichkeiten übernommen habe. Soweit die Klägerin in größerem Umfang Entnahmen aus dem gemeinschaftlichen Konto der Erbengemeinschaft vorgenommen habe, sei sie auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen für die Steuerzahlungen hingewiesen worden, auch wenn zunächst die Steuernachforderungen vom Konto der Erbengemeinschaft beglichen worden seien.

Mit Urteil vom 15.03.2016 (Bl. 421 d.A.), auf das wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe seine Verpflichtungen als Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB verletzt, indem er ohne Zustimmung der Klägerin nahezu das gesamte Aktivvermögen des Nachlasses auf deren Bruder übertragen habe, ohne die Klägerin von den sie als Miterbin treffenden Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu befreien. Die von dem Beklagten durchgeführte Auseinandersetzung habe nicht den an einen Testamentsvollstrecker zu stellenden Sorgfaltspflichten entsprochen. Es müssten zunächst die Verbindlichkeiten berichtigt werden, § 2046 BGB, und sodann die Überschüsse verteilt werden, § 2047 BGB. Durch die Begründung des Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen ihren Bruder habe eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten nicht stattgefunden. Das Vorgehen des Beklagten sei nicht durch vorrangige Ziele des Erblassers gerechtfertigt gewesen. Aus § 3 Nr. 1 des Testaments ergebe sich, dass für den Fall der nicht unmittelbaren Nachfolge in die Apothekerstellung eine Gleichbehandlung der Kinder vorgesehen gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unverändert weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht eine Pflichtverletzung darin gesehen habe, dass der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin nahezu das gesamte Aktivvermögen des Nachlasses auf den Bruder der Klägerin übertragen habe, ohne die Klägerin von den sie als Miterbin treffenden Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu befreien. Der Klägerin sei auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung kein Schaden entstanden. Die Klägerin sei in einem größeren Umfang von Verbindlichkeiten befreit worden, als ihr Vorteile entzogen worden seien. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Hinsichtlich der Darlehensverpflichtung der Erbengemeinschaft gegenüber der Mutter der Klägerin habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Klägerin sei in vollem Umfang für das Bestehen des von ihr behaupteten Schadens darlegungs- und beweispflichtig. Des Weiteren könne ein Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur subsidiär gegenüber dem Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Bruder bestehen. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von ihren Steuerschulden habe das Landgericht verkannt, dass Steuerschuldner für die Steuern regelmäßig der Erbe, nicht der Testamentsvollstrecker sei. Der Beklagte habe der Klägerin die zur Begleichung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung und Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen – 3 O 110/14 – vom 15.03.2016 die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur vom Testamentsvollstrecker geforderten Sorgfalt berücksichtigt habe. Dem Testament habe sich entnehmen lassen, dass der Erblasser für den Fall, dass nur eines der beiden Kinder Erbe würde, die Vorstellung hatte, dass das jeweils andere Kind mindestens einen Betrag i.H.v. 500.000 € erhalten sollte. Als Alternative zur Vorgehensweise des Beklagten sei insbesondere angesichts des unstreitig überschuldeten Nachlasses in Betracht gekommen, die Apotheke und Immobilie zu veräußern, aus dem Erlös die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen und den Rest an die Vermächtnisnehmerin zu deren vollständigen Befriedigung herauszugeben.

Entscheidung:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Inanspruchnahme aus folgenden Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass des am 25.4.2007 verstorbenen W C freizustellen:
    1. Darlehen der Frau N C, angegeben in der notariellen Urkunde des Notars Dr. D T, UR-Nr.: 122/2012 Ziffer VI in Höhe von 23.288,- €
    2. Vermächtnis der Frau N C gemäß § 3 Ziffer 4 des handschriftlichen Testaments des Herrn W C in Höhe einer monatlichen Leibrente von 4.000,- €.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.314,81 € durch Zahlung zu erstatten.
  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

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OLG Rostock: Voraussetzungen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Miterben an die Erbengemeinschaft

OLG Rostock, Urteil vom 19.03.2018 – 3 U 67/17

Sachverhalt: Zu Grunde liegt der recht häufig vorkommender Fall, dass ein Miterbe eine zum Nachlass gehörende Immobilie alleine nutzt. Neben der Nutzungsberechtigung ist insbesondere fraglich unter welchen Voraussetzungen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die übrigen Miterben verlangt werden kann.

Entscheidung:

  1. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
  2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus.
  3. Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Für die Beschlussfassung ist keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander.
  4. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.

Bedeutung des Urteils: Grundsätzlich wird die Nutzung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft geregelt. Hierzu trifft sie einen Mehrheitsbeschluss. Regelt die Erbengemeinschaft dies nicht, so kann sie bis zur Regelung auch keine Nutzungsentschädigung verlangen.

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LG Aachen: Rückzahlungsanspruch eines einzelnen Miterben gegen die das Nachlasskonto führende Bank wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge

LG Aachen, Urteil vom 18.01.2018 – 1 O 138/16

Sachverhalt: Ein Erblasser hinterlässt zwei Erben, je zu gleichen Teilen. Einem der beiden Erben (A) erteilt er eine Versorgungsvollmacht, die über den Tod hinaus gültig sein soll. Nach dem Tod widerruft der andere Erbe (B) wirksam diese Versorgungsvollmacht und zeigt dies auch der Bank an, bei der der Erblasser noch ein Konto mit Guthaben führt. Trotzdem überweist die Bank im Anschluss ca. 50.000 Euro an einen Dritten. B fordert von der Bank nun Erstattung der 50.000 Euro, da er die Überweisung nicht authorisiert hat. Die Bank hingegen verweist darauf, dass die Zahlung authorisiert war. Weiterhin sei auch die Rückforderung treuwidrig, denn im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung hätte B den Betrag sowieso zahlen müssen. Auf die fehlende Authorisierung kommt es daher garnicht an.

Entscheidung: Das Gericht gibt der Klage statt. Verfügungen über Nachlassvermögen können von den Miterben nur einstimmig erfolgen. Aufgrund Widerruf der Vollmacht aber ist die Überweisung ohne Zustimmung von B erfolgt. Auch ist die Rückforderung nicht treuwidrig. Was im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft stattfindet und beschlossen wird, ist allein Sache der Erbengemeinschaft.

Bedeutung des Urteils: Das Urteil stellt nochmal deutlich heraus, dass Verfügungen über Nachlassvermögen nur einstimmig von allen Miterben vorgenommen werden können.

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