Urteil Bundesarbeitsgericht: offene Urlaubstage bei Tod des Arbeitnehmers sind abzugelten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16
Bedeutung des Urteils
Vom gesunden Menschenverstand her eigentlich eine Selbstverständlichkeit, nun auch juristisch vom Bundesarbeitsgericht entschieden und damit eine wichtige Stütze für v.a. Familienangehörige.
Inhaltsverzeichnis: darum geht´s auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: die Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
Bitte beachten Sie meine Rechtlichen Hinweise für die Nutzung dieser Webseite inklusive Haftungsregelungen. Ich fasse lediglich Allgemeinwissen zusammen und biete keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Sachverhalt
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zum Todeszeitpunkt als Angestellter beschäftigt. Zum Todeszeitpunkt hatte er noch offenen Resturlaub, den er bislang nicht genommen hatte. Die Klägerin macht eine Abgeltung für den Resturlaub geltend.
Entscheidung
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten. In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod muss eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden. Dieser hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat. Demnach ist der offene Resturlaub bei Tod des Arbeitsnehmers abzugelten.
Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
Dieser Artikel hat Ihnen gefallen? Dann empfehle ich Ihnen...
Ein Stern* neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie zahlen, wirkt sich das nicht aus.