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Zuletzt aktualisiert am 27. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Urteil Bundesarbeitsgericht: offene Urlaubstage bei Tod des Arbeitnehmers sind abzugelten

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Urteil Bundesarbeitsgericht: offene Urlaubstage bei Tod des Arbeitnehmers sind abzugelten

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16

Bedeutung des Urteils

Vom gesunden Menschenverstand her eigentlich eine Selbstverständlichkeit, nun auch juristisch vom Bundesarbeitsgericht entschieden und damit eine wichtige Stütze für v.a. Familienangehörige.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Sachverhalt

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zum Todeszeitpunkt als Angestellter beschäftigt. Zum Todeszeitpunkt hatte er noch offenen Resturlaub, den er bislang nicht genommen hatte. Die Klägerin macht eine Abgeltung für den Resturlaub geltend.

Entscheidung

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten. In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod muss eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden. Dieser hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat. Demnach ist der offene Resturlaub bei Tod des Arbeitsnehmers abzugelten.

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