In diesem Artikel
Wie kommt es zur Testamentseröffnung?
Das „Nachlassgericht“ ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der letzte Aufenthalt maßgeblich (§ 343 Abs. 1 FamFG). Das Nachlassgericht erhält von der Existenz eines Testaments dadurch Kenntnis, dass der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts übergeben hat. Auch das gemeinsame Testament unter Ehegatten kann in amtliche Verwahrung übergeben werden. Wurde die letztwillige Verfügung (insbesondere der Erbvertrag) bei einem Notar beurkundet, ist der Notar von Amts wegen verpflichtet, die Verfügung in die Verwahrung des Nachlassgerichts zu geben.

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Um zu gewährleisten, dass eine bei einem Gericht verwahrte letztwillige Verfügung tatsächlich aufgefunden und eröffnet wird, kann die Verfügung beim Deutschen Testamentsregister registriert werden. Erfährt das örtliche Standesamt vom Ableben des Erblassers, informiert es automatisch auf elektronischem Wege das Testamentsregister. Dort wird festgestellt, wo die letztwillige Verfügung verwahrt wird. Das verwahrende Nachlassgericht kann dann die Eröffnung des Testaments vornehmen.
Wird ein Testament von einem anderen Amtsgericht als dem für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständigen Nachlassgericht verwahrt, so ist das verwahrende Gericht zunächst zur Eröffnung zuständig. Es übersendet sodann das Original des Testaments mit einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das Nachlassgericht. Dadurch wird das zuständige Nachlassgericht zur Sammelstelle für alle Verfügungen, die der Erblasser zeitlebens hinterlassen hat.
Hat der Erblasser das Testament nicht in amtliche Verwahrung übergeben, ist derjenige, der das Testament nach dem Ableben des Erblassers auffindet, gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, macht sich wegen eines Urkundendelikts strafbar. Verändert er damit zugleich die Erbfolge zu seinen Gunsten, kommt auch ein strafbarer Betrug in Betracht.
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Wie verläuft die Testamentseröffnung?
Wird ein Testament „eröffnet“, bedeutet dies faktisch, dass ein verschlossener Umschlag geöffnet wird. Eröffnet wird aber auch eine nicht verschlossene Urkunde. Maßgeblich ist, dass das Nachlassgericht Kenntnis von der Existenz einer solchen Urkunde nimmt (§ 348 FamFG). Nach der Eröffnung verbleibt das Testament offen in der Nachlassakte. Über die Eröffnung fertigt der Rechtspfleger eine Niederschrift. Wurde die Verfügung von Todes wegen in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

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Die Nachlassakte enthält auch durch ein späteres Testament widerrufene Testamente, so dass es auf die formelle oder materielle Gültigkeit einer Urkunde nicht ankommt. So jedenfalls sollen die Beteiligten die Möglichkeit haben, die Rechtsgültigkeit aller Verfügungen zu überprüfen. Um absehbare Unstimmigkeiten und Streitigkeiten unter den Erben vor allem in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Erblasser, widerrufene und zu Hause verwahrte Testamente zu vernichten sowie beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht zurückzunehmen.
Nach der internen Testamentseröffnung beim Nachlassgericht kann das Nachlassgericht einen Termin bestimmen, um die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen in Betracht kommenden Beteiligten zum Termin laden. Niemand ist verpflichtet, einer solchen Ladung zum Eröffnungstermin Folge zu leisten. Die Teilnahme erübrigt sich oft schon deshalb, weil der Erbe den Inhalt der Verfügung bereits kennt. Wer nicht erscheint, erhält vom Nachlassgericht kostenlos eine Abschrift oder Kopie übersandt. Der Rechtspfleger kann die Eröffnung mit allgemeinen Hinweisen zum weiteren Verfahren verbinden, etwa zur Echtheit der Urkunde, zur Frist für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, zur Anfechtung, zur Erbteilung oder zur Grundbuchberichtigung. Eine individuelle Rechtsberatung, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, ist damit nicht verbunden. Er kann auch Erklärungen der anwesenden Beteiligten über die Echtheit und Anerkennung des Testaments entgegennehmen. Über die Rechtsgültigkeit der Verfügung trifft der Rechtspfleger in diesem Augenblick jedoch noch keine Entscheidung — Formfehler oder Zweifel an der Testierfähigkeit werden dadurch nicht geklärt, sondern bleiben einer gesonderten Prüfung vorbehalten.
Zur Eröffnung können, soweit es der Rechtspfleger für „tunlich“ erachtet, geladen werden:
- der Antragsteller, der einen Erbschein beantragt
- der Antragsgegner, wenn bei Gericht ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
- die gesetzlichen Erben, (auch Vor- und Nacherben)
- die im Testament bezeichneten Erben
- die im Testament bezeichneten Vermächtnisnehmer
- die im Testament bezeichneten Auflagenbegünstigten
- jeder, dessen Recht am Nachlass durch das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins unmittelbar betroffen wird
- ein im Testament bestimmter Testamentsvollstrecker
- nicht geladen werden die Nachlassgläubiger.
Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, wer als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt oder sonstige Rechte am Nachlass geltend machen könnte. In der Praxis verzichten viele Nachlassgerichte aus zeitlichen und personellen Gründen auf eine förmliche Ladung und geben den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt (§ 348 Abs. 3 FamFG); übersandt werden dabei kostenfrei eine Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Verbreitet ist die Fehlvorstellung, mit dieser Bekanntgabe sei zugleich über die Gültigkeit des Testaments entschieden. Formfehler oder Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bleiben davon unberührt und müssen gesondert, gegebenenfalls im Erbscheinverfahren, geklärt werden. Es ist Aufgabe des Erben, einen Erbschein zu beantragen und in Betracht kommende Rechte am Nachlass gegenüber den Erben, gegebenenfalls gerichtlich, geltend zu machen.
Wurde ein Testament eröffnet, kann es jeder einsehen, der ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft macht (§ 357 FamFG). Er kann verlangen, dass das Nachlassgericht ihm eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt. Ein rechtliches Interesse ist begründet, wenn der Antragsteller darauf angewiesen ist, von dem Inhalt des Testaments Kenntnis zu nehmen, um eigene Rechte geltend zu machen.
Welche Folgen hat die Testamentseröffnung?
Die Ausschlagungsfrist beginnt für jeden Erben, sobald er Kenntnis vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erlangt (§ 1944 BGB) — in der Regel also mit Erhalt der Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls, frühestens jedoch mit Kenntnis des Todes des Erblassers. Will ein Erbe den Nachlass, aus welchen Gründen auch immer, nicht übernehmen, muss er innerhalb von sechs Wochen nach Fristbeginn die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung muss gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht abgegeben oder bei einem Notar beurkundet und dem Nachlassgericht innerhalb der Frist übergeben werden.

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Statt die Erbschaft auszuschlagen, kann der Erbe seinen Erbteil verkaufen. Vor allem in einer Erbengemeinschaft kann die Situation so sein, dass ein Erbe kein Interesse daran hat, sich mit den Miterben über den Nachlass auseinanderzusetzen. Kann er den Erbteil verkaufen, vermeidet er möglicherweise absehbare Streitigkeiten. Als Kaufinteressenten kommen vornehmlich die Miterben in der Erbengemeinschaft in Betracht. Der Verkauf eines Erbteils ist vor allem dann interessant, wenn die Miterben sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses streiten und nicht abzusehen ist, wann ein Erbe über seinen Erbteil verfügen kann.
Die Ausschlagungsfrist nach Testamentseröffnung ist entscheidend. Sie haben nur sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Diese Frist beginnt mit der Eröffnung des Testaments oder der Zustellung der Kopie. Überlegen Sie gut, ob Sie die Erbschaft antreten wollen, und handeln Sie rechtzeitig.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ein Testament nicht beim Nachlassgericht hinterlegt wurde?
Wie lange habe ich Zeit, um die Erbschaft nach der Testamentseröffnung auszuschlagen?
Was muss ich tun, wenn ich an der Erbschaft kein Interesse habe?
Wer wird zur Testamentseröffnung eingeladen?
Wie kann ich ein rechtliches Interesse an einem Testament nachweisen?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
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